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GbR, UG, GmbH & Co.

GbR, UG, GmbH & Co.

Titel: GbR, UG, GmbH & Co.
Autoren: Nicco Hahn
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vorherigen Regelung im Gesellschaftsvertrag. Nach § 736 Abs. 1 BGB sind drei Umstände benannt, die im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden können. Danach kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass ein Gesellschafter aus der GbR ausscheidet, wenn er kündigt oder stirbt oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Die gesetzliche Aufzählung ist nicht abschließend. So kann der Gesellschaftsvertrag das Ausscheiden etwa auch vorsehen, wenn ein Privatgläubiger des Gesellschafters die GbR nach § 725 BGB kündigt oder der Gesellschafter ein bestimmtes Alter erreicht.
    Im Gesellschaftsvertrag kann kein freies Hinauskündigungsrecht vereinbart werden. Denn die Gefahr einer Hinauskündigung ohne sachliche Begründung würde besonders im Falle einer unternehmenstragenden GbR den einzelnen Gesellschafter unzulässig in seiner Entscheidungsfreiheithemmen, da er bei allen innergesellschaftlichen Auseinandersetzungen unter dem „Damoklesschwert“ der Hinauskündigung stünde. Die Vereinbarung der Gründe für das Ausscheiden ist darum an den guten Sitten zu messen und in jedem Einzelfall zu prüfen.
    Bei entsprechender Vertragsgestaltung kann den Gesellschaftern nach § 737 Satz 2 BGB ein Ausschließungsrecht aus wichtigem Grund zustehen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Gesellschafter wesentliche Pflichten schuldhaft verletzt und den übrigen Gesellschaftern eine Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm unzumutbar ist. Der Ausschluss eines Gesellschafters bedarf dann eines einstimmigen Beschlusses der übrigen Gesellschafter und erfolgt nach § 737 Satz 3 BGB durch Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter.
Rechtsfolgen des Ausscheidens
    Nach § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB bewirkt das Ausscheiden eines Gesellschafters, dass sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zuwächst, was auch als „Anwachsung“ bezeichnet wird. Das Gesellschaftsvermögen steht nach dem Ausscheiden unmittelbar nur noch den übrigen Gesellschaftern zu und der ausgeschiedene Gesellschafter hat allenfalls noch schuldrechtliche Ansprüche gegen die übrigen Gesellschafter bzw. die Gesellschaft. Die Anwachsung stellt keine Rechtsnachfolge dar, sodass die vorhandenen Gesellschaftsanteile der übrigen Gesellschafter lediglich in ihrem Bestand erweitert werden. Einegesonderte Übertragung des Gesellschaftsvermögens ist spiegelbildlich wie bei Eintritt eines Gesellschafters nicht erforderlich.
    Nach § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der ausgeschiedene Gesellschafter neben der Rückgabe überlassener Gegenstände und Befreiung von Gesellschaftsschulden insbesondere Anspruch auf eine Abfindung. Nach der gesetzlichen Regelung schulden die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden die Zahlung eines fiktiven Auseinandersetzungsguthabens. Nach § 738 Abs. 2 BGB ist der Wert des Gesellschaftsvermögens erforderlichenfalls durch Schätzung zu ermitteln. Daneben nimmt der Ausgeschiedene nach § 740 BGB an Gewinn und Verlust der zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäfte teil. Über das Ergebnis aus diesen Geschäften, die die übrigen Gesellschafter nach Gutdünken zu führen berechtigt sind, sind die Gesellschafter zur jährlichen Rechnungslegung verpflichtet.
    Die Rechtsprechung wendet die gesetzlichen Regeln nicht in allen Fällen an. Vor allem für Erwerbsgesellschaften wird die gesetzliche Gestaltung häufig als nicht gewollt angesehen, selbst wenn die Gesellschafter keine vertraglichen Abreden getroffen haben. Die Abfindung soll sich statt auf ein fiktives Auseinandersetzungsguthaben auf den Ertragswert der Beteiligung belaufen, den ein fremder Investor für den Anteil zahlen würde. Zu dessen Berechnung wird der Ertrag durch die Prognose künftiger Überschüsse ermittelt und auf den Zeitpunkt des Ausscheidens abgezinst, wobei die Einzelheiten nach den konkreten Verhältnissen der Gesellschaft zu bestimmen sind. Aufgrund derVielfalt von Berechnungsmethoden und -formeln empfiehlt sich eine klare vertragliche Regelung etwaiger Abfindungen. Bei der Gestaltung sind vielfältige Vorgaben der Rechtsprechung zu beachten.
Haftung nach dem Ausscheiden
    Für die nach seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten haftet der ausgeschiedene Gesellschafter nicht mehr. Für die bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten trifft den ausgeschiedenen Gesellschafter im Außenverhältnis eine begrenzte Nachhaftung nach Maßgabe des § 160 HGB i. V. m. § 736 Abs. 2 BGB,
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