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Die kuriosesten Faelle vor Gericht

Die kuriosesten Faelle vor Gericht

Titel: Die kuriosesten Faelle vor Gericht
Autoren: Walter Schlegel
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Hausfrau. Dazu gab es in der vormals intakten kleinen Familie noch den Hund Rex. Die Frau zieht nach der Scheidung in die Stadt ihrer Eltern und nimmt in Absprache mit dem Ex- Mann den gemeinsamen Hund mit. Der Frau wird, auch da sie keine Arbeit findet, der zustehende Satz Unterhalt vom Mann gewährt, um den von der Zeit der Ehe gewohnten Lebensstandart soweit wie möglich aufrecht zu erhalten. Eben genau so, wie es das Unterhaltsrecht hier verlangt. Es gibt keine Gründe, diesen errechneten Unterhalt zu bemängeln oder Kritik zu äußern. Doch nach einer Weile stellt Rosalie fest, dass die Pflege für den vormals gemeinsamen Hund deutlich mehr Geld verschlingt, als es ihr lieb wäre. Die Besuche im Hundesalon, die während der Ehe noch üblich waren und auch die routinemäßigen Besuche beim Tierarzt kosten Geld, das sie vom eigenen Unterhalt nicht opfern möchte. Sie überlegt sich, auch für den Hund Unterhalt zu verlangen, immerhin war der Hund eine gemeinsame Anschaffung während der Ehe und lebt jetzt mach der Trennung allein bei ihr. Seinen Lebensstandart möchte Rosalie jetzt ebenfalls gewahrt sehen.
     
    Was denken Sie, liebe Leser: Unterhalt für einen Hund, nur dass dieser ebenfalls den Lebensstandard aufrecht erhalten kann, den er während der Ehe seiner Besitzer hatte?
     
    Mit dieser zugegeben außergewöhnlichen Frage musste sich das Oberlandesgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 2 UFH 11/96 beschäftigen und führte damit einen Unterhaltsprozess nicht für die sprichwörtliche Katz, aber für den Hund. Die Entscheidung der Richter fiel dabei ehr pragmatisch aus und sprach dem Hund letztendlich einen eigenen Unterhaltsanspruch zu. Der Leitsatz des Urteils ist dabei so prägnant wie deutlich: „Getrennt lebende Ehepartner haben gegenüber dem Partner einen Anspruch auf Unterhalt, wenn sie über kein eigenes Einkommen verfügen. Die Höhe ergibt sich aus dem Einkommen des Ehepartners und den Kosten, die zum Erhalt der Lebensqualität des anderen Partners notwendig sind. Der Hund, der früher beiden gehörte, hat den gleichen Unterhaltsanspruch.“. Hätten Sie´s für möglich gehalten?
     
    ***

Umgangsrecht für Hunde?
     
     
    Wir bleiben kurz bei Trennungen und Haustieren und betrachten den Fall, den das Amtsgericht Bad Mergentheim unter dem Aktenzeichen 1 F 143/95 entschied. Ein Fall, der ebenso skurril wie kurios ist und sogar Sachverständige vor Gericht zitierte. Doch immer der Reihe nach:
     
    Ein sehr lange verheiratetes Paar (ob glücklich oder nicht ist auch dem Autor bei seiner Recherche verborgen geblieben) kommt zu dem Entschluss, sich zu trennen und die Scheidung einzureichen. Der Hausrat wird soweit gütlich aufgeteilt, es kommt zu nur sehr geringen Zerwürfnissen und Streitigkeiten. Im gemeinsamen Haushalt lebten ebenso drei Hunde, wobei einer der Hunde, der auf den Namen „Wuschel“ hört“, am längsten im Haushalt war (nämlich 10 Jahre) und dort als Welpe hingelangte. Man vereinbart, dass die Frau alle drei Hunde bekommt, worüber diese sehr dankbar und glücklich ist.
     
    Einige Wochen nach der Trennung spürt der Ex – Mann eine starke Sehnsucht nach Wuschel und spürt, wie sehr er diesen Pudel vermisst. Seine Ex – Frau jedoch verbietet dem Mann regelmäßige Besuche und lehnt ebenfalls die Begehren des Ex- Mannes ab, Wuschel doch regelmäßig abzuholen und mit ihm „der alten Zeiten wegen“ Gassi gehen zu dürfen. Er ist verzweifelt und vermisst den Pudel immer mehr. Schließlich sieht der Mann keinen anderen Ausweg mehr, als vor Gericht zu ziehen und – ähnlich wie es bei gemeinsamen Kindern nach einer Trennung ist – das Sorgerecht für diesen speziellen Hund zu erstreiten.
     
    Das Amtsgericht Bad Mergentheim nahm überraschenderweise diese Klage zur Verhandlung an. Zugegeben, „verpackt“ war der Streit um „Wuschel“ in weitere Aufteilungsstreitigkeiten für den Hausrat, aber der letztendliche Kern der Klage war der Pudel und die Frage, wer für ihn sorgen darf. Als wenn dies nicht schon eine kleine „Revolution“ gegen althergebrachte juristische Traditionen wäre (denn welches Gericht nahm sich vorher schon einem Fall an, in dem es ein Haustier auf eine Stufe mit Scheidungskindern stellte), es kam noch dicker. Um festzustellen, wem der Pudel mehr zugeneigt wäre, sollte ein Sachverständiger geladen und ein praktischer Test durchgeführt werden. Man kennt es von Prozessen, bei denen es um Kinder nach einer Scheidung geht: Dort wird vom Richter die
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