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So schreibe ich mein Testament

So schreibe ich mein Testament

Titel: So schreibe ich mein Testament
Autoren: Finn Zwißler , Sascha Petzold
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Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990, 1991 zu bewirken. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden.
    Â§Â 2014 Dreimonatseinrede
    Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.
    Â§Â 2015 Einrede des Aufgebotsverfahrens
    (1) Hat der Erbe den Antrag auf Erlassung des Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen, so ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern.
    (2) (weggefallen)
    (3) Wird der Ausschließungsbeschluss erlassen oder der Antrag auf Erlass des Ausschließungsbeschlusses zurückgewiesen, so ist das Aufgebotsverfahren erst dann als beendet anzusehen, wenn der Beschluss rechtskräftig ist.
    Â§Â 2016 Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erbenhaftung
    (1) Die Vorschriften der §§ 2014, 1015 finden keine Anwendung, wenn der Erbe unbeschränkt haftet.
    (2) Das Gleiche gilt, soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht betroffen wird, mit der Maßgabe, dass ein erst nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erlangtes Recht sowie eine erst nach diesem Zeitpunkt im Wege der einstweiligen Verfügung erlangte Vormerkung außer Betracht bleibt.

Wenn mehrere Erben erben …
    Erben mehrere Erben vom gleichen Erblasser, bilden diese Erben eine Erbengemeinschaft . Die Erben werden dann auch Miterben genannt. Die Erbengemeinschaft wird Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Sie erhält per Gesetz alle Rechte und Pflichten des Erblassers. Die Erbengemeinschaft kann die Erbschaft weder annehmen noch ausschlagen. Lediglich der einzelne Erbe kann durch Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft entscheiden, ob er Mitglied der Erbengemeinschaft werden will.

Gesamthandsgemeinschaft
    Die Erbengemeinschaft erhält den Nachlass gemeinsam zur gesamten Hand. Das heißt, der Nachlass bleibt zunächst zusammen. Der einzelne Erbe wird nicht unmittelbar Eigentümer an seinem Erbteil. Alle Erben werden gemeinsam Eigentümer des gesamten Nachlasses.

Verwaltung des Nachlasses
    Alle Miterben verwalten den Nachlass gemeinschaftlich. Sie sind dazu nicht nur berechtigt, sondern sogar gesetzlich verpflichtet. Können sich die Miterben über bestimmte Maßnahmen nicht einigen, bestimmt die Stimmenmehrheit. Die Stimmenmehrheit berechnet sich nach den Erbquoten. Gibt es beispielsweise drei Erben mit einer Erbquote von je 1/3 und stimmen zwei der Miterben für eine Maßnahme, haben sie 2/3 der Stimmen, das heißt die Mehrheit. Hätte dagegen derjenige, der gegen die Maßnahme stimmt, eine Erbquote von 51 Prozent und die anderen beiden 49 Prozent, wären diese zwar in der Überzahl, hätten aber keine Mehrheit.
    Eine überflüssige Verwaltung auf Kosten des Nachlasses kann aber nicht durch die Stimmenmehrheit beschlossen werden. Solche Maßnahmen müssen einstimmig beschlossen werden.
    Die Art und Weise der Verwaltung ist gesetzlich nicht bestimmt worden und der Erbengemeinschaft überlassen.

Nutzung des Nachlasses
    Jedem Miterben steht die Nutzung des Nachlasses zu. Sein Recht endet jedoch dort, wo es andere Miterben an der Nutzung hindert.
    So können beispielsweise die Miterben die im Nachlass befindliche Ferienwohnung nach Absprache mit den anderen Miterben benutzen, jedoch nur zeitlich beschränkt, sodass alle Miterben in den Genuss der Ferienwohnung kommen. Nicht zulässig ist dagegen die mietfreie Nutzung einer Wohnung in einem Mietshaus. Dadurch würden die anderen Miterben von der Nutzung ausgeschlossen. Sie könnten die Wohnung nicht mehr an Dritte vermieten und die Miete der Erbengemeinschaft zuführen.

Auseinandersetzung
    Auseinandersetzung bedeutet, dass der Nachlass abgewickelt wird und auf die einzelnen Erben aufgeteilt wird. Nach erfolgter Auseinandersetzung ist die Erbengemeinschaft aufgelöst. Jeder Erbe wird Eigentümer seines Erbteils. Die Auseinandersetzung ist das eigentliche Ziel der Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft ist nämlich nicht auf Dauer ausgelegt, sondern auf ihre
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