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Der Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag

Titel: Der Gesellschaftsvertrag
Autoren: Jean Jacques Rousseau
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allgemeinen Willens ist, nie veräußert werden kann und sich das Staatsoberhaupt als ein kollektives Wesen nur durch sich selbst darstellen läßt. Die Macht kann wohl übertragen werden, aber nicht der Wille.
    Ist es in der Tat auch nicht unmöglich, daß der Wille eines einzelnen in irgendeinem Punkte mit dem allgemeinen Willen übereinstimme, so ist es wenigstens unmöglich, daß diese Übereinstimmung von Dauer und Bestand sein könnte, denn seiner Natur nach strebt der Wille des einzelnen nach Vorzügen, der allgemeine dagegen nach Gleichheit. Noch unmöglicher ist es, einen Bürgen für diese Übereinstimmung zu haben, sollte sie sogar wirklich von steter Dauer sein; letzteres wäre keine Wirkung der Kunst, sondern des Zufalles. Das Staatsoberhaupt kann wohl sagen: »Ich will jetzt, was dieser oder jener Mensch will oder doch zu wollen versichert«, aber es kann nicht sagen: »Ich werde auch morgen wollen, was dieser Mensch will«, da es sinnlos ist, daß sich der Wille schon für die Zukunft fesselt, und es nicht in der Gewalt irgendeines Willens steht, in etwas einzustimmen, was dem Wohle des wollenden Wesens widerspricht. Wenn deshalb ein Volk verspricht, bedingungslos zu gehorchen, so löst es sich durch ein solches Versprechen selbst auf und verliert seine Eigenschaft als Volk; sobald ein Herr da ist, gibt es kein Staatsoberhaupt mehr, und von dem Augenblicke an ist der Staatskörper vernichtet.
    Das soll nicht heißen, daß die Befehle der Führer nicht für die allgemeine Willensmeinung gelten können, solange das Staatsoberhaupt, das die Freiheit besitzt, sich zu widersetzen, davon keinen Gebrauch macht. In einem solchen Falle muß man aus dem allgemeinen Schweigen auf die Einwilligung des Volkes schließen. Dies bedarf einer ausführlicheren Erklärung.

2. Kapitel
Die Staatshoheit ist unteilbar
    Derselbe Grund, aus dem die Staatshoheit unveräußerlich ist, spricht auch für ihre Unteilbarkeit, denn der Wille ist allgemein, [Fußnote: Die Allgemeinheit des Willens verlangt nicht immer Einstimmigkeit, dagegen ist die Zählung sämtlicher Stimmen notwendig; jede förmliche Ausschließung hebt die Allgemeinheit auf.] oder er ist es nicht; er ist der Ausfluß der Gesamtheit des Volkes oder nur eines seiner Teile. Im ersten Falle ist der Ausdruck dieses Willens ein Akt der Staatshoheit und hat Gesetzeskraft; im zweiten ist er nur Privatwille oder ein obrigkeitlicher Akt; er kann höchstens als eine Verordnung gelten.
    Da aber unsere Staatsmänner die Staatshoheit nicht in ihrem Prinzip zerteilen können, so zerteilen sie sie wenigstens in bezug auf ihren Gegenstand; sie teilen sie in Kraft und Willen, in gesetzgebende und vollziehende Gewalt, in Berechtigung zu Auflagen, zur Rechtspflege und zum Kriege, in innere Verwaltung und das Amt für die auswärtigen Angelegenheiten; bald lassen sie alle diese Teile ineinander übergehen, und bald sondern sie sie voneinander. Sie machen aus dem Staatsoberhaupte ein phantastisches und zusammengestückeltes Wesen; es ist, als ob sie den Menschen aus mehreren Körpern zusammensetzten, von denen der eine nur Augen, der andere nur Arme, der dritte nur Füße und sonst weiter nichts hätte. Die Gaukler in Japan sollen vor den Augen der Zuschauer ein Kind zerstücken, und nachdem sie darauf alle seine Glieder nacheinander in die Luft geworfen haben, lassen sie das Kind wieder lebendig und mit heilen Gliedern herabfallen. Der Art sind ungefähr die Taschenspielerstreiche unserer Staatsmänner; nachdem sie den Gesellschaftskörper durch eine Gaukelei, die sich denen auf dem Jahrmarkte zur Seite stellen kann, zerlegt haben, setzen sie, man weiß nicht wie, die Stücke wieder zusammen.
    Dieser Irrtum hat sich nur aus den ungenauen Vorstellungen von der staatshoheitlichen Gewalt bilden können, indem man Dinge, die nur Ausflüsse dieser Gewalt waren, für Teile derselben hielt. So hat man beispielsweise Kriegserklärungen und Friedensabschlüsse für Akte der Staatshoheit angesehen, was sie keineswegs sind, da keiner dieser Akte ein Gesetz, sondern jeder lediglich eine Anwendung des Gesetzes, ein besonderer Akt ist, der die gesetzlichen Bestimmungen zur Geltung bringt, wie man klar einsehen wird, sobald der mit dem Worte Gesetz verbundene Begriff festgestellt ist.
    Bei einer ähnlichen Prüfung der übrigen Einteilungen würde man finden, daß man sich jedesmal irrt, wenn man die Staatshoheit geteilt zu sehen glaubt, und daß die Rechte, die man für Teile dieser Staatshoheit
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