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Generation Gold

Generation Gold

Titel: Generation Gold
Autoren: Jürgen Müller
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[1.27]

    »Rentenbeiträge kommen in eine verfassungsrechtliche Problemzone, wenn das eingezahlte Kapital regelhaft bei weitem das übersteigt, was der Einzelne später an Leistungen erhält.«
    Hans-Jürgen Papier, Präsident des Bundesverfassungsgerichts,
    im Juli 2006 [1.28]

    Im Gutachten des Sozialbeirats zum Rentenversicherungsbericht 2004 der Bundesregierung heißt es [1.29]:

    »Die Frage der Rendite der gesetzlichen Rentenversicherung hat jedoch nicht nur einen ökonomischen, sondern auch einen juristischen Hintergrund. So verbietet das verfassungsrangige Übermaßverbot eine offenkundige Disproportionalität von Beitragsleistung und versicherungsrechtlicher Leistung. [...] Sollte die implizite Rendite der gesetzlichen Rentenversicherung für einen typischen Versicherten negativ werden, dürften damit die Verfassungskonformität des Alterssicherungssystems sowie die Eigentumsgarantie des Rentenanspruchs in Zweifel gezogen werden .«

    Diese »Disproportionalität« bedeutet also, daß der Beirat rechtliche Probleme auf die Regierung zukommen sieht, wenn die Beitragsleistung eines typischen Versicherten in die Rentenkasse höher ist als die spätere Leistung aus derselben, sprich die Rendite negativ würde.
    Auch Hans-Jürgen Papier, Präsident des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe, vertritt die Meinung, daß die Verfassung eine offenkundige Unverhältnismäßigkeit zwischen Beitrags- und Versicherungsleistungen verbietet [1.28]. Laut Bernd Raffelhüschen, Professor an der Universität Freiburg und ehemaliges Mitglied der Rürup-Kommission (zur Nachhaltigkeit in der Finanzierung der Sozialen Sicherungssysteme), »waren die Renditeprognosen der Rentenversicherer immer schon viel zu optimistisch«. Und auch Meinhard Miegel, Rentenexperte und Gründer des Institutes für Wirtschaft und Gesellschaft in Bonn ( www.iwg-bonn.de ), vertritt diese Meinung, wenn er in Die Welt wie folgt zitiert wird:

    »Die langfristigen Prognosen der Rentenversicherer von mindestens drei Prozent Rendite beruhen auf haltlosen Annahmen, die geeignet sind, die Bevölkerung weiter in die Irre zu führen. Die Rendite des Jahrganges 1950 wird nur noch ein Prozent betragen. Männer des Jahrganges 1970 und jüngere können überhaupt keine positive Rendite mehr erwarten .« [1.28]

    Der Sozialbeirat zur Entwicklung der realen Rendite der gesetzlichen Rentenversicherung ist das, Zitat, »institutionalisierte Beratungsgremium für die gesetzgebenden Körperschaften und die Bundesregierung in Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung« (Startseite im Internet: www.sozialbeirat.de ) und untersteht mit ihrem Präsidenten Bert Rürup dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Dieser Sozialbeirat hat insbesondere die Aufgabe, in Gutachten zu den Rentenversicherungsberichten der Bundesregierung Stellung zu nehmen. Dieser Beirat lieferte Ende 2004 ein sehr interessantes Ergebnis, das in der nachfolgenden Abbildung 1.10 zu sehen ist.

    Die prognostizierten Renditen für Männer und Frauen werden nach diesen Berechnungen jeweils um ca. 0,5 Prozent zurückgehen (Männer von 1,7 auf 1,2 Prozent; Frauen von 2,3 auf 1,8 Prozent), jedoch nach wie vor im positiven Bereich liegen. Dabei traf der Sozialbeirat folgende Annahmen bis zum Jahr 2020:

    • Inflation: 1,5 Prozent
    • Lohnsteigerungsrate: 3,0 Prozent
    • Kapitalmarktzinsen: 4,0 Prozent

    Wir werden jedoch in Kapitel 3 dieses Buches sehen, daß die Inflation schon heute um ein Mehrfaches höher liegt als die hier angenommenen 1,5 Prozentpunkte. Allein unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes zeigt uns das Ergebnis des Sozialbeirates, daß die Renditen der gesetzlichen Rentenversicherung bereits heute für alle noch einzahlenden Mitglieder negativ sein werden und daraus dem Gesetzgeber verfassungsrechtliche Probleme erwachsen werden.
    Günter Hannich greift in seinem Buch Sprengstoff Geld einen weiteren interessanten Aspekt bezüglich des Generationenvertrages auf:

    »Jedoch ist es rechtlich, wie auch praktisch unmöglich, mit noch nicht lebenden Menschen Verträge abzuschließen, noch dazu ohne freiwillige Vereinbarung von beiden Seiten. Solche Art von Generationenverträgen sind deshalb rechtswidrig und von beiden Seiten nichtig. Zweifelhaft ist auch die Grundlage als Zwangsversicherung. (...) Letztlich kommt dieses Verfahren einer Entmündigung des einzelnen gleich. (...) Es wäre zu prüfen, ob hier gegen § 2 des Grandgesetzes (Freiheit der Person) verstoßen wird .«

    Als
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