Bücher online kostenlos Kostenlos Online Lesen
Der Luftraum darf nicht mit dem Fahrrad verletzt werden - Gesetzliche Kuriositäten und bürokratische Monster

Der Luftraum darf nicht mit dem Fahrrad verletzt werden - Gesetzliche Kuriositäten und bürokratische Monster

Titel: Der Luftraum darf nicht mit dem Fahrrad verletzt werden - Gesetzliche Kuriositäten und bürokratische Monster
Autoren: Roman
Vom Netzwerk:
führen würde, in dem wütende Knechte und Handwerksburschen mehrere Gasthäuser in Schutt und Asche legten. Vermutlich hätte im Jahre 1783 die sofortige Einführung des Matriarchats die Gemüter weniger erregt als ein Verbot des häuslichen Biergenusses – wobei dabei für die Herren im Lande Bayern das Ergebnis möglicherweise das Gleiche bedeutet hätte.
    Von Hopfen und Malz – der König erhalt’s
    Weil nun der bayerische Staat um das innerste Verlangen seiner Untertanen wusste und wie er am besten Profit daraus schlagen konnte, führte er trotz aller möglichen Befürchtungen im Mai 1868 das „Königlich bayerische Gesetz über den Malzaufschlag“ ein.

    §
    Seine Majestät der König haben nach Vernehmung Allerhöchst Ihres Staatsrates mit Beirat und Zustimmung der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen wie folgt:

    §
    Vom Malze wird eine besondere Steuer, der Malzaufschlag, erhoben.

    §
    Unter Malz wird alles künstlich zum Reifen gebrachte Getreide verstanden.

    §
    Steuerbar wird das Malz, sobald es für den Zweck der Erzeugung von Bier, Branntwein und anderen Spirituosen, von Essig oder Hefe (Germ) zum Brechen zur Mühle gelangt; das Getreide, sobald es zum Zwecke der Erzeugung von Branntwein und anderen Spirituosen, von Essig oder Hefe zur Bearbeitung als Grünmalz an den Betriebsort gelangt.
    Schön, dass wenigstens das Malz noch steuerbar ist, wenn es an seinem Bestimmungsort angelangt ist, da geht’s ihm besser als manch einem, der zu viel von all dem genossen hat, worum es hier geht.

    Haben Sie’s bemerkt? Was hier wortreich beschrieben und ausgeführt wird, ist nichts anderes als eine Biersteuer. 1806 war die neue Abgabe in Alt-Bayern eingeführt worden und wurde danach auf alle anderen bayerischen Landesteile ausgedehnt. Ab 1819
wurde die Biersteuer, die die Brauer zu zahlen hatten, vor allem zur Tilgung und Verzinsung der Staatsschuld verwendet. Bis 1913 war der Anteil der Biersteuer an den gesamten Staatssteuern Bayerns auf 35,8 Prozent angewachsen!

    Nun gibt es die Biersteuer ja heute immer noch, und weil sie genau wie die Mineralölsteuer eine Verbrauchssteuer ist, stünden ihre Erträge eigentlich dem Bund zu. Die Bayern aber – wer sonst? – haben durchgesetzt, dass die Biersteuer den Ländern zugesprochen wurde. Im Freistaat wird sich das vermutlich auch lohnen.
    Vom Rausch, und wo er herkommt
    Übrigens wusste man auch schon in jenen Zeiten ganz offensichtlich Bescheid über den Rausch und seine Ursachen, anscheinend hat die Mär von dem einen, schlechten Bier unter den sechs oder sieben genossenen ihre Wurzeln weit in der Vergangenheit. So heißt es in einer Verordnung von 1811 über „Ungesundes Bier“:

    §
    Wenn irgendein Bier Ingredienzien in sich enthält, welche der menschlichen Gesundheit offenbar schädlich sind, so ist es ohne weiteres durch Auslassung zu vernichten, vorbehaltlich der Strafen, welche das Strafgesetzbuch darüber verordnet.
    Auslassen wohlgemerkt! Nicht austrinken!!
    Zum Saufen gezwungen
    Ach ja: Sollte sich einer, der mit ein paar Maßen (Litern) zu viel und besoffen wie ein Wagscheitel nach Hause kommt, darauf hinauszureden versuchen, es habe ihn einer gezwungen, zu trinken, dann wissen Sie’s jetzt besser! Der Bierzwang wurde schon im September 1 800 abgeschafft, und zwar:

    §
    Alle Art von Abnahmezwang bei allen Gattungen Bieres in Bayern, er mag auf dem Lande, in Städten und Märkten, aus dem Grunde der Grundherrlichkeit oder Gerichtsbarkeit, aus irgendeinem so genannten Privilegium oder einem vermeintlichen jure prohibenti bestanden haben, wird vom künftigen Sudjahre, v. i. von dem 29. September 1 800 anfangend, die so genannten Märzbierlosungen aber schon für dermal hiemit für ewige Zeiten förmlich aufgehoben.
    Bier nur im Winter
    §
    Der Verkauf des Märzenbieres vor dem Monat Mai und eines so genannten stärkeren Bieres um einen die gesetzliche Taxe überschreitenden Preis ist auf das Schärfeste verboten.

    Die heutigen Oktoberfestwirte würden sich schön bedanken, wenn ihnen einer derart in ihre Preispolitik hineinreden würde. Nun muss man dazu wissen, dass mit der Einführung der bayerischen Brauordnung im Jahr 1516 überhaupt nur zwischen dem 29. September und dem 23.April gebraut werden durfte. Im Sommer war die Brandgefahr zu hoch.

    Weil aber die Zeit zwischen April und Oktober ohne den geliebten Gerstensaft lang werden konnte, mussten Stammwürze und Alkohol erhöht werden,
damit sich das
Vom Netzwerk:

Weitere Kostenlose Bücher