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Das aktuelle Erbrecht

Das aktuelle Erbrecht

Titel: Das aktuelle Erbrecht
Autoren: Herbert und Malte B. Bartsch
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Leistungen werden in der Regel als Darlehen gewährt. Stirbt der Bezieher von BAföG, erlischt die Darlehens(rest)schuld, soweit sie noch nicht fällig ist. Somit müssen die Erben das BAföG-Darlehen nicht zurückzahlen. Ausgenommen sind jedoch solche Tilgungsraten, die bereits fällig sind. Für sie haften die Erben.

Rückforderung der Sozialhilfe vom Erben
    Wer in seinem Einfamilienhäuschen lebt, kann Sozialhilfe erhalten, ohne deshalb sein Grundstück verkaufen oder belasten zu müssen. Stirbt der Hausbesitzer, kann der Sozialhilfeträger Ansprüche gegen den Erben auf Erstattung der Sozialhilfe geltend machen. Die Gerichte haben das mit der „Schutzbedürftigkeit der öffentlichen Hand“ begründet. Der Erbe kann seine Haftung auf den Nachlass beschränken, so dass er jedenfalls nicht mit seinem Vermögen haftet.

Rückforderung bei Schenkung zu Lebzeiten
    Ältere Menschen übertragen ihr Grundstück nicht selten schon zu Lebzeiten. Was verschenkt worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
    Ausnahme: Rückforderungen sind nach § 528 BGB möglich, wenn der Schenker nach der Zuwendung verarmt und außerstande ist, den angemessenen Lebensstandard für sich und seine Angehörigen zu bestreiten. Er könnte die Schenkung herausfordern, sofern sie nicht länger als zehn Jahre zurückliegt. Das wird selten geschehen, doch ist denkbar, dass der Sozialhilfeträger, der Leistungen erbringt, den Rückforderungsanspruch auf sich überleitet, und zwar als Ausgleich bis zur Höhe der gezahlten Sozialhilfe.
    Das gilt, obwohl das Grundstück beim Schenker selbst als Schonvermögen nicht hätte angetastet werden können. Der Anspruch richtet sich gegen den Beschenkten und – wenn er stirbt – gegen seine Erben. Die Hürden für den Sozialhilfeträger, der die Einzelheiten beweisen muss, sind hoch.
    Achtung: Die Zehnjahresfrist läuft nicht, wenn sich der Schenker einen lebenslangen Nießbrauch vorbehalten hat.

Auszug aus: BewG
§ 176 Grundvermögen
Diese Fassung gilt ab dem 01.01.2009
    C. Grundvermögen
I. Allgemeines
§ 176
Grundvermögen
    (1) Zum Grundvermögen gehören
    1.

der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
2.

das Erbbaurecht,
3.

das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz ,
    soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 158 und 159 ) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99 ) handelt.
    (2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen
    1.

Bodenschätze,
2.

die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

Auszug aus: BewG
§ 178 Begriff der unbebauten Grundstücke
Diese Fassung gilt ab dem 01.01.2009
    II. Unbebaute Grundstücke
§ 178
Begriff der unbebauten Grundstücke
    (1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.
    (2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut. Als unbebaut gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist.

Auszug aus: BewG
§ 179 Bewertung der unbebauten Grundstücke
Diese Fassung gilt ab dem 14.12.2011
    § 179
Bewertung der unbebauten Grundstücke
    Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuchs). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war. Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten.

Auszug aus: BewG
§ 180 Begriff der bebauten Grundstücke
Diese Fassung gilt ab dem 01.01.2009
    III. Bebaute Grundstücke
§
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