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Der globale Polizeistaat

Der globale Polizeistaat

Titel: Der globale Polizeistaat
Autoren: Thomas Darnstädt
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Helmut Schmidt, Außer Dienst , S. 300
    35 Die Quelle sind persönliche Gespräche mit deutschen Diplomaten.
Zweiter Teil: DAS RECHT
    1 »Federalist Papers Nr. 51«, in: A. Hamilton, J.Madison, J. Jay, Federalist Papers , München 2007
    2 Independent vom 7.11.08
    3 Michael Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts , Dritter Band, München 1999
    4 Siehe Dritter Teil, Kapitel I
    5 Auch diese Information verdanke ich Eric Lichtblau, der wie kein anderer die Machenschaften des Justizministeriums untersucht hat: Lichtblau, Bush’s Law , New York 2008
    6 Vgl. schon Thomas Darnstädt, Gefahrenabwehr und Gefahrenvorsorge , Frankfurt am Main 1983, S. 35 ff.; mit grundsätzlichen Hinweisen aber auch Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts , 4. Aufl., München 2007, E 46 ff.
    7 Abgedruckt in: Die Öffentliche Verwaltung , 2002, S. 743
    8 »Eine Sicherheitsstrategie für Deutschland«, Beschluss der CDU/CSU-Bundestagsfraktion vom 6. Mai 2008, unter www.cducsu.de
    9 Süddeutsche Zeitung vom 25.9.2008
    10 Verfassungsschutzbericht des Landes Hessen 2007
    11 Dazu und zum Folgenden: Darnstädt, Gefahrenabwehr
    12 Vgl. Darnstädt a.a.O.
    13 Vgl. dazu Lisken/Denninger, wie Anm. 6, Rn. 49
    14 Auch dazu: Darnstädt, Gefahrenabwehr , S. 35 ff.
    15 Die Vorschrift in Paragraf 66b Strafgesetzbuch zur Sicherungsverwahrung lautet:
    (1) Werden nach einer Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder eines Verbrechens nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit den §§ 252, 255, oder wegen eines der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Vergehens vor Ende des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, und wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über die nachträgliche
Anordnung der Sicherungsverwahrung die übrigen Voraussetzungen des § 66 erfüllt sind. War die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Zeitpunkt der Verurteilung aus rechtlichen Gründen nicht möglich, so berücksichtigt das Gericht als Tatsachen im Sinne des Satzes 1 auch solche, die im Zeitpunkt der Verurteilung bereits erkennbar waren.
    (2) Werden Tatsachen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, erkennbar, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
    16 Günther Jakobs, »Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht«, in: Yu-hsin-Hsu (Hg.) Foundations and Limits of criminal law , 2003, S. 47 ff.
    17 Vgl. Darnstädt, a.a.O., S.133 ff.
    18 Ich bedanke mich bei Beate Lakotta, DER SPIEGEL, für die Hinweise auf neurobiologische Fachuntersuchungen.
    19 BVerfG 1BvR 370/07 und 1BvR 595/07 vom 27.2.2008
    20 A.a.O., Rz. 243
    21 A.a.O., Rz. 215
    22 Vgl. oben Kapitel 1
    23 Vgl. oben Kapitel 2
    24 BVerfG wie Anm. 19, Rz. 253
    25 Vgl. oben Kapitel 2
    26 Welches Z polizeirechtlich korrekt ist, habe ich an anderer Stelle dargelegt - wie Anm. 6, Darnstädt, S.54 ff - und erspare es dem Leser hier, weil es für die konkrete Fragestellung nicht drauf ankommt.
    27 Oben das Spielzeugpistolen-Beispiel auf Seite 166
    28 BVerfG wie Anm. 19, Rz. 252
    29 Vgl. Artikel 222 Lissabon-Vertrag, »Solidaritätsklausel«
    30 Roderick Parkes, Andreas Maurer, Britische Antiterror-Politik und die Internationalisierung der Inneren Sicherheit , Stiftung Wissenschaft und Politik, Berlin 2007, S. 14
    31 VO Nr. 881/2002 vom 27.5.2002, Erwägungsgrund 4
    32 Süddeutsche Zeitung vom 25.9.2008
Dritter Teil: DER KRIEG
    1 Siehe Zweiter Teil,
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