Bücher online kostenlos Kostenlos Online Lesen
GbR, UG, GmbH & Co.

GbR, UG, GmbH & Co.

Titel: GbR, UG, GmbH & Co.
Autoren: Nicco Hahn
Vom Netzwerk:
unabhängig davon, wie hoch die einzelnen Beiträge waren. Dies gilt nach § 722 BGB entsprechend auch für den Verlustanteil.
Geschäftsführung der GbR
    Nach § 709 Abs. 1 BGB steht die Geschäftsführung allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Treffen sie keine abweichende Regelung, haben alle Gesellschafter das Recht, aber auch die Pflicht, an der gemeinschaftlichen Geschäftsführung teilzuhaben. Die Geschäftsführung der GbR umfasstden Entscheidungsvorgang im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander, wie der Gesellschaftszweck verfolgt werden soll. Der Begriff der Geschäftsführung ist dabei weit zu verstehen und umfasst Maßnahmen aller Art. Die Geschäftsführung beschränkt sich ausschließlich auf das Innenverhältnis und ist mit Blick auf das Außenverhältnis streng von der Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten zu trennen. Zwar kann eine Handlung, etwa der Einkauf eines Lasters, ein Akt sowohl der Geschäftsführung als auch der Vertretung sein, jedoch sind hinsichtlich der Entschließung, Zuständigkeit und Verantwortlichkeit (= Geschäftsführung) sowie hinsichtlich der Rechtswirksamkeit (= Vertretung) der Handlung im Innen- und Außenverhältnis unterschiedliche Maßgaben zu beachten.
Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten
    Durch den Gesellschaftsvertrag kann von der Gesamtgeschäftsführung weitgehend abgewichen werden. So kann, um nur einige Beispiele zu nennen, die Geschäftsführung einzelnen oder mehreren Gesellschaftern unter Ausschluss der übrigen Gesellschafter übertragen werden. Sind mehre Gesellschafter geschäftsführungsbefugt, so kann für diese vereinbart werden, dass Entscheidungen im Mehrheitsprinzip getroffen werden, wobei die Stimmen etwa nach Köpfen oder Kapitalanteilen bemessen werden können. Den geschäftsführenden Gesellschaftern kann zudem ein inhaltlicher Rahmen für ihre Entscheidungskompetenz zugewiesen werden und es kann ein Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte vereinbart werden, deren Durchführung im Innenverhältnis eines vorherigen Gesellschafterbeschlussesbedarf. Ferner kann die Geschäftsführung auch nach Ressorts zwischen den Gesellschaftern aufgeteilt werden. Schließlich können diese und weitere Gestaltungsmöglichkeiten auch miteinander kombiniert werden.
    Dem einzelnen Gesellschafter kann die Geschäftsführung grundsätzlich nicht ohne seine Mitwirkung entzogen werden, andererseits kann er sie aber auch nicht einseitig ablehnen oder niederlegen. Für die Entziehung ebenso wie für die Niederlegung ist nach § 712 BGB ein wichtiger Grund erforderlich.
Selbstorganschaft
    Im Personengesellschaftsrecht gilt allgemein der Grundsatz der Selbstorganschaft. Das bedeutet, dass die Geschäftsführung zwingend in den Händen der Gesellschafter liegen muss. Die organschaftliche Geschäftsführung kann Nichtgesellschaftern nicht übertragen werden.
    Es ist aber möglich, Nichtgesellschafter mit einzelnen oder auch allen Aufgaben der Geschäftsführung rechtsgeschäftlich zu beauftragen. Diese rechtsgeschäftliche Gestaltung betrifft das Außenverhältnis. So kann etwa die GbR einem Steuerbüro die Buchhaltung oder einem Architekten die Bauleitung des gemeinschaftlichen Bauprojekts übertragen. Die rechtsgeschäftlich eingeräumten Befugnisse können die Zuständigkeit der geschäftsführenden Gesellschafter nicht verdrängen. Insbesondere können Gesellschaft und Gesellschafter alle Geschäftsführungsaufgaben jederzeit wieder an sich ziehen.
Vergütung
    Eine Vergütung für die Geschäftsführungstätigkeit ist gesetzlich nicht vorgesehen. Zwar kann der geschäftsführende Gesellschafter nach § 670 BGB i. V. m. § 713 BGB Aufwendungsersatz fordern. Eine Vergütung wird hiervon nicht erfasst, vielmehr schuldet der Gesellschafter die Geschäftsführung als Beitrag aus dem Gesellschaftsvertrag. Eine Vergütung für die Geschäftsführung kann durch den Gesellschafts- oder auch durch einen Dienstvertrag zwischen Gesellschafter und Gesellschaft vereinbart werden.
Das Gesellschaftsvermögen
    Das Gesellschaftsvermögen ist in §§ 718 ff. BGB geregelt und unterliegt im Regelfall der gesamthänderischen Bindung nach § 719 BGB. Zum Gesellschaftsvermögen können alle Gegenstände gehören, die einen Vermögenswert haben, also neben Sachen und Rechten auch immaterielle Vermögenswerte, etwa Kundenbeziehungen, Geschäftserfahrung etc. Erworben wird das Gesellschaftsvermögen primär durch die Beitragsleistung der Gesellschafter. Sodann
Vom Netzwerk:

Weitere Kostenlose Bücher