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Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Titel: Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
Autoren: Renate Kreitz
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notwendig ist.
    Vor Inanspruchnahme muss das Jobcenter gefragt werden, von wem und in welcher Höhe die Nachhilfe durchgeführt werden darf.
2. Mittagsverpflegung
    Schüler unter 25 Jahren bei Besuch von allgemein- oder berufsbildenden Schule und Kinder in Kindertageseinrichtungen erhalten für die Mittagsverpflegung einen Zuschuss zu den Kosten.
    Für jedes Mittagsessen in der Schule oder in der Kindertagesstätte muss ein Eigenanteil von 1 Euro direkt beim Anbieter bezahlt werden. Der Zuschuss muss für jedes Kind beantragt werden. Bei der Antragsstellung ist eine Anmeldung zur Mittagsverpflegung oder ein sonstiger Nachweis mitzubringen.
    Der Nachweis muss den Namen des Kindes, den Namen der Schule oder der Kindertageseinrichtung, den Namen des Gastronoms sowie den Zeitraum enthalten, in dem das Kind angemeldet ist.
3. Schulausflüge
    Für Schüler unter 25 Jahren bei Besuch von allgemein- oder berufsbildenden Schule und Kinder in Kindertageseinrichtungen werden die tatsächlichen Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen übernommen. Die Kostenübernahme muss für jedes Kind vorher beantragt werden.
4. Schulbedarf
    Schüler unter 25 Jahren bei Besuch von allgemein- oder berufsbildenden Schulen erhalten für den persönlichen Schulbedarf 70,00 € zum 1. 8. und 30,00 € zum 1. 2. eines Jahres. Mit persönlichem Schulbedarf sind z. B. Bleistifte, Hefte, Tinte gemeint. Das Geld wird bei Nachweis eines Schulbesuchs automatisch mit den Regelleistungen ausbezahlt.
5. Leistungen für soziale und kulturelle Teilhabe
    Kinder unter 18 Jahren erhalten Gutscheine für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in Höhe von 10,00 € monatlich. Diese können sie z. B. für Mitgliedsbeiträge für Kulturvereine, Sportvereine, privaten Musikunterricht, Eintrittsgelder für Museen, Theater usw. einsetzen.
    Die Gutscheine müssen vor jedem Bewilligungszeitraum für jedes Kind beantragt werden.
6. Schülerbeförderung
    Schülerinnen und Schüler, die die nächstgelegene weiterführende Schule besuchen, erhalten einen Zuschuss zu den Kosten für eine Schülerbeförderung, wenn sie auf den Bus oder Zug angewiesen sind, die Kostenübernahme der Schülerbeförderung erforderlich ist und die Kosten sonst niemand trägt.
    So wird z. B eine Monatskarte für eine 10 km entfernte Schule übernommen, sofern die Gemeinde die Kosten nicht trägt. Dies wird meist erst ab dem Besuch der 10. Klasse sein.
    Tipp:
    Die vorstehenden Bildungsleistungen müssen mit Ausnahme der Leistungen unter Ziffer 4 stets gesondert beantragt werden.
    Rechtsgrundlage:
    §§ 28, 29 SGB III
    Weitere Hinweise:
    www.tacheles-sozialhilfe.de : Bundesweite Richtlinien/Verwaltungsanweisungen zu Bildungs- und Teilhabeleistungen (§ 28 SGB II)
    → Kinder ; → Jugendliche und junge Erwachsene (unter 25-jährige) ; → Kinderzuschlag ; → Wohngeld ; → Anrechnung (von anderen Sozialleistungen)
    Bildungspaket
    → Bildungsgutscheine/Teilhabegutscheine
    Brille
    Brillen und Kontaktlinsen sind medizinische Hilfsmittel. Für die Anschaffung einer Brille sind in erster Linie die Krankenkassen zuständig. Sie übernehmen Kosten allerdings nur bei Kindern unter 18 Jahren und im Übrigen nur bei sehr schweren Sehfehlern. Daher muss man die Kosten für eine Brille oder auch für Kontaktlinsen in der Regel selber tragen.
    Leistungsberechtigte sollen den Aufwand für Sehhilfen aus der Regelleistung decken. Ggf. kann das Jobcenter ein Darlehen gewähren. Ein Anspruch auf einen Zuschuss besteht regelmäßig nicht.
    Tipp:
    Das Sozialgericht Detmold hat am 11. 1. 2011 entschieden, dass ausnahmsweise auch eine Kostenübernahme als Zuschuss in Betracht kommt, wenn es sich um einen laufenden unabweisbaren Bedarf handelt und der Leistungsberechtigte ohnehin schon stark belastet ist. 
    Rechtsgrundlage:
    §§ 20, 21 Abs. 6, 24 Abs. 1 SGB II
    Gerichtsentscheidungen:
    www.sozialgerichtsbarkeit.de :
    Sozialgericht Detmold, Urteil vom 11. 1. 2011, Az. S 21 AS 926/10
    Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. 4. 2008, Az. L 7 AS 1477/08 ER-B
    Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 26. 1. 2007, Az. S 19 AS 238/06
    Weitere Hinweise:
    → Regelbedarf/Regelleistung ; → Darlehen vom Jobcenter ; → Härtefall
    Bruttokaltmiete
    → Betriebskosten ; → Miete
    Bügeleisen
    Das Jobcenter übernimmt im Rahmen der Erstausstattung die Kosten für die Gegenstände, die zu einer geordneten Haushaltsführung und für ein
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