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Das aktuelle Erbrecht

Das aktuelle Erbrecht

Titel: Das aktuelle Erbrecht
Autoren: Herbert und Malte B. Bartsch
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seit 1.1.2010 der Geschichte an.
    Vorsicht: Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Schenkung auch erfüllt worden ist. Beim Grundstück ist das die Umschreibung des Grundbuchs . Und: Die Frist läuft nicht , wenn sich der Schenker den Nießbrauch am Grundstück vorbehält. Auch bei Schenkungen unter Eheleuten beginnt die Frist erst mit Auflösung der Ehe.
    Achtung: Wird eine Immobilie verschenkt und behält sich der Schenker den Nießbrauch vor, so beginnt die Zehnjahresfrist nicht zu laufen.

Nachträglich ein Gehalt gewährt
    Jede berechtigte Forderung gegen den Nachlass verringert das vererbte Vermögen und damit auch den Pflichtteil. Die Rechtsprechung hat es in Einzelfällen beispielsweise anerkannt, wenn der verstorbene Ehemann seiner Frau, die jahrelang im selben Betrieb des Mannes beschäftigt war, nachträglich ein Gehalt gewährt hat.

Den Kaufpreis für das Eigenheim verrenten
    Man kann das Eigenheim zu Lebzeiten auf Rentenbasis verkaufen, und zwar zum Marktpreis. Der Kaufpreis wird verrentet, also nach versicherungsmathematischen Grundsätzen umgerechnet in eine lebenslange Rente zugunsten des Verkäufers. Der Käufer ist verpflichtet, allmonatlich die Rente zu zahlen, was er auch tut. Die Zahlungspflicht endet, wenn der Verkäufer stirbt.
    Bei der Berechnung des Pflichtteils ist das Eigenheim nicht zu berücksichtigen, denn es wurde nicht verschenkt, sondern verkauft. Das sollte dann aber rechtzeitig geschehen.

Das Konto umwandeln
    Wenn die Eheleute jahrzehntelang „in einen Topf“ gewirtschaftet haben, aber alle Konten allein auf den Mann liefen, ist es zweifelhaft,ob der Frau nicht eigentlich die Hälfte der Guthaben gehört. Hier könnte eine Umwandlung eines Kontos in ein „ Oder-Konto “ in Betracht kommen. Das ist in diesem Fall keine Schenkung des halben Guthabens an den Gatten.
    Beispiel:
    In den ersten Ehejahren war nur der Mann berufstätig, später hat auch die Frau eine Teilzeitbeschäftigung aufgenommen und ihr Gehalt auf das Konto überweisen lassen, das allein unter dem Namen des Mannes geführt wurde. Später wandeln die Eheleute das Konto in ein „Oder-Konto“ um.
    Überhaupt müssen die Ehegatten sehr genau prüfen, wem die Kontoguthaben und das Wertpapierdepot eigentlich „gehören“. Wer gegenüber der Bank als Berechtigter erscheint, muss im Innenverhältnis nicht der alleinige Berechtigte sein. Notfalls können dazu schriftliche, gar notarielle Vereinbarungen der Eheleute hilfreich sein.

Lebensversicherung: Am Nachlass vorbei
    Der Abschluss einer Lebensversicherung ist eine Möglichkeit, Vermögenswerte am Nachlass vorbei auf den Bezugsberechtigten, der nicht Erbe sein muss, umzuleiten. Damit wird insbesondere die Haftung für die Nachlassschulden umgangen. Ist der Bezugsberechtigte selbst Versicherungsnehmer, kann die Summe auch „pflichtteilsfest“ sein.

Den Güterstand ändern
    Wollen die Eheleute den Pflichtteil der Kinder zugunsten des überlebenden Gatten verringern, wird empfohlen, den Güterstand zu ändern. Mit einer notariellen Vereinbarung wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben und Gütertrennung vereinbart. Gleichzeitig wird festgestellt, dass der (besser verdienende) Ehemann seiner Frau einen Zugewinn von X EUR schuldet. Dieser Betrag wird bis zum Erbfall gestundet. Dann mindert diese offene Forderung, der aus dem Nachlass vorab zu bedienen ist, das hinterlassene Vermögen. Die Eheleute können später sogar zur Zugewinngemeinschaft zurückkehren („Güterstandsschaukel“).
    Achtung: Alle diese Vorschläge haben auch Nachteile, die bedacht werden wollen. Fachliche Beratung ist dabei dringend erforderlich!

Erneute Heirat
    Der Ehegatte ist erb- und pflichtteilsberechtigt. Durch eine erneute Heirat vermindern sich daher die Pflichtteilsansprüche der nächsten Verwandten des Erblassers.
    Beispiel:
    M und F sind geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe sind drei Kinder hervorgegangen.
    Sollte F versterben, würde sie von ihren drei Kindern beerbt, denen jeweils 1/3 zustünde. Hätte F ein weiteres Mal geheiratet (Zugewinngemeinschaft), stünde den Kindern nur ein Erbteil von 1/6 zu; der Pflichtteil beliefe sich dann lediglich auf je 1/12.

Adoption
    Eine weitere Möglichkeit, den Pflichtteil zu verringern, ist die Adoption. Sie begründet ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Adoptierten und dem Adoptierenden. Ist der Adoptierte minderjährig,wird er behandelt wie ein eheliches Kind des ihn Annehmenden. Dadurch erwächst
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