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Kriminalgeschichte des Christentums Band 05 - Das 9 und 10 Jahrhundert

Kriminalgeschichte des Christentums Band 05 - Das 9 und 10 Jahrhundert

Titel: Kriminalgeschichte des Christentums Band 05 - Das 9 und 10 Jahrhundert
Autoren: Karlheinz Descher
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Werde Blut im einzelnen vergossen, klagt er, nenne man es Untat, wenn öffentlich, Tapferkeit. »Die Größe des Wütens ist es, die das Verbrechen straflos macht ...« (251 f.).
    Meine »Tendenziösität«, so Maria R.-Alföldi, gipfele in dieser Wendung, wobei sie völlig verschweigt, daß sie vom hl. Cyprian stammt! Ich dagegen werde, heißt es gleich danach, »immer undifferenzierter und gefühliger ...« (151). Denn während sie, nur in einem Nebensatz, forschungskühl, summarisch vom »tragischen Ende« der Konstantin-Verwandten spricht, zähle ich offenbar »immer undifferenzierter und gefühliger« auf, daß der große Heilige und heilige Große seinen Schwiegervater Kaiser Maximian 310 in Marseille erhängen, dann seine Schwäger Licinius und Bassianus erwürgen, den Sohn des Licinius, Licinianus, in Karthago totschlagen, seinen eigenen Sohn Krispus vergiften (dazu auch zahlreiche Freunde massakrieren) und seine Gattin Fausta, Mutter von fünf Kindern, im Bad ersticken ließ – indes er selber andere Verwandtenmörder durch das längst abgeschaffte fürchterliche Säcken (poena cullei, besonders langsames Ersäufen in einem Ledersack) zur Hölle schickte.
    Nicht genug des immer Gefühligeren: ich untersuche auch »die Veränderungen in der Strafgesetzgebung«, bemängelt die Professorin indigniert, »stets mit negativem Vorzeichen« (151). Und ist damit wieder unwahrhaftig, falls sie meine Arbeit nicht bloß überflogen und einfach geschlampt hat. Denn ich räume – durchaus nicht stets negativ – sehr wohl ein, daß die Rechtsentwicklung »oft humanisierenden Tendenzen des älteren (heidnischen) Rechts oder der (heidnischen) Philosophie folgte, sie manchmal, zugegeben, unter christlichem Einfluß verstärkte«. Und betone vom ersten christlichen Kaiser überdies, »gewiß hat auch Konstantin manche Strafbestimmung gemildert, vielleicht sogar, im einzelnen oft schwer zu ermitteln, unter christlichem Einfluß. So wurde die einseitige Ehescheidung erschwert (nicht abgeschafft!), der Schuldner besser vor seinen Gläubigern geschützt, die Todesstrafe durch Kreuzigung und Beinbrechen (320 gesetzlich noch bezeugt) durch Erdrosseln am Galgen ersetzt. Auch verbot Konstantin das Brandmarken im Gesicht (der zu Gladiatorenkampf und Bergwerksarbeiten Verurteilten), ›weil der Mensch nach dem Ebenbilde Gottes geschaffen ist ...‹« – wobei ich nicht den Nachsatz verbergen will: »und man ja auch Hände und Waden brandmarken könne!« So steht es bei mir auf Seite 266.
    Die Kritikerin aber macht nicht einmal den Versuch, das von mir »stets« negativ Behandelte richtigzustellen, ihre Rüge zu begründen. Denn natürlich paßt es gar nicht in ihr apologetisches Konzept, daß der von Theologen und Historikern bis heute hoch gefeierte Despot (der »unter dem Einfluß christlicher Vorstellungen«, wie ihm das
Handbuch der Kirchengeschichte
nachrühmt, »eine steigende Achtung vor der Würde der menschlichen Person« bekunde, die »christliche Achtung vor dem Menschenleben«: Katholik Baus), daß dieser heilige Halsabschneider zum Beispiel Denunzianten vor ihrer Hinrichtung noch die Zunge herausreißen, daß er bei Brautraub noch das beteiligte Hauspersonal töten, Sklaven verbrennen, Ammen durch flüssiges Blei in den Mund sterben ließ; daß er überhaupt jeden Sklaven und Domestiken, der seinen Herrn nur anklagte (ausgenommen, bezeichnenderweise, Fälle von Ehebruch, Hochverrat und Steuerbetrug!) ohne Untersuchung oder Zulassung von Zeugen sofort zu töten befahl; daß er, selber der Astrologie ergeben, selber gesetzlich Heil-, Wetterzauber, Sympathiekuren erlaubend, schon das bloße Verabreichen von »Liebesbechern« mit Exil und Güterkonfiskation, bei Todesfolge aber mit Zerreißen durch Raubzeug oder Kreuzigung bestrafte.
    Zu alldem und mehr kein Wort der Konstantinexpertin. Vielmehr fährt sie unmittelbar nach der Falschmeldung, ich bespräche die konstantinische Strafgesetzgebung stets negativ, fort, ich zeihe »den Kaiser sogar des Antisemitismus«, und dies »trotz der bekannten Tatsache, daß die Juden zu jener Zeit ihren Glauben noch frei ausüben können« (151).
    Als widerspreche die freie Glaubensausübung der Juden dem Antisemitismus des Kaisers – eines Herrschers, der die Juden geistig blind schimpft, ein »verhaßtes Volk«, dem er »angeborenen Wahnsinn« attestiert; der ihnen das Betreten Jerusalems nur an einem Tag im Jahr gestattet, ihnen die christliche Sklavenhaltung ganz untersagt, womit
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