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Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Titel: Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
Autoren: Renate Kreitz
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sog. „Berechtigungsschein“ oder „Beratungshilfeschein“, mit dem man einen Anwalt seiner Wahl aufsuchen kann.
    Tipp:
    Wer bereits einen Beratungshilfeschein hat, wird leichter bzw. schneller einen Gesprächstermin bei einem Anwalt bekommen.
    Der Rechtsanwalt kann seine Gebühren im Fall der Beratungshilfebewilligung von der Staatskasse erhalten. Der Hilfesuchende muss sich gar nicht oder allenfalls mit einen geringen Betrag von bis zu 10,00 € an den Kosten beteiligen.
    In manchen Städten, wie z. B. in Hamburg, gibt es allerdings öffentliche Rechtsberatungsstellen (ÖRA), die die Beratungshilfe leisten. Dieses Hilfsangebot muss man annehmen und bekommt daneben keine Bewilligung mehr für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin.
    Rechtsgrundlage:
    Beratungshilfegesetz
    Weitere Hinweise : → Anwaltskosten ; → Rechtsberatung ; → Kosten des Verfahrens ; → Prozesskostenhilfe ; → Gerichtskosten
    Beratungskosten
    → Kosten des Verfahrens ; → Beratungshilfe ; → Anwaltskosten
    Beratungsstellen
    → Rechtsberatung ; → Schuldnerberatung ; → Suchtberatung ; → Beratung
    Beratungstermine
    Leistungsberechtigte werden in regelmäßigen zeitlichen Abständen vom Jobcenter zu Beratungsterminen eingeladen. Die Leistungsberechtigten müssen diesen Einladungen grundsätzlich Folge leisten. Die Nichtbeachtung einer Einladung kann zu einer Sanktion in Form der Absenkung bzw. Kürzung des ALG-II führen.
    Rechtsgrundlage:
    §§ 2, 32 SGB II
    Weitere Hinweise : → Kürzung von Leistungen ; → Mitwirkungspflichten ; → Meldepflicht
    Berufliche Rehabilitation
    Leistungen der beruflichen Rehabilitation werden erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
    In Betracht kommen alle möglichen Hilfen, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung zu verschaffen/sichern, z. B.
Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes
vermittlungsunterstützende Leistungen
Maßnahmen zur Berufsvorbereitung
Maßnahmen der individuelle betrieblichen Qualifizierung
berufliche Anpassung, Weiterbildung oder Ausbildung usw.
    Leistungsträger sind vor allem die Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit, die gesetzlichen Unfallversicherungen oder der Träger der Sozialhilfe.
    Die Leistungen können (teilweise) auch vom Jobcenter als Maßnahme der Eingliederung in Arbeit erbracht werden. Auch in diesen Fällen ist die Bundesagentur für Arbeit zuständiger Rehabilitationsträger. Sie soll das Jobcenter schriftlich über den Rehabilitationsbedarf und ihren Eingliederungsvorschlag unterrichten. Anschließend muss das Jobcenter unter Berücksichtigung des Eingliederungsvorschlages über die Leistungen zur beruflichen Teilhabe entscheiden, und zwar innerhalb von drei Wochen.
    Rechtsgrundlage:
    §§ 5, 6, 6 a, 33 ff. SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen); § 16 Abs. 1 SGB II
    Weitere Hinweise: → Eingliederung (-maßnahmen/-leistungen/-zuschüsse) ; → Eignungsfeststellung
    Berufsausbildungsbeihilfe
    Bei der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) handelt es sich um eine Arbeitsförderungsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit, die Auszubildende unter bestimmten Bedingungen beantragen können.
    Die Berufsausbildungsbeihilfe wird in der Regel für die Dauer der beruflichen Ausbildung und berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen gezahlt. Die Leistung muss beantragt werden und wird für die Dauer der Ausbildung gezahlt, wenn der Lebensunterhalt und die ausbildungsrelevanten Kosten sonst nicht aufgebracht werden können.
    Erhält man diese Förderung, sind Leistungen nach dem SGB II weitgehend ausgeschlossen. Eventuell kann der Auszubildende einen Zuschuss zu den Unterhaltskosten erhalten.
    Rechtsgrundlage:
    §§ 59 ff. SGB III; § 27 SGB II
    Weitere Hinweise: → Auszubildende
    Berufsunfähigkeitsrente
    → Erwerbsminderungsrente
    Beschäftigungszuschuss
    Bei dem Beschäftigungszuschuss handelt es sich um einen Lohnkostenzuschuss für Arbeitgeber.
    Der Zuschuss wird demjenigen gezahlt, der volljährige Arbeitslose einstellt, die mindestens ein Jahr arbeitslos waren und vom Jobcenter bereits sechs Monate nach einer Eingliederungsvereinbarung – vergeblich – betreut wurden und Eingliederungsleistungen (mit dem Ziel der Eingliederung in den
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