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Um Leben Und Tod

Um Leben Und Tod

Titel: Um Leben Und Tod
Autoren: Barbara Hoehn , Ortwin Ennigkeit
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Abkühlung des Blutes selbst begründet sind. Abgesehen davon, dass die roten Blutkörperchen durch Kälte zur Auflösung gebracht werden können und die Menge des Blutfarbstoffes absinkt, nimmt vor allem das Sauerstoff-Bindungsvermögen des Blutes in der Kälte zu. Das hat zur Folge, dass der Sauerstoff schlechter an das Gewebe abgegeben wird und eine zunehmende Sauerstoffnot im Sinne einer inneren Erstickung eintritt. Allmählich kommt es dadurch zum Erliegen aller Lebensvorgänge. Bereits bei 35 °C Körpertemperatur treten Ermüdungserscheinungen, eine erschwerte Muskeltätigkeit, Verlangsamung der Denkvorgänge und Abnahme der Schmerzempfindlichkeit ein. Puls- und Atemfrequenz werden bei 34 °C langsamer, Bewusstseinstrübungen entstehen bei 31 bis 30 °C. Bei weiterer Unterkühlung auf eine Körperwärme von nur mehr 29 bis 27 °C tritt der Tod ein.
    Der Erpresserbrief wurde, als er im Präsidium eintraf, zur kriminaltechnischen Untersuchung – DNA- und Fingerspuren – weitergereicht. Ein besonders geschultes Team unter Leitung des Polizeipsychologen Stefan S. bewertete das Schreiben.
    Es gab keine brauchbaren Fingerabdrücke oder DNA-Spuren. Ein gewöhnliches weißes DIN-A4-Kopierpapier auf einer manuellen Typenhebelschreibmaschine beschrieben, in einer gewöhnlichen Plastikschutzhülle, mit zum Einordnen vorgestanzten Löchern, links in der Kante.
    Der Stein, der den Erpresserbrief für den Wurf beschwert hatte, bestand aus einem Gemisch aus Buntsandstein sowie alt- und jungdiluvialen Ablagerungen des Mains, er stammte also aus dem Gebiet um Frankfurt.
    Wir bekamen die schriftliche kriminalpsychologische Bewertung des Erpresserbriefes, die von der Beratergruppe unter Leitung des Polizeipsychologen Stefan S. ausgearbeitet worden war:
    Der Brief hat keinen Adressaten. Aufgrund des Gesamtkontextes ist davon auszugehen, dass der Verfasser eine Beziehung zum Opfer hat oder mindestens Kenntnisse über die Familie besitzt. Das Tatziel ist, den Sohn zu entführen. Der Satz, dass es nicht Absicht ist, das Leben der Familie oder des Sohnes zu zerstören, relativiert die schädigenden Konsequenzen für die Familie und spricht das weitere Tatziel der Bereicherung erst nachrangig an. Aus psychologischer Sicht ist dies ein Hinweis auf eine vor der Tat existierende Beziehung zwischen Täter und Opfer. Aus der Beschreibung der Übergabemodalitäten bis: »Ihr Sohn wird …« kann man schließen, dass das Opfer freigelassen wird und somit noch am Leben ist.
    Merkwürdig und nicht plausibel ist es, den Übergabeort schon so früh zu benennen. In der Kasuistik ist dies ungewöhnlich. Normalerweise wird der Übergabeort so spät wie möglich genannt, um der Polizei kaum Reaktionsmöglichkeiten zu geben. Ein Problem ist, dass der Täter bereits in seinem ersten Tatschreiben, in dem er die Entführung bekanntgibt, Übergabeort und -zeit nennt. Da sowieso Wochenende ist, kann die mögliche Geldbeschaffung kein Grund sein.
    Die Aussage: »Es ist für Sie unter Mithilfe von Polizei o. ä. sicher gut möglich, uns zu überführen. Wir haben jedoch nichts zu verlieren: Wir wollen Ihrem Sohn nichts tun und ihn fair behandeln, wir wollen nur das Geld und dies in einer Höhe, die Ihnen Ihr Sohn wert sein sollte«, kann auch als weiteres Indiz für eine Beziehung dienen.
    Der nächste Absatz: »Lassen Sie uns mit dem Geld das Land verlassen und unternehmen Sie keine Nachforschungen. Wenn wir mit sauberem Geld in Sicherheit sind, werden Sie Ihren Sohn wiedersehen. Das ist für beide Seiten das Beste«, weist darauf hin, dass der Verfasser unter einem persönlichen Druck steht und auf die erfolgreiche Bewältigung angewiesen ist. Der Absatz steht im Widerspruch zu der Aussage über die Freilassung und lässt eher den Schluss zu, dass es erst nach längerer Zeit zum Freikommen des Opfers kommen wird. Wir bewerten das Schreiben als uneingeschränkt ernsthaft. Für eine erhöhte Gefährdung des Opfers sprechen, dass es kein Lebenszeichen gibt und keine konkrete Planung der Tatphase und der Zeit nach der Tat erkennbar ist, also ein Zweifel an der Gesamtplanung angebracht ist. Es besteht ein eindeutiger Widerspruch in der Aussage zur Freilassung des Opfers und der Angabe, dass sich die Täter dann bereits im Ausland befinden werden.
    Leider können wir keine Aspekte finden, die gegen
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