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So schreibe ich mein Testament

So schreibe ich mein Testament

Titel: So schreibe ich mein Testament
Autoren: Finn Zwißler , Sascha Petzold
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maßgeblichen Sinn eines Gesetzes, Vertrages oder auch Testaments ermitteln. Die Auslegung ist immer dann nötig und möglich, wenn der Wortlaut nicht eindeutig ist.
    Die Testamentsauslegung hat den Sinn, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen. Dabei ist primär der Wortlaut des Testaments maßgeblich. Wenn sich aber aus den Umständen ergibt, dass der Erblasser etwas anderes wollte, soll vom Wortlaut abgewichen werden können. Häufig wird umgangssprachlich „vermachen“ mit „vererben“ gleichgesetzt. Gerade in solche Fällen muss genau überprüft werden, was der Erblasser wirklich wollte.
    Es kann aber auch sein, dass ein Testament auf mehrere Arten ausgelegt werden kann, und alle Auslegungen gleichwertig sind. In einem solchen Fall geht eine Auslegung, die zu einem wirksamen Testament führt, einer solchen vor, die zu einem unwirksamen Testament führt.

Beispiele gesetzlicher Auslegungsregeln
    Vorrang des tatsächlichen Erblasserwillen
Einsetzung der gesetzlichen Erben
Einsetzung der Verwandten
Einsetzung der Kinder oder Abkömmlinge
Einsetzung der „Armen“
Mehrdeutige Personenbezeichnung
Einsetzung des Ehegatten und spätere Scheidung
    Vorrang des tatsächlichen Erblasserwillen
    Die gesetzlichen Auslegungsregeln greifen nur im Zweifel ein. Das bedeutet, dass ein durch Auslegung ermittelter Wille des Erblassers vorrangig ist. Eine Auslegung nach gesetzlichen Auslegungsregeln ist dann nicht mehr möglich.
    Einsetzung der gesetzlichen Erben
    Verfügt der Erblasser, „meine gesetzlichen Erben“ oder „meine Erben“ sollen alles erben, ohne weitere Erläuterung, gilt folgende Erbfolge: Es erben diejenigen, die im Erbfall gesetzliche Erben sind. Ihre Anteile bestimmen sich nach der gesetzlichen Erbfolge.
    Wurde dabei die Erbschaft unter eine aufschiebende Bedingung gestellt, ist entscheidend, wer im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung gesetzlicher Erbe ist.
    Einsetzung der Verwandten
    Hat der Erblasser „seine Verwandten“ oder „seine nächsten Verwandten“ bedacht, ohne diese konkreter zu bestimmen, so werden diejenigen Verwandten Erbe, die im Erbfall gesetzliche Erben wären. Die Erbquote richtet sich dabei nach der gesetzlichen Erbfolge.
    Achtung: Die Ehegatten sind nach dem Gesetz nicht miteinander verwandt. Der überlebende Ehegatte wäre in diesem Fall enterbt.
    Einsetzung der Kinder oder Abkömmlinge
    Hat der Erblasser „seine Kinder“ bedacht, ohne weitere Bestimmungen zu treffen, werden alle Kinder zu gleichen Teilen Erbe.
    Achtung: Auch die nichtehelichen Kinder werden Erben, wenn sie nach dem 30.6.1949 geboren wurden und die Vaterschaft des Erblassers festgestellt wurde.
    Ist ein Kind beim Erbfall bereits verstorben, werden dessen Abkömmlinge Erben.
    Gleiches gilt, wenn der Erblasser „seine Abkömmlinge“ als Erben einsetzt.
    Einsetzung der „Armen“
    Hat der Erblasser die „Armen“ ohne weitere Bestimmungen bedacht, so erbt die gemeindliche Armenkasse mit der Auflage, das Geld unter Armen zu verteilen.
    Mehrdeutige Personenbezeichnung
    Hat der Erblasser den Erben nicht konkret benannt, sondern nur bezeichnet, gilt Folgendes: Diejenige Person, auf die die Bezeichnung passt, wird Erbe. Passt die Bezeichnung auf mehrere Personen, werden diese zu gleichen Teilen Erben.
    Einsetzung des Ehegatten und spätere Scheidung
    Hat der Erblasser seinen Ehegatten als Erben eingesetzt, wird dieser regelmäßig nur Erbe, wenn die Ehe bis zum Erbfall bestand. War die Ehe schon vorher geschieden worden oder lebten die Ehegatten in Scheidung, ist die Einsetzung des Ehegatten als Erbe in der Regel unwirksam.
    Praxis-Tipp:
    Die Einsetzung des Ehegatten ist während der Trennung nur dann unwirksam, wenn die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.
    Ob die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen und, ob der Erblasser in der erforderlichen Form die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat, sollten Sie von einem Rechtsanwalt prüfen lassen.
    Auch in einem solchen Fall gilt: Wenn sich aus dem Testament oder aus den sonstigen Umständen ergibt, dass der Erblasser seinen Ehegatten auf jeden Fall als Erben einsetzen wollte, gilt natürlich der Wille des Erblassers. Der geschiedene Ehegatte wird Erbe. Er muss aber beweisen, dass der Erblasser ihn auch dann als Erben eingesetzt hätte, wenn er von der
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