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Geschenkte Wurzeln: Warum ich mit meiner wahren Familie nicht verwandt bin (German Edition)

Geschenkte Wurzeln: Warum ich mit meiner wahren Familie nicht verwandt bin (German Edition)

Titel: Geschenkte Wurzeln: Warum ich mit meiner wahren Familie nicht verwandt bin (German Edition)
Autoren: Janine Kunze
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der Boulevard-Presse. Was genau aber ist ein Pflegekind und wo liegt der Unterschied zu einem Adoptivkind?
    Dieser Unterschied kann schnell auf einen entscheidenden Punkt gebracht werden: Wird ein Kind adoptiert, dann sind die Adoptiveltern nach der Adoption die rechtlichen Eltern des Kindes. Mit der Adoption werden alle verwandtschaftlichen Beziehungen des Kindes zu seinen biologischen bzw. leiblichen Eltern abgebrochen. Das Adoptivkind gilt dann nur noch als Kind seiner Adoptiveltern. Es trägt automatisch den Familiennamen seiner Adoptiveltern. Diese erhalten das Sorgerecht, werden rechtlich also genauso gestellt, als wäre das Kind in ihrer Familie zur Welt gekommen. Der Abbruch der Verwandtschaftsbeziehungen zur leiblichen Familie führt zum Erlöschen sämtlicher Ansprüche, die durch die Verwandtschaft bestanden haben. So haben leibliche Eltern nach der Adoption etwa keinen Anspruch mehr auf Umgang mit dem Kind. Es entfallen auch alle unterhaltsrechtlichen und erbrechtlichen Ansprüche usw. Mit anderen Worten: Durch eine Adoption wird in rechtlicher Hinsicht eine ganz klare Zugehörigkeit des Kindes zu seiner Adoptionsfamilie geschaffen. Leibliche Eltern können und dürfen nach einer Adoption keine Ansprüche mehr geltend machen.
    Bei Pflegekindern ist dies anders. Hier lebt das Kind zwar in einer Pflegefamilie, die leiblichen Eltern bleiben aber in rechtlicher Hinsicht die Eltern. Dieser Spagat führt in der Praxis nicht selten zu massiven Spannungen. Denn durch zunehmende Pflegedauer bindet sich ein Pflegekind immer stärker an seine Pflegeeltern. Diese werden für das Kind irgendwann zu seinen gefühlten Eltern. Man spricht hier auch von psychologischer, faktischer oder sozialer Elternschaft. Gleichzeitig haben die leiblichen Eltern noch eine starke Rechtsstellung inne. Zum Streit kommt es in der Praxis häufig, wenn die leiblichen Eltern nach einiger Pflegedauer die Herausgabe des Kindes aus der Pflegefamilie fordern, obwohl dieses sich inzwischen eng an seine Pflegeeltern gebunden hat. Auch um Art, Umfang und Ausgestaltung von Umgangskontakten zwischen dem Pflegekind und seinen leiblichen Eltern wird häufig vor Gericht gestritten.
    Wie aber kommt es überhaupt zur Vermittlung des Kindes in eine Pflegefamilie? Grundsätzlich ist es natürlich so, dass leibliche Eltern das Recht – und durchaus auch die Pflicht – haben, »ihr« Kind selbst großzuziehen. Die leibliche Familie hat hier eine starke Rechtsstellung. So ist das Elternrecht nicht zuletzt durch das Grundgesetz (Artikel6   Abs.2   Satz1 GG ) geschützt. Allerdings wird das Elternrecht durch das Kindeswohl begrenzt. Laut herrschender Rechtsprechung ist das Kindeswohl dem Elternrecht vorrangig. Der Staat, in Form des Jugendamtes, hat über das Wohlergehen von Kindern zu wachen. Auch dieses sog. »Wächteramt des Staates« ist im Grundgesetz verankert (Artikel6   Abs.2   Satz2 GG ). Nicht selten kommt es vor, dass leibliche Eltern nicht in der Lage sind, ihr eigenes Kind kindeswohlgerecht großzuziehen. Die Hintergründe sind hier vielfältig. Sie reichen von völlig überforderten, ihre Kinder vernachlässigenden oder misshandelnden Eltern über Eltern, welche eventuell aufgrund von psychischen Erkrankungen oder Suchtmittelabhängigkeiten nicht in der Lage sind, ihr Kind selbst großzuziehen. Auch schwere Schicksalsschläge (Unfall, Krankheit usw.) können dazu führen, dass Menschen, die an sich durchaus erziehungsgeeignet sind, als Eltern für ihr Kind ausfallen. Ausgangspunkt für die Vermittlung eines Pflegekindes ist letztlich immer, dass die leiblichen Eltern selbst nicht in der Lage sind, das Kind angemessen und kindeswohlgerecht zu pflegen und zu erziehen. In diesem Fall haben die Eltern Anspruch, vom Jugendamt eine sogenannte »Hilfe zur Erziehung« zu erhalten. Wenn ein Kind wegen Ausfall der leiblichen Eltern »andere Eltern« braucht, muss das Jugendamt für das Kind eine Pflegefamilie suchen und auswählen. Juristisch spricht man von der Einrichtung einer »Vollzeitpflege«, §   33 SGB VIII .
    Engagierte Menschen, die sich vorstellen können, einem Kind ein zweites Zuhause zu bieten, können sich beim Jugendamt als Pflegeeltern bewerben. Sie werden nach strengen Kriterien geprüft und ausgewählt. Ein Kind, das nicht mehr in seiner leiblichen Familie leben kann, wird vom Jugendamt dann an solche Pflegeeltern vermittelt. Im Gegensatz zu einer Adoption bleiben die leiblichen Eltern rechtlich gesehen aber weiterhin die
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