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Steuersensitive Geldanlage

Steuersensitive Geldanlage

Titel: Steuersensitive Geldanlage
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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Hintergrund ist, dass bei ELSTER in der Programmversion 11.4 seit diesem Datum das Versenden der elektronischen Steuererklärung auch dann möglich ist, wenn die Felder nicht angekreuzt werden. Bislang war es so, dass ein Unterlassen der Beantwortung dieser Frage – also ein Nichtankreuzen der Felder „ja“ oder „nein“ – eine Fehlermeldung hervorgerufen hat. Die Einkommensteuererklärung konnte dann nicht elektronisch versandt werden.
    Der Verzicht der Finanzverwaltung auf Beantwortung dieser Frage ist konsequent, denn für diese Frage besteht seit Januar 2010 keine Rechtsgrundlage mehr. Das Bundesministerium der Finanzen hat zum 1. Januar 2010 selbst festgestellt, dass kein Staat oder Gebiet die Voraussetzungen zur Qualifizierung als „Steueroase“ erfüllt. 3 Wenn es also keine Steueroasen gibt, sondern nur noch transparente Staaten existieren, dann können auch keine Geschäftsbeziehungen mit Steueroasenstaaten unterhalten werden. Dadurch ist dieser Frage die rechtliche Grundlage entzogen. Und für die Steuerberechnung und Steuerfestsetzung war diese Frage sowieso niemals relevant.
    Anlegerhinweis 2
    Eine Auslandsgeldanlage ist nicht grundsätzlich „verdächtig“. Dies hat der deutsche Bundesfinanzhof 4 im Auftrag einer deutschen Geschäftsbank bereits vor Jahren entschieden. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur für solche ausländischen Geld- oder Kapitalanlagen, die von den Anlegern über ein deutsches Kreditinstitut „in banküblicher Weise“ abgewickelt werden. Nur solche Auslandsaktivitäten sind in Anbetracht der Gewährleistung der Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten sowie zwischen den Mitgliedsstaaten und dritten Ländern nicht geeignet, einen steuerstrafrechtlichen Anfangsverdacht zu begründen. Steuersensitive Geldanleger, die ihr Vermögen „banküblich“ ins Ausland überweisen, sind mehr geschützt als jene, die den Empfehlungen mancher Banker zur verdeckten Transferierung folgen!
    Eine Auslandsgeldanlage ist nicht grundsätzlich „verdächtig“. Dies hat der deutsche Bundesfinanzhof 5 im Auftrag einer deutschen Geschäftsbank bereits vor Jahren entschieden. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur für solche ausländischen Geld- oder Kapitalanlagen, die von den Anlegern über ein deutsches Kreditinstitut „in banküblicher Weise“ abgewickelt werden. Nur solche Auslandsaktivitäten sind in Anbetracht der Gewährleistung der Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten sowie zwischen den Mitgliedsstaaten und dritten Ländern nicht geeignet, einen steuerstrafrechtlichen Anfangsverdacht zu begründen. Steuersensitive Geldanleger, die ihr Vermögen „banküblich“ ins Ausland überweisen, sind mehr geschützt als jene, die den Empfehlungen mancher Banker zur verdeckten Transferierung folgen!
Besteuerung der Kapitalerträge aus steuersensitiven Auslandsgeldanlagen
Welteinkommensprinzip: Deutschland besteuert überall
    Das deutsche Steuerrecht knüpft die Steuerpflicht des steuersensitiven Geldanlegers (als natürliche Person) an das sogenannte Welteinkommens-prinzip. Jeder steuersensitive Geldanleger, der in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unterhält, unterliegt danach der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 1 EStG). Steuerobjekt bildet das „Welteinkommen“ des Geldanlegers. Und dazu gehören auch Kapitalerträge aus diskreten Nummernkonten aus der Schweiz, aus Österreich oder sonstigen Finanzanlageplätzen.
    Was unter „Wohnsitz“ oder „gewöhnlichem Aufenthalt“ zu verstehen ist, ergibt sich aus den §§ 8 und 9 der Abgabenordnung (AO). Zur Begründung einer unbeschränkten Steuerpflicht muss danach zunächst einmal eine Wohnung vorhanden sein und es müssen Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass diese Wohnung durch den Inhaber beibehalten und als solche auch genutzt wird. Auf Ausstattung und Art der Wohnung und die Frage, ob die Wohnung dem steuersensitiven Geldanleger selbst gehört, kommt es nicht an. Ein Wohnsitz setzt auch nicht voraus, dass von dort aus der täglichen Arbeit nachgegangen wird. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass der Geldanleger sich während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält.
    Den gewöhnlichen Aufenthalt
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