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LOL - verrücktes Wissen oder: Wie das Leben so spielt (German Edition)

LOL - verrücktes Wissen oder: Wie das Leben so spielt (German Edition)

Titel: LOL - verrücktes Wissen oder: Wie das Leben so spielt (German Edition)
Autoren: Walter Schlegel
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autopsiere.“

    ***
     
     
    Die Befragung eines Verteidigers schien den in einem Prozess als Zeuge aufgerufenen Gerichtsmediziner nicht wirklich zu behagen und er scheute sich nicht davor, den Anwalt, der die Befragung durchführte, dem Spott auszusetzen, als dieser offensichtlich damit begann, an seinen fachlichen Fähigkeiten zu zweifeln. Ob verdient? Entscheiden Sie selbst:
    Frage des Verteidigers: „Doktor, bevor sie mit der Autopsie anfingen, haben sie da den Puls gemessen?“
Antwort des Gerichtsmediziners: „Nein.“
Frage des Verteidigers: „Haben sie den Blutdruck gemessen?“
Antwort des Gerichtsmediziners: „Nein.“
Frage des Verteidigers: „Haben Sie die Atmung geprüft?“
Antwort des Gerichtsmediziners: „Nein.“
Frage des Verteidigers: „Ist es also möglich, dass der Patient noch am Leben war als sie ihn autopsierten?“
Antwort des Gerichtsmediziners: „Nein.“
Frage des Verteidigers: „Wie können sie so sicher sein Doktor?“
Antwort des Gerichtsmediziners: „Weil sein Gehirn in einem Glas auf meinem Tisch stand.“
Frage des Verteidigers: „Hätte der Patient trotzdem noch am Leben sein können?“
Antwort des Gerichtsmediziners: „Ja, es ist möglich, dass er noch am Leben war und irgendwo als Anwalt praktizierte.“
     
     
    Ist es nicht schön, wenn Verhandlungen im Wortlaut protokoliert werden? Wie sonst könnte man an derartige Skurrilitäten gelangen, die das tägliche Leben schreibt. In Deutschland werden Verhandlungen ja nur im Ausnahmefall wörtlich protokolliert und nur die Urteile gelangen im Volltext zu den Akten. Doch mit etwas Mühe und Einsatz kann man auch dort sehr skurrile und heitere Fälle entdecken, die zum Schmunzeln einladen. Wie der folgende Fall beweist, in dem es um einen der vermutlich größten Klassiker der deutschen Rechtsprechung geht.
     
     
    ***
     
     
    Von Kühen, Gäulen und allerlei Reimkunst
     
     
     
    Berüchtigt und vermutlich unter Juristen ein Kopfschütteln hervor rufend ist das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 02. Oktober 1984, welches dort unter dem Aktenzeichen 225 V 356/84 gefällt wurde und als „Bierkutscher Urteil“ in die Geschichte einging. Es mag nicht gerade seriös sein und hier und da einige typisch juristische Wort- und Satzstellungen aufweisen, aber lassen Sie sich daran nicht hindern, es komplett zu lesen, liebe Leser. Dieses Urteil zeigt, wie schnell sich ein Richter von unterschwelliger Ironie hin in die teils derbe Veralberung hinreißen lassen kann und ob Sie es glauben oder nicht, dieses Urteil wurde tatsächlich so gefällt, wie es jetzt in Auszügen wiedergegeben wird. Ein Richter, der Heinz Erhard, Aristoteles, das Telefonbuch, Märchenbücher aus den Dreißigern und sogar „Sponti-Sprüche“ als Urteilsbegründung zitiert mag nicht sonderlich seriös sein und alles andere als der angesehene Vertreter einer ganz besonderen Zunft, aber immerhin hat er Originalität bewiesen. Sie werden sehen, es lohnt sich, auch wenn man ansonsten juristische Texte meidet. Ist der Beginn noch vergleichsweise „trocken“ und vom unterschwelligen Humor (oder Verachtung des Richters an die Adresse des Klägers?) geprägt, so drückt der Richter am Ende unverhohlen seinen Missmut über diese eingereichte Klage aus, indem er ganze Absätze voller Witze reißt, die jede Seriosität missen lassen. Auch so kann man Verachtung für unsinnige Klagen ausdrücken, aber lesen Sie selbst:
     
     
    AUZÜGE AUS DER ENTSCHEIDUNG
________________
    Orientierungssatz
    (Zur Frage der Schadstoffverringerung bei Pferden)
    Zurecht zieht die derzeitige Bundesregierung die Einführung eines Abgas-Katalysators für Pferde nicht in Erwägung. Sie hätte ökologisch wie ernährungspolitisch nur das unerwünschte Ergebnis, daß unsere Spatzen noch mehr als bisher auf manche warme Mahlzeit verzichten müßten.
     
    Sonstiger Orientierungssatz
    (Huftritte eines Brauereigauls gegen parkenden Pkw)
    1. Ein Pferdefuhrwerk ist, obwohl durch PS in Bewegung gesetzt, kein Fahrzeug im Sinne der StVO.
    2. Auch wenn ein Brauereigaul am Straßenverkehr teilnimmt und nicht zu Hause wohnt, gehört er zu den Haustieren im Sinne des BGB § 833 S 2.
    3. Ein Ausschluß der Tierhalterhaftung gemäß BGB § 833 S 2 kommt nicht in Betracht, wenn das Pferdegespann einer Brauerei zur Reklame ständig mit leeren Bierfässern durch die Stadt fährt (zumal dies dem Umsatz nicht gerade förderlich ist).
    4. Beschädigt ein Brauereigaul durch Huftritt einen geparkten
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