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Streitfaelle außergerichtlich loesen

Streitfaelle außergerichtlich loesen

Titel: Streitfaelle außergerichtlich loesen
Autoren: Peter Depré
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internationale institutionelle Schiedsgerichte sind im Adressenverzeichnis am Ende des Buches aufgelistet.

1. Grundlagen
    Entscheidet eine dritte Person auf Wunsch der Parteien eine bestimmte Frage, die sich entweder auf eine rechtliche oder tatsächliche Beurteilung bezieht oder für die ein spezieller Sachverstand erforderlich ist, kann es sich um ein Schiedsgutachten handeln. Der Schiedsgutachter wird in der Regel keinen Rechtsstreit als solchen entscheiden, sondern sich auf die Beurteilung einer bestimmten Frage beschränken. Beispiele für ein Schiedsgutachten sind die Wertermittlung von Immobilien oder Unternehmensanteilen sowie die abschließende Beurteilung einer Rechtsfrage oder die Bestimmung einer vereinbarten Leistung.
    Die Vereinbarung der Parteien kann bereits vorsorglich in einem Vertrag mit aufgenommen werden, um bestimmte Streitigkeiten oder Unklarheiten zu thematisieren. Die Parteien haben dann einen unmittelbaren Anspruch auf diese Art der Konfliktbewältigung, wenn eine Partei dies – auch ohne Zustimmung der anderen Partei – beantragt. Eine Vereinbarung über die Einholung eines Schiedsgutachtens kann aber auch erst dann erfolgen, wenn ersichtlich ist, dass sich die Parteien über eine bestimmte Frage nicht einigen können. In diesem nachträglichen Fall muss die Einigung zwischen den sich bereits streitenden Parteien dann aber auch noch möglich sein.

2. Die Schiedsgutachtenvereinbarung
    Eine Schiedsgutachterklausel sollte folgenden Inhalt haben:
Beschreibung des noch offenen oder potenziell streitigen Sachverhalts
Benennung eines Schiedsgutachters oder das Verfahren zu seiner Bestimmung
Kriterien für die Entscheidungsfindung und den Entscheidungsmaßstab
Wirkung der Entscheidung des Schiedsgutachters
mögliche Rechtsmittel und Kostentragung für das Schiedsgutachten
    Mustertext für eine (einfache) Schiedsgutachtenvereinbarung
    § 11
    …
    § 12 Schiedsgutachtenvereinbarung
    Können sich die Parteien über den Wert der Industrieimmobilie nicht einigen, so entscheidet das Schiedsgutachten eines amtlich vereidigten oder gerichtlich anerkannten Gutachters, der von den Parteien unabhängig und unparteilich ist. Der Schiedsgutachter muss Erfahrung in der Bewertung von Industrieanlagen haben.
    Können sich die Parteien über die Bestellung eines Schiedsgutachters innerhalb von zwei Wochen, nachdem eine Partei dies gegenüber der anderen Partei schriftlich beantragt hat, nicht einigen, so ist der Schiedsgutachter auf Antrag einer Partei von dem Präsidenten der örtlichen Industrie- und Handelskammer zu bestimmen.
    Der Schiedsgutachter entscheidet nach billigem Ermessen. Er hat bei der Bestimmung jedoch die üblichen Bewertungsmethoden zu beachten.
    Durch die Schiedsgutachtenvereinbarung wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Im gerichtlichen Verfahren ist das Schiedsgutachten nach § 319 BGB zu beachten.
    Die Kosten des Schiedsgutachtens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
    § 13
    …
Ort und Datum
Unterschriften der Parteien
    Im Gegensatz zur Schiedsvereinbarung und der Entscheidung durch ein Schiedsgericht verhindert die Vereinbarung eines Schiedsgutachtens nicht die Geltendmachung eines Anspruchs vor einem staatlichen Gericht. Wird der Schiedsgutachter verpflichtet, einen bestimmten Sachverhalt „nach billigem Ermessen“ zu bewerten, kann das staatliche Gericht überprüfen, ob die getroffene Feststellung „offenbar unbillig“ ist. Die Entscheidung erfolgt durch ein Urteil, das durch das Gericht getroffen wurde. Geregelt ist dies in § 319 BGB, der in der Musterformulierung erwähnt ist.

Auszug aus: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 2 (Persönliche Freiheit)
    Artikel 2
(Persönliche Freiheit)
    (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
    (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Auszug aus: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 77 (Gesetzgebungsverfahren)
    Artikel 77
(Gesetzgebungsverfahren)
    (1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.
    (2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß
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