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Der heitere Polizeireport 2

Der heitere Polizeireport 2

Titel: Der heitere Polizeireport 2
Autoren: Karl-Heinz Wienke
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befohlen hätte, den Stall aufzusuchen und das Neugeborene zu seinem Geburtstag hochleben zu lassen. Dazu meinte ein Sprecher der Drogenfahndung: „ Das ist so ziemlich die dümmste Ausrede vollgekiffter Junkies, die ich je gehört habe.“ 33

Was sind Nachthemden?
    Nachthemden sind Kleidungsstücke, die im Bett ge tragen werden.
    Dies stellte nun der Europäische Gerichtshof fest. Der Bundesfinanzhof hatte einen Strei t zwischen einem Importeur von „ Kleidungsstücken aus Gewirken zur Bedeckung des Oberkörpers“ und dem Hauptzoll amt zu entscheiden.
    Der Importeur wollte die Kleidungsstücke nur als Nachthemden verzollen, während das Hauptzollamt den höheren Zollsatz für Kleider verlangte.
    In dieser schwierigen Frage wandte sich der Bundesfinanzhof an den Europäischen Gerichtshof, da es um eine EU-Zollverordnung ging.
    Trotz der Erleuchtung der EU-Richter über die Definition von Nachthemden bleiben aber noch Prob leme.
    So schreibt eine andere EU-Verordnung vor, da ss wei t e oder leichte Kleidungsstücke „ zur Bedeckung des Oberkörpers, bis zur M itte des Oberschenkels reichend“ keine Nachthemden seien.
    Das EU-Gericht deutete an, da ss sich der europäische Ges etzgeber mit dieser Verordnung „ vergaloppiert “ haben könnte.
    Vor dem Luxemburger Gericht fanden sich schließlich Juristen mit d er erforderlichen Sachkunde: Ein Kleidungsstück ist dann ein Nachthemd, wenn es nach seinen „ objektiven Merkmalen dazu bestim mt ist, ausschließlich oder im W esentlichen im Bett getragen zu werden “ .
    Diese Klassifizierung gehe - so das Gericht weiter - nicht dadurch verloren, dass die Nachthemden auch zu anderen Zwecken verwendet werden können. 34

Der BH aus europäisch – rechtlicher Sicht
    Für Begriffsstutzige vorab, BH steht für Büstenhalter, im konkreten Fall für Bügel – Büstenhalter, was auch immer man unter d er Kombination verstehen mag. Die europäischen Regulationsfanatiker in Brüssel sind mal wieder scharf auf weibliche Intimwäsche.
    Es ist noch gar nicht so lange her, als sich die Rechtsprechung mit dem so wichtigen Problem beschäftigen musste, wie der weibliche Schlafanzug unter europäische Regulationsmechanismen ein zuordnen ist (ZAP Nr. 4/ 1997).
    Diesmal beschäftigte man sich mit dem besagten BH und ganz nebenbei mit dem eventuell dazugehörenden Slip. Das Wort „eventuell“ kennzeichnet bereits die Problematik.
    Gehören beide, nä mlich der BH und der Slip (der W eibliche natürlich), irgendwie z usammen? O der ist es vorstellbar, dass man einen BH ohne Slip oder einen Slip ohne BH tragen kann .
    Um diese ungeheuer wichtige Frage hatte man sich in Brüssel bei der Europäischen Kommission den Kopf zerbrochen und sich zur getrennten Einordnung entschlossen, was der Firma Quelle wiederum nicht behagte, weil sich das bei der Verzollung bei Einfuhr aus Drittländern verteuernd auswirkte.
    Es ging immerhin um einen Bügel – Büstenhalter im Werte von 5,39 DM und um einen nach Meinung der Firma Quelle dazugehöri gen Slip im Werte von 4,31 DM.
    Auf Anfrage hatte die Oberfinanzdirektion in Frankfurt/Main Bezug genommen auf eine entsprechende Verordnung der Europäischen Kommission und fühlte sich verpflichtet, bei der Verzollung von zwei nicht zusammengehörenden Kleidung s stücken auszugehen. Hiergegen wandte sich die Firma Quelle Hilfe suchend zunächst an das Hessische Finanzgericht Kas sel.
    Vergeblich!
    Schließlich landete die Sache zwecks Klärung beim Europäischen Gerichtshof (EuGH ) in Luxemburg ( AZ: C - 80 / 96).
    Unsere hohen europäischen Richter machten sich die Sache nicht leicht. Im Rahmen vorgenommener historischer Überlegungen stieß man zunächst auf das merkwürdige Phänomen, dass schon die alten Römer den BH kannten, nicht aber den Slip oder zumindest kein vergleichbares Kleidungsstück.
    Erwähnt wurde jedenfalls keines. Schon Tacitus beschreibt mit Wohlgefallen, wie die üppige Kurtisane ihre „Fascia“, die bei den Römerinnen übliche Brustbinde , umständlich anzulegen wusste.
    Terenz und Ovid ve r fasste n , L etz terer in der „ars amatori“, witzige Verse über das, was die männlichen Römer faszinierte, nämlich über besagte Fascia, die nach Meinung der beiden Dichter verborgene Reize betonte oder – schon damals – vortäuschend ersetzte. Die Tatsache, dass also bei historischer Betrachtung der Slip einfach nicht existiert, bleibt bei der luxemburgischen Entscheidung unberücksichtigt, weil man wohl richtigerweise von der
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