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GbR, UG, GmbH & Co.

GbR, UG, GmbH & Co.

Titel: GbR, UG, GmbH & Co.
Autoren: Nicco Hahn
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denkbaren Vermögenswerte in Betracht, also neben Geldleistungen auch Sachen, Rechte, Nutzungen, Gebrauchsüberlassungen und Dienstleistungen.
    In Ermangelung anderweitiger Bestimmungen haben die Gesellschafter nach § 706 Abs. 1 BGB grundsätzlich gleiche Beiträge zu leisten. Sie können jedoch die Beitragspflicht frei bestimmen und inhaltlich ausgestalten, wobei sie auch die Bewertung und das Verhältnis der einzelnen Beiträge zueinander regeln können.
Keine Nachschusspflicht
    Nach § 707 BGB sind die Gesellschafter nicht verpflichtet, vereinbarte Beiträge nachträglich zu erhöhen oder eine etwa durch Verlust verminderte Einlage zu ergänzen.
    Eine Nachschusspflicht kann nur einvernehmlich vereinbart werden, wozu entweder eine (hinreichend bestimmte) Regelung im Gesellschaftsvertrag oder eine nachträgliche Vertragsänderung erforderlich ist. Im Gesellschaftsvertragkann auch vorgesehen werden, dass die Nachschusspflicht erst durch Mehrheitsbeschluss begründet wird. In diesem Fall sind im Gesellschaftsvertrag bereits die Grenzen einer späteren Erhöhung des Beitrags festzulegen.
Treuepflicht
    Fußend auf dem Gesellschaftsvertrag als Organisationsvertrag gehen die mitgliedschaftlichen Pflichten regelmäßig über die rein schuldrechtlichen Absprachen hinaus. Die Gesellschafter sind zueinander bzw. zur Gesellschaft allgemein zur Treue verpflichtet.
Wettbewerbsverbot
    Ein Wettbewerbsverbot der Gesellschafter ist gesetzlich nicht geregelt. Bei einer typischen Erwerbsgesellschaft sind die mitarbeitenden Gesellschafter auch ohne Vertragsbestimmung aufgrund ihrer Treuepflicht an einem Wettbewerb gehindert. Ob und wie ein Wettbewerbsverbot besteht, ist im Einzelfall nach den konkreten Verhältnissen der Gesellschaft sowie dem Interesse aller an einer Bindung von Know-how und Kapazitäten in der Gesellschaft zu bestimmen.
    Vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbote sind insbesondere an der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit zu messen. Wettbewerbsbeschränkende Bestimmungen in Gesellschaftsverträgen sind nur zulässig, wenn und soweit sie notwendig sind, um Bestand und Funktionsfähigkeit der Gesellschaft zu erhalten.Bei der Gestaltung ist daher zu beachten, dass das Wettbewerbsverbot räumlich und gegenständlich auf das notwendige Maß beschränkt wird. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind regelmäßig bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig.
    Vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbote sind insbesondere an der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit zu messen. Wettbewerbsbeschränkende Bestimmungen in Gesellschaftsverträgen sind nur zulässig, wenn und soweit sie notwendig sind, um Bestand und Funktionsfähigkeit der Gesellschaft zu erhalten. Bei der Gestaltung ist daher zu beachten, dass das Wettbewerbsverbot räumlich und gegenständlich auf das notwendige Maß beschränkt wird. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind regelmäßig bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig.
Informations- und Stimmrecht
    Nach § 716 Abs. 1 BGB sind alle Gesellschafter berechtigt, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich zu unterrichten, die Bücher einzusehen und sich eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anzufertigen. Das Informationsrecht kann durch den Gesellschaftsvertrag auch ausgeschlossen werden, es sei denn, es besteht Grund zur Annahme einer unredlichen Geschäftsführung.
    Das Stimmrecht ist das grundlegende mitgliedschaftliche Mitwirkungsrecht der Gesellschafter im Innenverhältnis. Die Willensbildung der GbR erfolgt regelmäßig durch eine Beschlussfassung, die in Form (schriftlich, mündlich, telefonischetc.) und Ablauf (gleichzeitig, nacheinander, geheim oder öffentlich) frei ausgestaltet werden kann. Nach § 709 Abs. 1 BGB gilt das Einstimmigkeitsprinzip, d. h. für jedes Geschäft ist grundsätzlich die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Nach § 709 Abs. 2 BGB können Mehrheitsentscheidungen vertraglich vereinbart werden, die, sofern nicht abweichend geregelt, im Zweifel nach Köpfen bestimmt werden.
Gewinn- und Verlustteilhabe
    Zu den Vermögensrechten der Gesellschafter zählen die Ansprüche auf Gewinn sowie auf ein etwa vorhandenes Auseinandersetzungsguthaben, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird. Der Gewinnanspruch wird gemäß § 721 BGB am Schluss jedes Geschäftsjahres bzw. bei einer unterjährigen Vertragsdauer nach Auflösung der Gesellschaft fällig.
    Grundsätzlich sind auch beim Gewinn alle Gesellschafter gleichberechtigt,
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