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So schreibe ich mein Testament

So schreibe ich mein Testament

Titel: So schreibe ich mein Testament
Autoren: Finn Zwißler , Sascha Petzold
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2. Ordnung
Eltern
ersatzweise:
Geschwister
Neffe/Nichte
weitere Abkömmlinge der Eltern
Erblasser(in) †
Erben 1. Ordnung
Kinder
Enkel
Urenkel
weitere Abkömmlinge
 

Erbrecht des nichtehelichen Kindes
    Durch das Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder sind seit dem 1.4.1998 die nichtehelichen Kinder den ehelichen Kindern erbrechtlich völlig gleichgestellt. Sie werden in gleicher Art und Höhe Erben wie eheliche Kinder. Die Vaterschaft muss aber förmlich festgestellt worden sein.
    Wichtig: Eine Ausnahme gilt für nichteheliche Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren wurden. Für diese Kinder gelten je nach Herkunft unterschiedliche Erbfolgen.
    Praxis-Tipp:
    Im Zweifel sollten Sie sich anwaltlichen Rat von einem Spezialisten einholen.

Ehegattenerbrecht
    Geschieden
Gesetzlicher Erbteil
Voraus – ein Sonderrecht für Ehegatten
Was gehört zum Voraus?
Erhält der Ehegatte stets den ganzen Voraus?
Wie erhält der Ehegatte den Voraus?
Dreißigster
Zugewinnausgleich
Zugewinngemeinschaft
Erbrechtlicher Zugewinn
    Geschieden
    War zum Tod des Erblassers die Ehe bereits geschieden, dann ist der Ex-Ehepartner nicht mehr Ehegatte und von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.
    Ist der Erblasser zurzeit des Scheidungsverfahrens gestorben, ist der „Noch-Ehegatte“ von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Dies gilt jedoch nur, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben sind.
    Praxis-Tipp:
    Befinden Sie sich in dieser Lage – Ihr Ehegatte ist während des Scheidungsverfahrens gestorben –, dann sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt aufsuchen. Nur ein Spezialist kann genau prüfen, ob die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen.
    Gesetzlicher Erbteil
    Neben den Verwandten ist auch der Ehegatte gesetzlicher Erbe. Wie viel der Ehegatte erbt, also die Erbquote, richtet sich danach, welche gesetzlichen Erben sonst noch vorhanden sind.
Neben Erben erster Ordnung erbt der Ehegatte ¼.
Neben Erben zweiter Ordnung erbt der Ehegatte ½.
Neben den Großeltern des Erblassers (Erben dritter Ordnung) erbt der Ehegatte ebenfalls ½.
Neben Großeltern und Abkömmlingen von Großeltern (weil z. B. ein Großelternteil bereits verstorben ist oder die Erbschaft ausgeschlagen hat) erbt der Ehegatte zusätzlich zu der oben genanntenHälfte noch den Teil, der eigentlich auf den Abkömmling entfallen würde.
Sind weder Verwandte erster oder zweiter Ordnung, noch Großeltern des Erblassers vorhanden, erbt der Ehegatte alles.
    Voraus – ein Sonderrecht für Ehegatten
    Der überlebende Ehegatte erhält neben seinem gesetzlichen Erbteil noch den sogenannten „Voraus“. Aber nur, wenn er gesetzlicher Erbe geworden ist; nicht also, wenn der Erblasser ein Testament, einen Erbvertrag etc. errichtet hat oder wenn er das Erbe ausschlägt.
    Was gehört zum Voraus ?
    Zum Voraus zählen die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke. Zum ehelichen Haushalt gehören beispielsweise:
Möbel und sonstige Einrichtungsgegenstände
Haushaltsgeräte
Bücher und Bilder
Familienauto
    Ausgeschlossen sind Gegenstände, die nur dem persönlichen Gebrauch des Erblassers dienten. Ebenso gehören Gegenstände, die Zubehör eines Grundstücks sind, nicht zum Voraus .
    Erhält der Ehegatte stets den ganzen Voraus?
    Nein. Neben Erben erster Ordnung (also neben Kindern und Kindeskindern des Erblassers) erhält der Ehegatte vom Voraus nur dasjenige, was er zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.
    Wie erhält der Ehegatte den Voraus?
    Er muss die Gegenstände von den Erben verlangen und sich das Eigentum übertragen lassen. Da der Ehegatte aber im Besitz der Gegenstände ist, reicht die Einigung des Ehegatten mit den anderen Erben, dass er das Eigentum an dem Voraus erhalten soll.
    Wichtig: Der „Voraus“ wird gesetzlich wie ein Vermächtnis behandelt (siehe Kapitel 7 „Das Vermächtnis“).
    Dreißigster
    Wer von seinem verstorbenen Ehegatten Unterhalt erhalten hat und in dessen Haushalt lebte, hat einen weiteren Anspruch gegen den/die Erben. Die Miterben sind verpflichtet, den Ehegatten für 30 Tage Unterhalt in der bisher erhaltenen Höhe zu zahlen sowie dem Ehegatten die Benutzung der Wohnung und Haushaltsgegenstände zu
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