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Streitfaelle außergerichtlich loesen

Streitfaelle außergerichtlich loesen

Titel: Streitfaelle außergerichtlich loesen
Autoren: Peter Depré
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oder Abänderung durch einen Rechtsbehelf mehr unterliegen, sei es in einem Schiedsgerichtsverfahren oder in einem staatlichen Gerichtsverfahren. Der ausländische Schiedsspruch darf auch nicht bereits wieder aufgehoben sein. Außerdem muss Gegenstand des Schiedsspruchs eine Zivil- oder Handelssache sein.
    Die Anerkennung und Vollstreckbarkeit des ausländischen Schiedsspruchs ist von dem deutschen staatlichen Gericht abzulehnen, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des UN-Übereinkommens vorliegt. Ähnlich wie die Zivilprozessordnung listet auch das UN-Übereinkommen bestimmte Gründe der Versagung auf, die im Folgenden dargestellt werden:
Persönliche Unfähigkeit einer Partei zum Abschluss der Schiedsvereinbarung
Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung nach dem für anwendbar erklärten Recht
Hinderung des Antragsgegners, seine Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen
der unterlegenen Partei muss ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden sein
das Schiedsgericht darf die Grenzen seiner Zuständigkeit nicht überschritten haben, insbesondere darf der Schiedsspruch nicht über die Schiedsvereinbarung hinausgehen
die Bildung des Schiedsgerichts und das Schiedsverfahren müssen dem von den Parteien gewählten Schiedsverfahrensrecht entsprochen haben
der Streitgegenstand muss auch nach deutschem Recht schiedsfähig gewesen sein
der Schiedsspruch darf nicht gegen den deutschen ordre public, also die deutsche öffentliche Ordnung, verstoßen haben.
    Anerkennung und Vollstreckbarerklärung deutscher Schiedssprüche im Ausland
    Für deutsche Schiedssprüche im Ausland gibt es ebenfalls staatsvertragliche Regelungen. Insbesondere gilt das UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, das für deutsche Schiedssprüche im Ausland in der oben dargestellten Weise ebenfalls gilt.

8. Schiedsverfahren für besondere Rechtsgebiete
    Einer besonderen Betrachtung bedürfen die Streitigkeiten, die durch ein Testament oder Stiftungsgeschäft unter Ausschluss der staatlichen Gerichte einem Schiedsgericht übertragen worden sind. Diese Schiedsgerichte beruhen nicht auf der Vereinbarung der Parteien, sondern sind einseitig durch eine privatrechtliche Verfügung angeordnet. Häufig sind es Auseinandersetzungen unter Erben oder zwischen Erben und Vermächtnisnehmern, die der Erblasser durch ein Schiedsgericht geregelt haben möchte. Die Anordnung bedarf der Form der letztwilligen Verfügung. Auch für diese Schiedsgerichte gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
    In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sind die Normen der Zivilprozessordnung in den meisten Fällen nicht anwendbar. Sie werden durch die spezielleren Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) ersetzt. Es handelt sich vorwiegend um Streitigkeiten unter Tarifvertragsparteien oder aus bestimmten Arbeitsverhältnissen, im Wesentlichen von Künstlern und Seeleuten, die einem Tarifvertrag unterliegen. Damit sind diese Vorschriften zum Schiedsverfahren auf ein sehr spezielles Rechtsgebiet beschränkt, das hier nicht vertieft werden kann.

9. Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeiten
    Bei der sogenannten Gelegenheitsschiedsgerichtsbarkeit wird das Schiedsgericht für einen ganz bestimmten Streitfall unter Ausschluss der staatlichen Gerichte eingesetzt. Die Parteien können im Detail im Wesentlichen dem Schiedsgericht die Verfahrensregeln und den Ablauf des Verfahrens einschließlich der Schiedsrichterbestimmung vorschreiben.
    Dagegen stellen institutionelle Schiedsgerichte den Parteien eine regelmäßig nicht oder nur sehr begrenzt abänderbare Schiedsordnung sowie eine Schiedsorganisation für die Durchführung von Schiedsverfahren zur Verfügung. Auch die Schiedsrichterauswahl und die Honorarfragen sind regelmäßig vorgegeben oder können aus einer Vorauswahl ausgesucht werden. Die Parteien bekommen, ähnlich wie bei einem staatlichen Gericht, eine Organisation für die Erledigung ihrer Rechtsstreitigkeiten zur Verfügung gestellt, die das Verfahren auch überwacht und vorantreiben kann. In der Regel arbeiten dort auch Spezialisten, sowohl in der Organisation als auch als Schiedsrichter, die mit der Schiedsgerichtsbarkeit und deren besonderen Regeln bestens vertraut sind.
    Es gibt eine große Zahl von Schiedsgerichten, meistens bei Verbänden und Kammern oder Versicherungen und Banken. Insbesondere gibt es auch viele Schiedsgerichte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete oder Branchen spezialisiert haben.
    Wichtige
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