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Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Titel: Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
Autoren: Renate Kreitz
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menschenwürdiges Leben notwendig sind. Ein Bügeleisen gehört dazu. Die Kosten für ein Bügeleisen sind jedoch meist in einer Hausratspauschale/Erstausstattung enthalten.
    Spätere Ersatzbeschaffungen sind aus der Regelleistung zu decken.
    Rechtsgrundlage:
    § 24 Abs. 3 SGB II
    Gerichtsentscheidungen:
    www.sozialgerichtsbarkeit.de :
    Sozialgericht Berlin, Urteil vom 28. 1. 2010, Az. S 128 AS 28212/08
    Weitere Hinweise:
    → Erstausstattung
    Bußgeld
    Bei Verstößen gegen Pflichten aus dem SGB II kann gegen Leistungsempfänger und sonstige Verpflichtete ein Bußgeld verhängt werden. Das gilt für folgende Fälle:
Entgegen § 57 Satz 1 SGB II wird eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
Entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 oder 3 SGB II wird Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.
Entgegen § 58 Abs. 2 SGB II wird einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Entgegen § 60 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1 SGB II oder als privater Träger entgegen § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB II wird eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
Entgegen § 60 Abs. 5 SGB II Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt.
Entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I wird eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.
    Die Höhe des Bußgeldes kann in dem Fall der Nr. 6 mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 €, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 2.000,00 € geahndet werden.
    Gegen die Festsetzung eines Bußgeldbescheides kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Hebt die Bußgeldbehörde den Bußgeldbescheid nicht auf, so kommt es zu einer strafrechtlichen Hauptverhandlung. In dieser kann die Höhe des Bußgeldes nach unten aber auch nach oben hin geändert werden.
    Tipp:
    Bei hohen Bußgeldern, die zu dem Schaden in keinem ausgewogenen Verhältnis stehen, lohnt sich meist ein Einspruch. Auch bei einer Flut von Aufhebungs- und Änderungsbescheiden und völliger Unübersichtlichkeit und bei Überschneidungen mit anderen Sozialleistungen wie z. B. Kinderzuschlag oder Wohngeld kann ein Einspruch helfen.
    Rechtsgrundlage:
    § 63 SGB II
    Weitere Hinweise: → Mitwirkungspflichten ; → Meldepflicht ; → Kürzung von Leistungen ; → Rechtsberatung

D
    Darlehen vom Jobcenter
    Ein Leistungsberechtigter kann neben dem Bezug der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Sonderfällen ein Darlehen beantragen und erhalten. Dies ist z. B. der Fall, wenn ausnahmsweise ein Bedarf besteht,
der eigentlich nicht vom Jobcenter übernommen wird (Schulden), die Nichtübernahme jedoch zu schweren Nachteilen führt
wenn die Leistungsgewährung als Zuschuss unbillig wäre (Bildung von Vermögen auf Kosten des Staates)
oder um vorübergehende Bedarfslagen oder Härtefälle zu überbrücken.
    Es können danach in folgenden besonderen Situationen Darlehen gewährt werden (exemplarisch):
Eigentümerdarlehen (Eigenheim) für Instandhaltung und Reparatur
Mietkaution
Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen
wenn vorhandenes Vermögen nicht sofort verwertbar ist sowie
für Auszubildende.
    Darüber hinaus kommt die Gewährung eines Darlehens in Betracht, wenn man etwas benötigt, was eigentlich im Regelbedarf enthalten ist, aktuell aber kein Geld dafür hat. Voraussetzung ist, dass der Bedarf „unabweisbar“ ist, d. h. erforderlich und vor allem nicht aufschiebbar (z. B. Wintermantel im Winter).
    Darlehen werden grundsätzlich nur erbracht, wenn die Bedarfsdeckung nicht durch andere Mittel, wie vor allem durch Einsatz des Vermögens oder Hilfen Dritter (z. B. Wohlfahrtsverbände), möglich ist. Dabei muss ein Leistungsberechtigter zuvor seine Reserven angreifen und den Grundfreibetrag (150,00 € pro Lebensjahr, mindestens 3.100,00 €) und den Freibetrag für Anschaffungen in Höhe von 750,00 € einsetzen.
    Tipp:
    Den Antrag auf ein Darlehen sollte man schriftlich und gesondert stellen und auf eine Entscheidung bestehen. Die Jobcenter haben nämlich grundsätzlich jeden Antrag eines Leistungsberechtigten (ermessensfehlerfrei) zu bearbeiten und zu bescheiden.
    Die Tilgung eines gewährten Darlehens
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