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Schwarzbuch Esoterik

Schwarzbuch Esoterik

Titel: Schwarzbuch Esoterik
Autoren: Ursula Caberta
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beiden Nachbarländer etwas Grundsätzliches: die Trennung von Staat und Kirche. Der Laizismus ist in Frankreich politischer Wille und wird von den Menschen konsequenter gelebt als in vielen anderen Ländern, die Gleiches von sich behaupten. In Deutschland gibt es keine wirkliche Trennung von Staat und Kirche. Bei keiner anderen gesellschaftlichen Diskussion wie der um die sogenannten Sekten wird es so offenbar. Dies hängt maßgeblich damit zusammen, dass wohl die Mehrheit der Bundesbürger selbstverständlich von einem religiös neutralen Staat ausgeht und davon, dass die christlichen Kirchen einzig und allein am Wohlergehen ihrer Mitglieder interessiert seien. Aber Kirchen und Religionsgemeinschaften sind niemals unpolitisch, sondern immer bestrebt, Einfluss auf politische Entscheidungen zu nehmen.
    Der allgemeine Irrtum der vermeintlichen Trennung von Kirche und Staat hat seine Grundlage im Artikel 4 des deutschen Grundgesetzes (GG), der, so die allgemeine Wahrnehmung, vermeintlich religiöse Institutionen vor Eingriffen des Staates schützt und dafür sorgt, dass die Kirchen sich auf die ihnen zugedachten Aufgaben konzentrieren.
    Er schützt allerdings keine Gemeinschaften, sondern die Individuen vor Eingriffen des Staates hinsichtlich ihres Glaubens. »Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.« 11 Kein Wort darüber, dass dies nur in einer Gemeinschaft zu gewährleisten ist. Das Gegenteil ist der Fall. Der Staat hat sich nicht darum zu kümmern, ob der einzelne Bürger seines Landes an intergalaktische Kriege, an
einen Gott oder mehrere Götter oder an Satan glaubt. Auch wenn ein Mensch in Deutschland seine Tulpen im Garten anbetet und ihnen spirituelle Kräfte zuordnet, ist das gedeckt von der Freiheit des individuellen Glaubens, und das Niederknien vor den Tulpen ist als ungestörte Religionsausübung frei von staatlichen Sanktionen.
    Andererseits bedeutet der Artikel 4 des Grundgesetzes keinen Freibrief, hinter dem sich sämtliche Aktivitäten verstecken können. In dem Moment, wo andere Menschen betroffen sind und im Namen der individuellen Ausübung des Glaubens juristische Grenzen verletzt werden, endet auch hier die Freiheit.
    Die Regelungen für Glaubensgemeinschaften finden sich in den Artikeln 136-139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung (WRV).
    »Artikel 136: Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt. Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert. Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden. Artikel 137: Es besteht keine Staatskirche. Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. Den Religionsgesellschaften werden
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