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Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Titel: Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
Autoren: Renate Kreitz
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allgemeinen Arbeitsmarkt) erhalten haben. Zusätzlich müssen in der Person des Arbeitslosen mindestens zwei weitere Vermittlungshemmnisse gegeben sein, wie z. B. das Lebensalter, die Herkunft, gesundheitliche Einschränkungen, geringe Qualifikation, Suchtprobleme, Obdachlosigkeit etc. Es bedarf zudem der Prognose, dass der ALG-II-Bezieher innerhalb von 24 Monaten ohne den Zuschuss keine Arbeit finden wird.
    Der Zuschuss, der – abhängig von der Höhe der Minderleistung des Arbeitnehmers – bis zu 75 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen kann, wird nur für solche Beschäftigungsverhältnisse gewährt, die versicherungspflichtig sind und ordentlich vergütet werden. Es soll sich um Vollzeitarbeit handeln, mindestens aber um die Hälfte einer vollen Stelle.
    Zeitlich kann der Zuschuss zunächst einmal für eine Dauer von 24 Monaten gewährt werden. Befristete oder unbefristete Verlängerungen sind anschließend möglich.
    Neben dem Beschäftigungszuschuss kann es noch Zuschüsse für sonstige Kosten geben, z. B. bis zu 200,00 € monatlich (bis zu zwölf Monaten) für die begleitenden Qualifizierungsmaßnahmen oder zum Aufbau der Beschäftigungsmöglichkeiten.
    Rechtsgrundlage:
    § 16 e SGB II
    Weitere Hinweise: → Eingliederung (-maßnahmen/-leistungen/-zuschüsse) ; → Eingliederungsvereinbarung ; → Arbeitsgelegenheiten
    Bescheid
    Leistungen nach dem SGB II bekommt man nicht schon dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Ansprüche müssen geltend gemacht werden (Antrag) und das Jobcenter muss darüber befinden. Der Antragsteller erhält dann einen Bescheid.
    Aus juristischer Sicht ist ein Bescheid ein (schriftlicher) Verwaltungsakt. Hierunter versteht man generell jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
    Für Verwaltungsakte gibt es keine bestimmte Form. Sie können mündlich, schriftlich, telefonisch oder in anderer Art und Weise ergehen, es sei denn Sondervorschriften verlangen die Schriftform.
    Wird ein Verwaltungsakt mündlich oder elektronisch erlassen, muss er schriftlich bestätigt werden, wenn der Betroffene dies wünscht.
    Im Bereich des SGB II, vor allem hinsichtlich der Zahlung von ALG-II, wird regelmäßig schriftlich verfahren.
    Der Bescheid muss die erlassene Behörde – das Jobcenter – und den Adressaten erkennen lassen. Wichtig ist darüber hinaus, dass der Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Dies ist nur der Fall, wenn ersichtlich wird, welche Rechtsfolge der Bescheid regelt und aufgrund welchen Sachverhalts. Es reicht aber, wenn der Inhalt durch Auslegung zu ermitteln ist.
    Ein Verwaltungsakt bzw. Bescheid besteht aus dem sog. Verfügungssatz und der Begründung.
    BEISPIEL:
    Ein Verfügungssatz, nach dem ALG-II gezahlt wird, lautet etwa: „Es wird Arbeitslosengeld II in Höhe von 710,00 € pro Monat bewilligt.“
    In der schriftlichen Begründung muss das Jobcenter die wesentlichen rechtlichen Gründe mitteilen, die zu der getroffenen Entscheidung geführt haben, es sei denn sie sind bereits bekannt oder erkennbar oder einem Antrag wird stattgegeben.
    Fehlt es an einer (hinreichenden) Begründung, ist der Bescheid bzw. Verwaltungsakt fehlerhaft. Dann kann man dagegen vorgehen.
    Um zu wissen wie, muss der Bescheid auch noch eine sog. Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, soweit der Betroffene durch den Verwaltungsakt beschwert ist (also seinem Antrag nicht oder nur teilweise stattgegeben wurde). Die Belehrung muss folgende Hinweise enthalten:
Die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist
deren Sitz
und die einzuhaltenden Fristen (in der Regel ein Monat).
Der zur Verfügung stehende Rechtsbehelf muss zudem genau bezeichnet werden (z. B. Widerspruch oder Klage).
    Tipp:
    Fehlt es an der Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unrichtig, läuft die Frist für den Rechtsbehelf nicht. Er kann dann bis zu einem Jahr und manchmal (z. B. im Fall sog. höherer Gewalt) sogar noch später eingelegt werden.
    Ein Bescheid kann diverse Nebenbestimmungen enthalten, z. B. Befristungen, Bedingungen, Widerrufsvorbehalte, Auflagen oder Vorbehalte. Ist man damit nicht einverstanden, kann man sich auch nur gegen diese wehren.
    Wirksam wird ein Bescheid/Verwaltungsakt mit seiner Bekanntgabe an den/die Beteiligten. Das kann durch
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