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So schreibe ich mein Testament

So schreibe ich mein Testament

Titel: So schreibe ich mein Testament
Autoren: Finn Zwißler , Sascha Petzold
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den Erblasser gilt, gilt für jeden der Vertragschließenden.
    (2) Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, genügt die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form.

Wer kann ein Testament errichten?
    Testierfähigkeit
Minderjährige
Betreute
Testierunfähigkeit
    In diesem Kapitel ist erklärt, welche Personen ein Testament wirksam erstellen und welche Personen als Erben bedacht werden können.
    Testierfähigkeit
    Nach dem Gesetz kann jeder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ein Testament erstellen bzw. ein solches aufheben oder ändern, sofern er nicht ausnahmsweise testierunfähig ist.
    Minderjährige
    Für Minderjährige (zwischen 16 und 18 Jahren) ist zum Erstellen eines Testaments keine Zustimmung der Eltern oder sonstiger gesetzlicher Vertreter notwendig.
    Wichtig: Minderjährige können kein sogenanntes „ eigenhändiges Testament “ erstellen. Sie sind auf das sogenannte „ öffentliche Testament “ beim Notar angewiesen.
    Betreute
    Seit Anfang 1992 ist die Entmündigung und die Vormundschaft abgeschafft. Diese wurden durch die Betreuung ersetzt. Der Betreute bleibt normalerweise weiter testierfähig und braucht keine Einwilligung des Betreuers zum Testament. Der Betreute kann aber ausnahmsweise testierunfähig sein.
    Testierunfähigkeit
    Wer testierunfähig ist, kann kein Testament erstellen, ändern oder aufheben. Von der Testierfähigkeit müssen Sie die Testierfreiheit unterscheiden. Die Testierfähigkeit liegt in der Person des Erblassersbzw. dessen gesundheitlichen Zustand. Die Testierfreiheit kann durch vorangegangene Testamente, Erbverträge und Ähnliches beschränkt sein (siehe Kapitel 8 „Testamentsaufbewahrung und -änderung“).
    Testierunfähig ist,
wer noch nicht 16 Jahre alt ist.
wer wegen seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, die Bedeutung des von ihm erstellten Testaments zu erkennen und deshalb keine eigenverantwortliche Entscheidung treffen kann. Der Verfasser muss sich insbesondere ein Bild davon machen können, welche Auswirkungen sein Testament auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen hat. Entscheidend ist der Zustand während der Erstellung des Testaments. Nachträgliche Veränderungen des Gesundheitszustandes wirken sich nicht auf ein bereits erstelltes Testament aus.
    Praxis-Tipp:
    Die Testierunfähigkeit ist die Ausnahme. Im Erbfall muss derjenige, der die Testierunfähigkeit zu seinen Gunsten behauptet, auch beweisen. Solche Streitigkeiten können Sie vermeiden, indem Sie sich auf dem Testament Ihre geistige Gesundheit von anderen, am besten von Ihrem Hausarzt, bestätigen lassen. Haben Sie Bedenken, dass Ihre Testierfähigkeit in Zweifel gezogen wird, sollten Sie ein ärztliches Gutachten einholen.

Wer kann als Erbe eingesetzt werden?
    Erbfähigkeit
    Erbfähigkeit
    Diejenigen, die als Erben bedacht werden können, bezeichnet das Gesetz als erbfähig.
    Erbfähig ist
jeder Mensch ab Geburt.
ein noch nicht geborenes, aber bereits gezeugtes Kind , sofern es nach dem Erbfall lebendig geboren wurde.
eine sogennante „ juristische Person “, die rechtsfähig ist. Das sind z. B. Gesellschaften und Vereine.
    Praxis-Tipp:
    Wenn Sie eine „juristische Person“ beerben wollen, sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Es würde den Umfang des vorliegenden Ratgebers weit übersteigen, hier auf alle erdenklichen Formen von „juristischen Personen“ einzugehen. Zudem befindet sich die Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit mancher Gesellschaften im Fluss.

Wichtige Gesetzestexte aus dem BGB
    Â§Â 2229 Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
    (1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat.
    (2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
    (3) (weggefallen)
    (4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.
    Â§Â 1903 Einwilligungsvorbehalt
    (1) Soweit dies zur Abwendung einer
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