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So schreibe ich mein Testament

So schreibe ich mein Testament

Titel: So schreibe ich mein Testament
Autoren: Finn Zwißler , Sascha Petzold
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Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
    (4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.

Das eigenhändige Testament
    Das eigenhändige Testament können Sie allein erstellen. Sie brauchen dazu keinen Notar oder andere Urkundspersonen. Es entstehen auch keine Kosten für dieses Testament, die ansonsten anfallen, z. B. Notarskosten. Deshalb ist das eigenhändige Testament die häufigst vorkommende Art, den letzten Willen anzuordnen.
    Eine Sonderform des eigenhändigen Testaments ist das „ gemeinschaftliche Testament “ oder auch „ Ehegattentestament “ genannt.
    In den folgenden Kapiteln wird fast ausschließlich das eigenhändige Testament erläutert.

Nottestamente
    In besonderen Situationen, bei denen Sie nicht in der Lage sind ein notarielles Testament zu errichten, können ausnahmsweise Nottestamente errichtet werden.
    Es gibt beispielsweise das Bürgermeistertestament und das Seetestament .

Das notarielle Testament
    Wie der Name schon sagt, wird diese Form des Testaments durch den Notar errichtet. Dazu können Sie dem Notar mündlich oder schriftlich Ihren letzten Willen mitteilen.
    Achtung: Achten Sie unbedingt darauf, dass der Notar Sie auch wirklich berät. Das ist seine Pflicht.
    Das notarielle Testament ist kostenpflichtig. Die Kosten richten sich nach dem Wert des Nachlasses und der Art des Testaments. Die Gebühr beträgt – bei einem Nachlasswert von 100 000 Euro –für ein Einzeltestament 207 Euro und für ein Ehegattentestament 414 Euro, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
    Auch wenn Sie ein notarielles Testament errichten wollen, ist dieses Buch hilfreich für Sie. Denn die Arten der Anordnungen sind beim notariellen Testament die gleichen wie beim eigenhändigen Testament.

Der Erbvertrag
    Im Testament verfügt ein Einzelner seinen letzten Willen. Diese Anordnungen sind in der Regel frei widerrufbar – Einschränkungen gelten beim Ehegattentestament.
    Wer sich aber vertraglich zu einer bestimmten Verfügung von Todes wegen binden will, wählt den Erbvertrag . Dieser muss mindestens eine sogenannte vertragsmäßige Verfügung enthalten. Die vertragsmäßige Verfügung hat den Sinn, den Verfügenden fest an die Regelung zu binden. Die meisten Erbverträge werden von Ehegatten gemeinschaftlich geschlossen.
    Wichtig: Der Erbvertrag muss vor einem Notar geschlossen werden. Dabei entstehen Kosten.

Wichtige Gesetzestexte aus dem BGB
    Â§Â 2231 Ordentliche Testamente
    Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden
    1.
 
zur Niederschrift eines Notars,
2.
 
durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.
    Â§Â 2232 Öffentliches Testament
    Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.
    Hinweis: siehe auch § 2247 Abs.  1  BGB, nachfolgend in Kapitel 4 .
    Â§Â 2274 Persönlicher Abschluss
    Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.
    Â§Â 2275 Voraussetzungen
    (1) Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist.
    (2) Ein Ehegatte kann als Erblasser mit seinem Ehegatten einen Erbvertrag schließen, auch wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Er bedarf in diesem Falle der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters; ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so ist auch die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.
    (3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten entsprechend für Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
    Â§Â 2276 Form
    (1) Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Die Vorschriften des § 2231 Nr. 1 und der §§ 2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für
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