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Streitfaelle außergerichtlich loesen

Streitfaelle außergerichtlich loesen

Titel: Streitfaelle außergerichtlich loesen
Autoren: Peter Depré
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Zivilprozessordnung sieht vor, dass gegen einen entsprechenden Entscheid des Schiedsgerichts eine gerichtliche Entscheidung durch das zuständige Oberlandesgericht beantragt werden kann. Zuständig ist grundsätzlich das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk sich der Schiedsort befindet. Die Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts unterliegt also immer der Nachprüfung durch ein staatliches Oberlandesgericht.
    Allgemeine staatliche Verfahrensregeln
    Das Schiedsgerichtsverfahren unterliegt weitgehend der Parteiautonomie, das heißt, die Parteien bestimmen die Regeln des Verfahrens. Haben die Parteien das Verfahren nicht geregelt, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach dessen freiem Ermessen bestimmt. Das Schiedsgericht ist insbesondere berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen. Die Zivilprozessordnung legt nur ganz wenige allgemeine Grundsätze über den Ablauf eines schiedsrichterlichen Verfahrens fest:
Die Parteien sind gleich zu behandeln,
jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren,
Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden.

6. Die Aufhebung von Schiedssprüchen
    Aufhebungsgründe für einen Schiedsspruch
Das Aufhebungsverfahren
Wirkung der Aufhebung eines Schiedsspruchs
    Die deutschen staatlichen Gerichte können nur einen deutschen Schiedsspruch aufheben. Für ausländische Schiedssprüche ist dies nicht vorgesehen. Ausländischen Schiedssprüchen können lediglich die Anerkennung und die Vollstreckbarkeit im Inland versagt werden. Die Nationalität eines Schiedsspruchs ist nach dem effektiven Schiedsort zu bestimmen, an dem wirklich im Wesentlichen verhandelt wurde. Wird ein Schiedsgerichtsverfahren nicht durch einen Schiedsspruch, sondern in anderer Weise beendet, kann gegen diesen Beendigungsbeschluss nicht gerichtlich vorgegangen werden.
    Aufhebungsgründe für einen Schiedsspruch
    Aufhebungsgründe für einen nationalen Schiedsspruch sind:
die rechtliche Unfähigkeit einer Partei zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung,
die Ungültigkeit einer Schiedsvereinbarung,
die Behinderung einer Partei in der Geltendmachung ihrer Angriffs- und Verteidigungsmittel,
wenn der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die ganz oder teilweise nicht von der Schiedsvereinbarung gedeckt ist,
bei einem Verstoß gegen eine Parteivereinbarung oder eine gesetzliche Vorschrift bei der Bildung des Schiedsgerichts bzw. bei der Durchführung des Schiedsverfahrens, der allerdings gerügt worden sein muss,
wenn der Streitgegenstand nach deutschem Recht nicht in einem Schiedsverfahren entschieden werden durfte,
wenn die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs dem Kernbereich der deutschen Rechtsordnung, der sogenannten öffentlichen Ordnung oder auch „ordre public“ genannt, widerspricht.
    Das Aufhebungsverfahren
    Die Aufhebung erfolgt auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten, der ganz oder teilweise unterlegen ist, durch einen Beschluss.
    Der Antrag ist binnen einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Schiedsspruchs beim staatlichen Gericht zu stellen. Zuständig ist das Oberlandesgericht.
    Wirkung der Aufhebung eines Schiedsspruchs
    Nach der Rechtskraft des Beschlusses, der die Aufhebung des Schiedsspruchs beinhaltet, entfällt der Schiedsspruch und damit seine Wirkung. Es lebt die Schiedsvereinbarung für den Streitgegenstand wieder auf und eröffnet erneut den Weg für ein Schiedsgerichtsverfahren. Haben die Parteien allerdings kein Vertrauen mehr in diese Verfahrensart, können sie frei vereinbaren, dass beispielsweise jetzt ein staatliches Gericht über den streitigen Fall entscheiden soll.

7. Die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen
    Die Vollstreckbarerklärung von inländischen Schiedssprüchen
Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche
Anerkennung und Vollstreckbarerklärung deutscher Schiedssprüche im Ausland
    Grundsätzlich hat ein Schiedsspruch die Wirkung eines rechtskräftigen staatlichen Urteils. Der Schiedsspruch kann allerdings nicht wie ein gerichtliches Urteil durchgesetzt werden, da ihm die Vollstreckbarkeit fehlt. Die Vollstreckbarkeit erhält der Schiedsspruch erst durch die staatliche Verleihung in Form einer gerichtlichen Vollstreckbarerklärung. Unterschieden wird die Vollstreckbarerklärung von inländischen, also Schiedssprüchen mit deutschem Schiedsort, und ausländischen Schiedssprüchen.
    Die
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