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Endlich erwachsen

Endlich erwachsen

Titel: Endlich erwachsen
Autoren: Isabell Pohlmann
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Einnahmen und Ausgaben
    Für viele Menschen in Ausbildung und Studium bleiben die Zuschüsse von den Eltern die wichtigste oder zumindest eine der wichtigsten Einnahmequellen, um finanziell klarzukommen. Die jüngste Sozialerhebung des Studentenwerks hat bestätigt, dass 87 Prozent der Studierenden von den Zahlungen der Eltern profitieren. Und auch eine Vielzahl der Auszubildenden im Betrieb wird kaum allein vom Gehalt und ohne die familiäre Unterstützung auskommen.
    Recht auf Unterhalt
    Grundsätzlich sind sich Eltern und Kinder wechselseitig ein Leben lang zum Unterhalt verpflichtet. Solange Sie Ihre erste Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben, genießen Sie einen rechtlichen Anspruch auf die Unterstützung Ihrer Eltern, ohne dass diese Ihnen sagen können: „Geh doch ohne Ausbildung gleich arbeiten.“ Sie sind verpflichtet, für Sie Unterhalt zu leisten – wenn sie es können. Im Juristendeutsch heißt das: wenn die Eltern leistungsfähig sind. Das gilt sowohl für minderjährige Auszubildende als auch für junge Leute, die bereits den 18. Geburtstag gefeiert haben. Eigentlich endet der Unterhaltsanspruch von Kindern mit der Volljährigkeit. Doch wenn Sie bis dahin wirtschaftlich noch nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, sind Ihre Eltern weiter in der Pflicht, Sie zu unterstützen. Sollten die Eltern ihrer Pflicht nicht nachkommen, können im Einzelfall auch die Großeltern unterhaltspflichtig werden.
    Wie hoch der Unterhaltsanspruch ist, hängt vom Alter des Kindes, dem Einkommen der Eltern und der Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder ab. Für volljährige Kinder, die einen eigenen Haushalt führen, wird seit Anfang 2011 ein Unterhaltsbedarf von 670 Euro im Monat angesetzt. Auf diesen Betrag werden allerdings Einnahmen des Kindes mit angerechnet. Dazu gehören unter anderem das Ausbildungsgehalt, Stipendienzahlungen, BAföG oder eine (Halb-)Waisenrente. Auch wenn Ihr Unterhaltsbedarf damit nicht gedeckt ist, müssen Ihre Eltern dann nicht zahlen, wenn sie nicht zahlen können, weil sie selbst gerade so über die Runden kommen. Anhaltspunkte, wie hoch der Unterhaltsanspruch für Kinder ist, bietet die sogenannte Düsseldorfer Tabelle (Seite  26 ).
    Bei volljährigen Kindern sind beide Elternteile unterhaltspflichtig, ganz gleich, ob sie miteinander verheiratet sind oder sich getrennt haben. Anhand des jeweiligen Einkommens von Vater und Mutter wird ermittelt, wer wie viel zu zahlen vermag. Natürlich kann es auch passieren, dass zum Beispiel der von der Mutter geschiedene Vater nicht zahlen will. Hilft kein direktes Gespräch, können sich die Kinder Unterstützung holen. Während Minderjährigen Hilfe vom Jugendamt zusteht, sollten Volljährige zunächst zum Amtsgericht gehen, um sich einen Beratungshilfeschein zu besorgen. Mit diesem Schein können Sie sich, abgesehen von einer geringen Gebühr, kostenlos bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten lassen. In einigen Bundesländern erfolgt die Beratung gleich direkt beim Amtsgericht.
    Sollte es Ihnen auch mit anwaltlicher Unterstützung nicht gelingen, sich außergerichtlich auf den gewünschten Unterhalt mit Ihren Eltern oder einem Elternteil zu einigen, bleibt letztlich noch die Klage vor dem Familiengericht. Dafür können Sie beim Amtsgericht Prozesskostenhilfe beantragen.
    Doch selbst wenn Sie Anspruch auf Unterhalt haben und die Eltern auch zahlen könnten, heißt das nicht, dass Sie automatisch die in der Düsseldorfer Tabelle genannte Summe verlangen dürfen. Der finanzielle Zuschuss, der sogenannte Barunterhalt, ist zwar die häufigste Form der Unterhaltszahlungen, doch es muss nicht immer so sein. Eltern können auch Naturalunterhalt leisten, indem sie ihre Kinder auch nach der Schulzeit zum Beispiel mit einer kostenlosen Unterkunft oder in Form von Lebensmitteln unterstützen.
    Düsseldorfer Tabelle
Anhaltspunkt für die Höhe von Unterhaltsleistungen bietet die sogenannte Düsseldorfer Tabelle. Diese Tabelle, die auf das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgeht, ist zwar nicht rechtlich bindend, aber sie gilt für mögliche Auseinandersetzungen zur Unterhaltspflicht als Leitlinie. Die aktuellen Werte der Düsseldorfer Tabelle – mit und ohne Anrechnung des Kindergeldes – finden Sie unter www.olg-duesseldorf.nrw.de .
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