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So schreibe ich mein Testament

So schreibe ich mein Testament

Titel: So schreibe ich mein Testament
Autoren: Finn Zwißler , Sascha Petzold
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Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte.
    (2) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat, ist unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist.
    (3) Die Verfügung ist nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde.
    Â§Â 2084 Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
    Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.
    Â§Â 2087 Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände
    (1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.
    (2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.
    Â§Â 2097 Auslegungsregel bei Ersatzerben
    Ist jemand für den Fall, dass der zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein kann, oder für den Fall, dass er nicht Erbe sein will, als Ersatzerbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er für beide Fälle eingesetzt ist.

Was jeder wissen sollte
    Erbschaften und Schenkungen müssen dem Finanzamt gemeldet werden. Die Höhe der Steuer errechnet sich aus dem Betrag, der den Freibetrag übersteigt, und dem Steuersatz . Prüfen Sie im Folgenden, ob bei Ihnen eine Erbschaftsteuer überhaupt anfallen kann, oder ob alle Erben innerhalb der Freibeträge erben werden. Gegebenenfalls wenden Sie sich an Ihren Rechtsanwalt oder Steuerberater.

Freibeträge bei einer Erbschaft bzw. Schenkung bis 31.12.2008
Personen in Bezug zum Erblasser
Freibeträge
Ehepartner
307 000 Euro
Kinder und Stiefkinder
Enkelkinder, sofern deren Elternteil seitens des Erblassers tot ist
205 000 Euro
Andere Enkel
Stiefenkel
Urenkel
Eltern
Großeltern
51 200 Euro
Geschwister
Nichten und Neffen
Stiefeltern
Schwiegerkinder
Schwiegereltern
Geschiedene Ehegatten
10 300 Euro
Übrige Erben bzw. Beschenkte
5 200 Euro
    Stand: Dezember 2008

Das Erbschaftsteuerrecht seit 2009
    Die neuen Freibeträge
Sonderfall Familienheim
Steuersätze
Pflegepauschbetrag
Steuerstundung bei Grundvermögen
Steuerbefreiung für Baudenkmäler
Unternehmerisches Vermögen
    Mit Wirkung ab 1.1.2009 wurde das Erbschaftsteuerrecht wie folgt reformiert:
    Die neuen Freibeträge
Erbe
Freibetrag ab 1.1.2009
Freibetrag bis 31.12.2008
Ehegatten
500 000 Euro
307 000 Euro
Kinder
400 000 Euro
205 000 Euro
Enkel
200 000 Euro
  51 200 Euro
Übrige Personen der Steuerklasse  I
100 000 Euro
  51 200 Euro
Personen der Steuerklasse II
   20 000 Euro
  10 300 Euro
Personen der Steuerklasse III
   20 000 Euro
    5 200 Euro
    Erstmals werden seit 2009 auch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft den Ehegatten gleichgestellt und können den Freibetrag von 500 000 Euro in Anspruch nehmen.
    Sonderfall Familienheim
    Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten oder an einen eingetragenen Lebenspartner ist steuerfrei. Voraussetzung: Das Objekt wird nach Erwerb zehn Jahre lang von dem Erwerber selbst zu Wohnzwecken genutzt. Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an Kinder oder an Kinder verstorbener Kinder (= Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist) ist bis zu einer Fläche von 200 qm steuerfrei. Auch hier ist Voraussetzung, dass der Erwerber das Familienheim zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzt.
    In beiden Fällen gilt: Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn das Familienheim innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft oder vermietet wird. Eine Ausnahme von der
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