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Wir sollen sterben wollen Todes Helfer Ueber den Selbstmord - Warum die Mitwirkung am Suizid verboten werden muss Warum der Staat mit dem neuen Paragraphen 217 StGB die Mitwirkung am Suizid foerdern will

Wir sollen sterben wollen Todes Helfer Ueber den Selbstmord - Warum die Mitwirkung am Suizid verboten werden muss Warum der Staat mit dem neuen Paragraphen 217 StGB die Mitwirkung am Suizid foerdern will

Titel: Wir sollen sterben wollen Todes Helfer Ueber den Selbstmord - Warum die Mitwirkung am Suizid verboten werden muss Warum der Staat mit dem neuen Paragraphen 217 StGB die Mitwirkung am Suizid foerdern will
Autoren: Andreas Krause Landt Axel W Bauer
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strafrechtliche Beurteilung sich zwischen rechtmäßigem Handeln einerseits und strafbarer »Tötung auf Verlangen« (Paragraph 216 StGB) oder gar »Totschlag« (Paragraph 212 StGB) durch pflichtwidriges Unterlassen (Paragraph 13 StGB) andererseits bewegen kann.
    Außer den eben genannten Ausdrücken gibt es noch einen weiteren, der für unser Themenfeld charakteristisch ist. Wir haben ihn bereits erwähnt. Er stammt aus dem Altgriechischen und lautet »Euthanasie«, was wörtlich »gutes Sterben« bedeutet. Die modernen Inhalte dieses Begriffs haben mit seiner ursprünglichen Verwendung kaum etwas zu tun. In der griechischen und römischen Antike beschrieb der Begriff den Wunsch nach einem leichten, schmerzfreien Tod, entweder nach einem erfüllten Leben oder aber auch im Krieg auf dem Schlachtfeld. »Euthanasie« war Teil der »Ars moriendi«, der Kunst des Sterbens, und insoweit handelte es sich um einen philosophischen und im Mittelalter dann auch um einen christlich-theologischen Gegenstand. Um ein medizinisches Anliegen ging es dabei nicht.
    Erst der britische Philosoph und Politiker Francis Bacon (1561–1626) veränderte im Jahre 1605 die Bedeutung des Begriffs: In seinem Werk De dignitate et augmentis scientiarum (Über die Würde und die Vermehrung der Wissenschaften) sprach er von einer »Euthanasia exterior« (einer »äußeren Euthanasie«), womit er einen medizinisch unterstützten, milden und angenehmen Sterbeprozess bei Erkrankungen mit schlechter Prognose meinte. Diese Form der Euthanasie gehe über bloße Sterbebegleitung hinaus und sei eine medizinisch-ärztliche Aufgabe, so meinte Bacon. In den folgenden zwei Jahrhunderten blieben Bacons Anregungen jedoch ohne wesentliche Resonanz. 1734 bemerkte Zedlers Universal-Lexikon lediglich: »Euthanasia, ein ganz leichter und geringer Tod, welcher ohne schmerzhaffte Convulsiones geschihet«. Die französische Encyclopédie von Diderot und D’Alembert definierte 1756 ganz ähnlich: »Glücklicher Tod oder sanfter Übergang, ohne Schmerzen, von dieser Welt in die andere«. So wurde der Begriff in das Gebiet der Theologie verwiesen.
Der Arzt als »gefährlichster Mann im Staate«
    Am Ende seines Lebens als praktizierender Arzt und Professor an der Berliner Universität veröffentlichte Christoph Wilhelm Hufeland im Jahre 1836 das Enchiridion medicum oder Anleitung zur medizinischen Praxis , das Vermächtnis seiner 50-jährigen Berufserfahrung. An den Schluss dieses mehr als 700 Seiten umfassenden Werkes stellte der Autor einen ärztlichen Verhaltenskodex, in dem er die Beziehungen des Arztes zu den Kranken, zur Öffentlichkeit und zu den Kollegen ansprach. Hufelands Text begann mit traditionalistischem Pathos, er entwarf ein übersteigertes Arztideal, wie es wohl nur in der Phantasie eines staatlich besoldeten Professors gedeihen konnte: Leben für andere, nicht für sich, das sei das Wesen des Arztberufs. Nicht allein Ruhe, Vorteile, Bequemlichkeiten und Annehmlichkeiten des Lebens, sondern Gesundheit und Leben selbst, Ehre und Ruhm müsse er dem höchsten Zweck, der Rettung des Lebens und der Gesundheit anderer, aufopfern. Die Heilkunst sei demnach eine der erhabensten und göttlichsten Künste, indem ihre Verpflichtungen mit den ersten und heiligsten Gesetzen der Religion und Menschenliebe genau zusammenflössen. Nur ein reiner, moralischer Mensch könne Arzt im wahren Sinne des Wortes sein, und nur ein solcher Arzt könne Glück in seinem Beruf finden. 8
    Einen an Klarheit nicht zu übertreffenden Standpunkt vertrat Hufeland in der Frage der Sterbehilfe. Mehr als einhundert Jahre vor dem Beginn der mörderischen »Euthanasie« der Nationalsozialisten machte der Berliner Arzt deutlich, wohin ein solcher Weg führen würde, und seine Worte verdienen auch im Jahre 2013 noch Gehör: »Wenn ein Kranker von unheilbaren Uebeln gepeinigt wird, wenn er sich selbst den Tod wünscht, wenn Schwangerschaft Krankheit und Lebensgefahr erzeugt, wie leicht kann da, selbst in der Seele des Besten, der Gedanke aufsteigen: Sollte es nicht erlaubt, ja sogar Pflicht sein, jenen Elenden etwas früher von seiner Bürde zu befreien, oder das Leben der Frucht dem Wohle der Mutter aufzuopfern? – So viel Scheinbares ein solches Raisonnement für sich hat, so sehr es selbst durch die Stimme des Herzens unterstützt werden kann, so ist es doch falsch, und eine darauf gegründete Handlungsweise würde im höchsten Grade unrecht und strafbar sein. Sie hebt geradezu das Wesen des
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