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Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment

Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment

Titel: Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment
Autoren: Stefan Lutz
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    Für die Annahme von Verhandlungen reicht es aus, dass der Abofallenbetreiber seinen Anspruch Ihnen gegenüber erneut geltend macht, Ihnen mitteilt, auf welche Grundlage er diesen Anspruch stützt, und Sie daraufhin in einen Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächliche Grundlage eintreten. Rechtsfolge wäre die Hemmung der Verjährungsfrist. Aus diesem Grund sollten Sie nach Ihrem Widerspruch auf weitere Schreiben nicht reagieren.
    Nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid sollten Sie wegen der Gefahr der Hemmung der Verjährung auf weitere Schreiben des Abofallenbetreibers oder dessen beauftragten Inkassobüros nicht mehr reagieren. Andernfalls könnte dies nachteilig für Sie im Hinblick auf eine mögliche Verjährung der vermeintlichen Ansprüche sein. Daher gilt: kein Kontakt mit dem Anspruchsteller oder seinen Vertretern.

89 Der zweite gelbe Brief: Anspruchsbegründung
    Aus den soeben genannten Gründen sollten Sie von einer weiteren Kontaktaufnahme oder gar schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Betreiber der Kostenfalle verzichten. Falls Ihnen allerdings seitens des Gerichts die Anspruchsbegründung zugestellt wird, müssen Sie wieder aktiv werden und reagieren.
    Die Anspruchsbegründung wird Ihnen wieder in einem gelben Umschlag nebst Zustellungsvermerk seitens des Gerichts zugestellt. Auch hier gilt zunächst die wichtige Frist von zwei Wochen, die aufgrund ihrer Eigenschaft als sogenannte Notfrist auch nicht verlängert werden kann. Innerhalb dieser Notfrist müssen Sie gegenüber dem Gericht Ihre Verteidigungsbereitschaft anzeigen. Die Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid reicht hier nicht aus, worauf Sie in den Hinweisen des Gerichts jedoch auch noch einmal deutlich aufmerksam gemacht werden.
    Bei den Amtsgerichten herrscht kein Anwaltszwang, daher können Sie sich auch selbst vertreten. Sofern Sie dies vorhaben, so müssen Sie gewisse Formalien und Fristen einhalten, da andernfalls der Prozess allein aus diesen Gründen verloren gehen kann. Daher rate ich Ihnen dringend an, sich nach Erhalt der Anspruchsbegründung so schnell wie möglich einen Anwalt zu suchen und diesen mit Ihrer Vertretung zu beauftragen. 90

91 Rechtsprechung zu Abofallen im Überblick
    Im Folgenden möchte ich Ihnen eine kleine Auswahl an gerichtlichen Entscheidungen nebst deren Kurzbegründung aufzeigen. Aus dieser kleinen Auflistung ergibt sich, dass die jüngsten Entscheidungen mehrheitlich davon ausgehen, dass keine Zahlungsverpflichtung besteht.
    Zunächst jedoch sollen der Vollständigkeit halber auch die Entscheidungen genannt werden, die den Abofallenbetreibern recht gegeben haben.
Urteile zugunsten der Abofallenbetreiber
AG Mettmann, Urteil vom 22.10.2008, Az. 25 C 254/08: Das Amtsgericht kam zu der Auffassung, dass ein wirksamer Vertrag geschlossen worden sei, der weder angefochten noch widerrufen werden könne.
AG Chemnitz, Urteil vom 12.08.2010, Az. 16 C 1107/10: Der Vertrag sei wirksam, wenn die Kosten für jedermann deutlich erkennbar seien und der Nutzer die Nutzungsbedingungen akzeptiert habe. (Allerdings handelte es sich hier um eine B2B-Plattform, die sich ausschließlich an Unternehmer richtete.)
AG Schweinfurt, Urteil vom 09.06.2011, Az. 10 C 1657/10: Auch das AG Schweinfurt kam zu der Auffassung, dass ein wirksamer, nicht anfechtbarer und nicht widerrufbarer Vertrag zustande gekommen sei.
92 AG Detmold, Urteil vom 28.06.2011, Az. 7 C 1/11: Es handle sich um einen wirksamen Vertragsschluss. Der Beklagte habe nicht nachweisen können, dass der Anmeldebutton mit „kostenlos anmelden“ beschriftet gewesen sei. Das Gericht erkannte diesen Vortrag als erkennbar ins Blaue hinein und daher unbeachtlich und verurteilte den Nutzer zur Zahlung.
Urteile zugunsten der Nutzer
    Andere Gerichte verneinen hingegen die Zahlungspflicht der Nutzer.
AG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.03.2011, Az. 29 C 2583/10: Es bestehe keine Kostentragungspflicht des Nutzers, da Entgeltlichkeit nicht erwartet worden sei.
LG Berlin, Urteil vom 21.10.2011, Az. 50 S 143/10: Es bestehe keine Zahlungspflicht des Nutzers, wenn nicht deutlich erkennbar auf die Entgeltlichkeit des Angebots hingewiesen werde.
LG Mannheim, Urteil vom 14.1.2010, Az. 10 S 53/09: Es sei kein wirksamer Vertragsschluss zustande gekommen, da der Nutzer von einem kostenlosen Angebot ausgegangen sei und dieses auch als solches verstanden habe. Es sei eine objektive Auslegung der Willenserklärung erforderlich.
AG Osnabrück, Urteil
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