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Die Milliarden-Verschwender - wie Beamte, Bürokraten und Behörden unsere Steuergelder zum Fenster hinauswerfen

Die Milliarden-Verschwender - wie Beamte, Bürokraten und Behörden unsere Steuergelder zum Fenster hinauswerfen

Titel: Die Milliarden-Verschwender - wie Beamte, Bürokraten und Behörden unsere Steuergelder zum Fenster hinauswerfen
Autoren: Karl Heinz Daeke
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weiterer systembedingter Mangel liegt in der parlamentarischen Finanzkontrolle. Denn hier sind es die Regierung und die ihr angehörenden Fraktionen, die kein Interesse an der Enthüllung von Misswirtschaft haben. Ein grundsätzliches Problem besteht also darin, dass es letzten Endes die Verschwender selbst sind, die ihr eigenes Fehlverhalten überprüfen und daraus Konsequenzen ziehen müssten. Wie heißt es so schön: »Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus.« Wäre es da nicht an der Zeit, einen Eichelhäher mit der Beaufsichtigung der Krähen zu beauftragen? In der Tat hat es in den letzten Jahrzehnten wiederholt Bemühungen gegeben, die Ahndung von Steuergeldverschwendung zu verbessern oder überhaupt zu ermöglichen. Voraussetzung dafür wäre eine Veränderung der Rechtslage.

    In rechtlicher Hinsicht sind alle Fälle unproblematisch, bei denen ein öffentlich Bediensteter oder Politiker Gelder in die eigene Tasche wirtschaftet. Für die Verfolgung solcher Fälle bietet das Strafgesetzbuch (StGB) mit den Tatbeständen der Unterschlagung (§ 246 StGB), des Betrugs (§ 263 StGB) und der Untreue (§ 266 StGB) genügend Handhabe.
    In der Mehrzahl der Fälle von Steuergeldverschwendung handelt es sich jedoch nicht um eigennützige Handlungen, sondern um solche, in denen der Allgemeinheit Schaden zugefügt wird, ohne dass sich dahinter ein betrügerischer Vorsatz verbirgt. Den Strafverfolgungsbehörden fällt es schwer, bei den sogenannten »nicht eigennützigen Vermögensschäden« einen Vorsatz nachzuweisen. Allerdings werden strafrechtliche Maßnahmen fast immer auch dann ausgeschlossen, wenn eine vorsätzliche Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann. Zwar werden häufig Strafanzeigen erstattet, doch die Staatsanwaltschaften stellen fast regelmäßig die Ermittlungen ein, mit der Begründung, dass das strafrechtliche Instrumentarium für die angezeigten Fälle nicht ausreiche. Deshalb halten viele es für zwingend notwendig, den § 266 StGB zu ergänzen.
    Darüber, wie offenkundige Mängel in der Rechtslage am besten behoben werden könnten, gab und gibt es unter Strafrechtlern unterschiedliche Auffassungen. Bereits 1979 legten die Kölner Rechtswissenschaftler Kohlmann und Brauns ein Gutachten »Zur strafrechtlichen Erfassung der Fehlleitung öffentlicher Mittel« vor. Darin empfahlen sie eine neue Vorschrift im Strafgesetzbuch, nach der Amtsträger zu bestrafen sind, wenn sie wissentlich und damit vorsätzlich öffentliche Mittel bewilligen oder ausgeben, obwohl dies nach den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht zulässig oder nicht sachgerecht ist. Kohlmann und Brauns bezeichnen Steuergeldverschwender in ihrem Gutachten unmissverständlich als »Täter«, die auch dann zu bestrafen sind, wenn Steuergelder leichtfertig ausgegeben oder bewilligt werden. Im Ergebnis sollte § 266 Strafgesetzbuch (StGB) durch den Sonderstraftatbestand der »Amtsuntreue« ergänzt werden. Damit sollte ausdrücklich herausgestellt werden, dass auch die unzulässige Verwendung von Steuergeldern durch Amtsträger eine Form der Veruntreuung darstellt, die zu bestrafen ist.
    Nachdem es im Anschluss an die Vorschläge von Kohlmann und Brauns lange Zeit nicht gelungen war, auch nur eine einzige Gesetzesänderung durchzusetzen, verfasste der Strafrechtler Gerhard Wolf 1997 ein Gutachten »Die Strafbarkeit der rechtswidrigen Verwendung öffentlicher Mittel«. Wolf kam zu dem Schluss, dass es an der Bereitschaft fehle, in dieser Sache überhaupt tätig zu werden. Es bestehe eine »stillschweigende Interessengemeinschaft aller derer, die von solchen Maßnahmen betroffen würden. Wer aber beschließt schon Maßnahmen gegen sich selbst?« Es ist schon ein wenig erschütternd. Nach fast 20 Jahren Bemühungen, die rechtliche Situation zu verbessern, resümiert ein Fachmann, was wir ohnehin schon wussten: Die eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus! Die Politik weigerte sich, das StGB entsprechend zu ergänzen. Gebetsmühlenartig wurde in Gesprächen und Diskussionen wiederholt, das vorhandene strafrechtliche Instrumentarium reiche völlig aus. Wolf hatte sich vorgenommen, dies genauer zu untersuchen. Und stellte schließlich auch zu meiner großen Überraschung fest, ein spezieller Tatbestand der Untreue würde nicht nur die gegenwärtigen Probleme nicht lösen, sondern sei außerdem mit dem System der Amtsdelikte im StGB nicht zu vereinbaren. Folgt man den Ergebnissen des Gutachtens, ist
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