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Cashkurs

Cashkurs

Titel: Cashkurs
Autoren: Dirk Mueller
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Provision abzielen. Diese Protokolle sind also auch durchaus kritisch zu sehen.
    Stellt ein Gericht fest, dass wegen schwerwiegender Fehler bei der Beratung eine Haftung des Beraters vorliegt, muss dieser üblicherweise den Anleger so stellen, als hätte er die Kapitalanlage nicht abgeschlossen. Im Gegenzug bekommt der Berater das strittige Anlageprodukt übertragen.
    Dazu ein Beispiel: Ein Anleger hat 20000 Euro von einem sicheren Tagesgeldkonto abgehoben und in ein Beteiligungsmodell investiert, das nach Aussage des Beraters bei gleicher Sicherheit viel mehr Gewinn bringt. Zwei Jahre später fährt das Projekt an die Wand, und der Anleger verklagt den Berater. Stellt das Gericht nun fest, dass der Berater haften muss, wird der Berater dazu verurteilt, dem Anleger 20000 Euro plus Tagesgeldzinsen zu zahlen, und erhält im Tausch dafür das marode Beteiligungsmodell, was immer es auch noch wert sein mag.
    Allerdings können geschädigte Anleger ihre Ansprüche aus der Beraterhaftung nicht unbegrenzt geltend machen. Denn: Die Verjährungsfrist beträgt bei Beratungsfehlern drei Jahre, wobei die Frist in dem Moment beginnt, in dem der Anleger vom Schaden erfahren hat. Hat der Anleger keine Kenntnis über den entstandenen Schaden, verjähren die Ansprüche spätestens nach zehn Jahren.
    Dennoch ist die Beweisführung ausgesprochen schwierig, und ein Urteil wird nur selten zugunsten des Kunden ausfallen. Es bleibt Ihnen also nicht erspart, im Vorfeld selbst genau aufzupassen.
    Prospekthaftung
    Wenn Kapitalanlagen wie Aktien, Anleihen, Anlagezertifikate, Fonds oder Beteiligungsmodelle auf den Markt gebracht werden, dann muss der Emittent einen Emissions- oder Verkaufsprospekt veröffentlichen und diesen den Anlegern vor dem Abschluss zur Verfügung stellen. In einem solchen Prospekt sollten – entgegen den gleichnamigen Faltblättern diverser Elektromärkte – alle wichtigen Informationen zum jeweiligen Anlageobjekt enthalten sein. Bei größeren Anlagesummen sollten Sie sich in jedem Fall diesen Prospekt gründlich durchlesen. Auch wenn Ihnen der Bankverkäufer Ihres Vertrauens nicht alle Fallstricke verraten hat: Im Prospekt sollten sie aufgeführt sein.
    Werden hier wichtige Risiken unterschlagen oder Unternehmensdaten falsch dargestellt, kann daraus ein Haftungsanspruch gegenüber dem Prospektherausgeber resultieren. In der Praxis ist das Durchsetzen solcher Ansprüche vor Gericht jedoch schwierig: Der Prospektmangel muss entweder grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich herbeigeführt worden sein – und weisen Sie das mal einem Emittenten nach, bei dem ein ganzes Team von ausgefuchsten Anwälten den Prospekt genau so hingebogen hat, dass die Ansprüche ins Leere laufen. Dazu kommt, dass die schlimmsten Verluste dann eintreten, wenn der Prospektherausgeber Pleite gemacht hat und bei ihm sowieso nichts mehr zu holen ist.
    Bei der Verjährung gelten zwei verschiedene Fristen. Handelt es sich um einen Emissionsprospekt zu einem Börsengang, dann gibt es nur dann eine Prospekthaftung, wenn die Aktien maximal sechs Monate nach dem Börsengang gekauft worden sind. Bei einem Verkaufsprospekt zu außerbörslichen Beteiligungen endet die Frist drei Jahre nach dem Erwerb der Anteile.

Anlaufstellen beim Streit mit Finanzdienstleistern
    Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand: Diese Unwägbarkeit sollten Sie bedenken, bevor Sie Ihren Banker vor den Kadi zitieren. Auch für Banken, Investmentgesellschaften und Versicherungen gilt hierzulande die Unschuldsvermutung, und so muss im Streitfall der Anleger nachweisen, dass der Berater einen Fehler gemacht hat. Wer den Prozess verliert, muss nicht nur die eigenen Prozesskosten bezahlen, sondern auch den Anwalt des Gegners – und dann haben Sie womöglich nicht nur den Schaden, sondern auch noch zusätzliche Kosten.
    Deshalb sollten Sie nicht gleich dem nächstbesten Anwalt ein Mandat erteilen, wenn Sie sich falsch beraten fühlen, sondern zunächst die Möglichkeiten ausloten, die auch mit geringerem Kostenrisiko zum Ziel führen können. Dabei stehen Ihnen unterschiedliche Wege offen und bieten sich Ihnen verschiedene Gesprächspartner an.
    Ombudsleute
    Der Begriff des Ombudsmannes – der natürlich auch eine Frau sein kann – stammt ursprünglich aus Skandinavien, wo die Beilegung von Streitigkeiten mit Hilfe eines neutralen und außergerichtlichen Schlichters schon seit Jahrhunderten Tradition hat. Angesichts hoffnungslos überlasteter Amtsrichter soll das
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