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Schwarzbuch Banken und Finanzvertriebe - so schützen Sie sich vor fiesen Tricks

Schwarzbuch Banken und Finanzvertriebe - so schützen Sie sich vor fiesen Tricks

Titel: Schwarzbuch Banken und Finanzvertriebe - so schützen Sie sich vor fiesen Tricks
Autoren: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
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die Bank im Interesse des
Kunden agiert oder wollte sie auf dessen R üc ken möglichst hohe
Einnahmen für sich selbst erzielen?
    Im Streitfall selten Auskünfte der Banken
    Ein wichtiges Kriterium dabei sind verdeckte Provisionen oder
sogenannte Kick-back-Zahlungen, die von Investment gesellschaften und
Brokern an Banken gezahlt werden, d am it das Institut deren Produkte an
den Mann bringt. Häufig weigern sich im Streitfall
Banken und Sparkassen, über diesen Sachverhalt Auskunft zu geben. Die
Folge: Für geschä digte Anleger ist es kaum möglich, über den
Tatbestand der verdeckten Provision der Bank nachzuweisen, dass sie in erster
Linie an der Maximierung der eigenen Einnahmen und weniger am Anlageerfolg des
Kunden interessiert war.
    Allerdings gibt es hierzu ein klares Urteil des Karlsruher
Landgerichts,
    Urteil: Anleger darf Offenlegung kassierter Provisionen
erzwingen
    wonach Anleger die Möglichkeit haben, die Bank zur Offenlegung
der aktuellen und in der Vergangenheit kassierten Provisionen zu zwingen
(Urteil vom 22.10.2010, Az. 5 O 229/10). Geklagt hatte der Kunde
einer Sparkasse, der das Institut mit der Vermögensverwaltung beauftragt
hatte und nach hohen fünfstelligen Verlusten anhand der Kick-backs prüfen
wollte, ob die Sparkasse womöglich eigene Ziele verfolgt hatte und damit ihr
Vermögensverwaltungsmandat nicht ordnungsgemäß wahrgenommen hatte.
    Das Institut weigerte sich zunächst, die Zahlen
herauszug eb en. Der Anleger habe daran kein berechtigtes
Interesse und überdies habe die Sparkasse im
Vermögensverwaltungs vertrag pauschal darauf hingewiesen, dass sie
Rückver g üt ungen von Dritten erhalte.
Außerdem seien die Ansprüche verjährt, argumentierte das Geldhaus.
    Doch die Richter sahen die Sachlage anders. Aufgrund des
Vermögensverwaltungsvertrags
    Urteil: Anleger hat Recht, Eigeninteresse der Bank bei
Beratung zu erfahren
    habe der Anleger das Recht, detaillierte Auskunft auch über
Provisionszahlungen in der Vergangenheit zu verlangen. Hiervon hänge ab, ob der
Kläger annehmen kann, dass die Beklagte bei den einzelnen Anlageentscheidungen
ausschließlich sein Interesse verfolgte oder auch eigene Interessen, betonten
die Richter in der Urteilsbegründung. Auch sei keine Verjährung erkennbar, da
die Verjährungsfrist nicht mit dem Abschluss der Anlagegeschäfte zu laufen
beginne, sondern erst wenn der Anleger die Auskünfte von der Bank
einfordere.
    Auch geschlossene Fonds können
Kick-back-Pr ovision en beinhalten
    Kick-back-Provisionen gibt es nicht nur bei der Vermögensverwaltung
und bei Investmentfonds, sondern auch bei Beteiligungsmodellen in Form
sogenannter geschlossener Fonds. Oftmals erhalten Banken und Finanzvermittler
vom Fondsinitiator nicht nur den Aufschlag beim Beitritt des Anlegers –
auch als „Agio“ bezeichnet –, sondern weitere Provisionszahlungen aus dem
Fondsvermögen. Insgesamt können dabei Provisionen in Höhe von 15 bis
20 Prozent zustande kommen, was für den Finanzvermittler oder Bankberater
im Vergleich zu anderen Kapitalanlagen natürlich äußerst lukrative Einnahmen
verheißt.
    In mehreren richtungweisenden Urteilen hat der
Bundesgerichtshof dazu eine klare Haltung entwickelt. Wenn eine Bank dem
Kunden verschweigt, dass sie für die Vermittlung von geschlossenen Fonds
hohe Provisionen kassiert, macht sie sich schadenersatzpflichtig und muss im
Verlustfall das Geschäft rückabwickeln. Eine andere Rechtsauffassung gilt,
wenn die Anlageberatung durch freie Berater stattfindet. Dann muss der Kunde
über die Provisionen nur aufgeklärt werden, wenn diese 15 Prozent des
angelegten Betrags überschreiten.
    Wie das funktioniert, verdeutlicht ein Urteil, das ein Anleger vor
dem Oberlandesgericht Köln
    Über Kick-back-Z ahlunge n zu informieren
gehört zur Sorgfaltspflicht
    gegen die Sparkasse Köln-Bonn erstritten hat (Urteil vom 7.9.2011,
Az. 13 U 142/09). Die Sparkasse hatte zum Erwerb eines geschlossenen
Medienfonds geraten, ohne jedoch den Kunden über die damit verbundenen
Kick-back-Zahlungen aufzuklären. Dies sei ein eindeutiger Verstoß gegen die
Sorgfaltspflichten bei der Beratung, so die Ansicht der Richter. Da der Fonds in
der Zwischenzeit hohe Verluste erwirtschaftet hatte, wurde die Sparkasse dazu
verurteilt, dem Anleger den entstandenen finanziellen Schaden zu ersetzen.
    Fondskosten: Spielwiese für
Rechenkünstler
    „Umfassende Transparenz und klare Kostenstruktur“ – das sind
zwei von sieben Argumenten, mit denen der
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