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Endlich erwachsen

Endlich erwachsen

Titel: Endlich erwachsen
Autoren: Isabell Pohlmann
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Barunterhaltspflichtigen (in Euro)
ab 18 Jahren (in Euro)
Prozentsatz
Bis 1 500
488
100
1 501–1 900
513
105
1 901–2 300
537
110
2 301–2 700
562
115
2 701–3 100
586
120
3 101–3 500
625
128
3 501–3 900
664
136
3 901–4 300
703
144
4 301–4 700
742
152
4 701–5 100
781
160
Ab 5 101 nach Umständen des Falls
 
 
    Stand 1.1.2011; Quelle: OLG-Düsseldorf
    Wenn sie dem Kind anbieten, dass es weiter kostenlos bei ihnen wohnen kann und ein Taschengeld bekommt, können Sohn oder Tochter nicht automatisch von den Eltern verlangen, dass sie stattdessen finanziellen Unterhalt für eine eigene Wohnung leisten. Wenn es aber beispielsweise aufgrund einer zu weiten Entfernung zur Ausbildungsstelle oder Hochschule für Sohn oder Tochter unzumutbar wäre, bei den Eltern wohnen zu bleiben, können sie darauf bestehen, den Unterhalt als Geldleistung zu bekommen.
    Weitere Gründe wären zum Beispiel Gewalt in der Familie, unzumutbare Kontrollmaßnahmen durch die Eltern oder eine zu enge Wohnung für die gesamte Familie. In solchen Fällen können die Kinder beim Vormundschaftsgericht beantragen, dass die Eltern ihnen den Unterhalt als Geldleistung zukommen lassen.
    i Gesetzlicher Anspruch auf Unterhalt
    Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in den §§ 1601 bis, 1615 die Unterhaltspflicht.
    Danach sind Verwandte in gerader Linie unterhaltspflichtig, soweit sie die finanziellen Möglichkeiten dazu haben. Als Erste sind die Eltern gefordert, wenn sie nicht zahlen können, müssen eventuell die Großeltern einspringen. Sollte keine Unterhaltszahlung möglich sein, bleibt am Ende womöglich nur, Sozialleistungen in Form von Arbeitslosengeld II zu beantragen.
    Anspruch auf Unterhalt haben Volljährige nur, wenn sie nicht in der Lage sind, sich aus eigener Kraft und Möglichkeit zu unterhalten. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Es gilt die generelle Unterhaltspflicht für die erste Ausbildung.
    Sozialleistungen
    Die Eltern geben also einen Teil für Ihre Ausbildung dazu. Doch allein dabei muss es nicht bleiben. Sie und Ihre Eltern können für die Zeit, in der Sie noch in der Ausbildung sind, finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln bekommen.
    Kindergeld
    Als finanzielle Entlastung für ihre Unterhaltsleistung erhalten Eltern Kindergeld oder alternativ den Kinderfreibetrag und weitere Steuerfreibeträge. Diese Leistungen gelten auch noch für volljährige Kinder, solange sich diese in der ersten Ausbildung befinden, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs. Haben die Kinder zwischenzeitlich Wehr- oder Ersatzdienst geleistet, verlängert sich die Anspruchszeit um die entsprechenden Monate.
    Den Antrag auf Kindergeld stellen die Eltern bei der Familienkasse, die meist bei der örtlichen Arbeitsagentur angesiedelt ist. Wenn Kindergeldanspruch besteht, zahlt die Familienkasse für das erste und das zweite Kind je 184 Euro im Monat, für das dritte Kind 190 und für jedes weitere Kind 215 Euro.
    Für volljährige Kinder fließt nach derzeitigem Recht allerdings nur dann Kindergeld, wenn die Einkünfte und Bezüge der Kinder in Ausbildung bei höchstens 8 004 Euro im Jahr liegen. Zu den Einkünften zählen zum Beispiel das Ausbildungsgehalt oder auch Einkünfte aus Nebenjobs und Rentenzahlungen (beispielsweise eine Halbwaisenrente). Zu den Bezügen zählt der Anteil des BAföGs, der nicht zurückzuzahlen ist (mehr dazu Seite 139 ). Welche Regelungen zum Kindergeld für Auszubildende im Betrieb, als Student oder auch als Nebenjobber in der Übergangsphase zu beachten sind, stellen wir in den jeweiligen Kapiteln ab Seite 136 , 162 und 188 genauer vor.
    @ Kindergeld
    Informationen rund um das Kindergeld finden Sie unter www.arbeitsagentur.de sowie unter www.familienkasse.de .
    Für alle Gruppen gilt allerdings, dass die Familienkasse aufgrund des zu erwartenden Einkommens zu Jahresbeginn eine Prognose aufstellt, ob Eltern noch Anspruch auf Kindergeld haben. Stellt sich im Laufe des Jahres heraus, dass sie falsch gelegen und zu Unrecht Kindergeld verweigert hat, können Eltern nachträglich noch die Zahlungen bekommen. Wurde zu Unrecht Kindergeld gezahlt, müssen Eltern es zurückzahlen. Fällt der Kindergeldanspruch im Laufe des Jahres weg, etwa zum Ende der Ausbildung, wird der erlaubte Grenzwert von Einkünften und Bezügen anteilig um die wegfallenden Monate gekürzt. Genau gerechnet wird auch, wenn die Tochter zum Beispiel im August
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