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Vorsicht - Abzocke

Vorsicht - Abzocke

Titel: Vorsicht - Abzocke
Autoren: Susanne Zoephel
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die erforderliche Erlaubnis, den Bürgersteig oder die Fläche vor dem Bahnhof für seine Vertriebstätigkeit zu nutzen, sollten Sie nicht zögern, das zuständige Ordnungsamt zu informieren.
    8. Zeitungsannoncen
    Zeitungsannoncen versprechen viel und halten manchmal nur wenig. Seien Sie vorsichtig, wenn eine ungewöhnlich gute Leistung für eine geringe Gegenleistung angeboten wird. Ob Sie in Heimarbeit einen üppigen Stundenlohn erhalten sollen, Ihr Auto mit Werbung Geld verdienen soll oder ein toll klingender Partner in der Kontaktanzeige auf Sie wartet – oft sollen Sie auf die Fährte gelockt werden, teure 0900-Nummern anzurufen, Warenbestellungen zu tätigen oder andere Verträge abzuschließen.

Abzockemuster
    Abzockemethoden kommen in einem immer neuen Gewand daher. Dahinter verbergen sich aber oft gleiche Muster, die nur auf ein anderes Produkt, eine andere Dienstleistung oder ein anderes Medium (statt „gelber Post“ per E-Mail oder Telefon) angewendet werden. Die wichtigsten Abzockemuster finden Sie hier.
1. Baukasten-Preisgestaltung
    Geworben wird mit einem unverschämt günstigen Preis für eine Ware oder Dienstleistung. Egal, ob es sich um eine Flugbuchung, einen Küchenkauf, einen Umzug oder eine Bestattung handelt – jedes kleine Extra, jede Änderung oder Erweiterung des Vertrags müssen Sie eigens bezahlen. Wenn Sie sich nicht von reißerischen Angeboten einfangen lassen, sondern bei mehreren Anbietern die Preise für alle gewünschten Leistungen vergleichen, ersparen Sie sich manch böse Überraschung.
2. Unbestellte Waren und Dienstleistungen
    Immer wieder versuchen unseriöse Anbieter, Ihnen Waren zuzusenden, die Sie nicht bestellt haben. Seit dem Jahr 2000 ist gesetzlich geregelt, dass Sie die Ware weder zu bezahlen noch aufzubewahren haben. Sie müssen die Ware auch nicht zurücksenden und können Sie sogar gebrauchen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn es sich offensichtlich um eine fehlgeleitete Zusendung handelt oder Sie eine ähnliche Ware bei dem Anbieter bestellt haben, die derzeit nicht lieferbar ist. Anderen Anbietern können Sie getrost die „kalte Schulter“ zeigen, wenn Sie die Ware nicht zahlen. Senden Sie die Ware dennoch zurück, sollte klar sein, dass ein Anbieter Ihnen das gezahlte Porto sicherlich nicht freiwillig erstattet.
3. „Gewinne“ und „Gratis“
    â€žSie haben gewonnen“ und „Gratis“ – diese Schlagwörter gehören zum Lieblingswortschatz von Abzocke-Firmen. Ihnen sollten sofort die Ohren klingeln. Seien Sie vorsichtig und werfen Sie in der Vorfreude auf eine Gratisleistung nicht alle Bedenken über Bord. Wählen Sie keine teuren Rufnummern an, nehmen Sie nicht an Kaffeefahrten teil und tätigen Sie keine Bestellungen. Zu verschenken haben diese Firmen bestimmt nichts und am Ende gewinnt immer nur einer – der Abzocker.
4. Abofallen
    Sicherlich freut sich ein Anbieter, wenn Sie einen Vertrag mit ihm schließen. Gerne möchte er Sie auch als Kundin oder Kunden behalten und versucht, ein Abonnement mit Ihnen zu vereinbaren, damit er länger etwas von Ihnen hat. Ergänzt wird das Ganze zumeist durch eine Verlängerungsklausel, sodass Sie besonders auf die Kündigungsfristen Acht geben müssen, um nicht länger im Vertrag zu bleiben als geplant. Wenn Sie einen Vertrag abschließen, sollten Sie daher genau lesen, wozu Sie sich verpflichten und vor allem, ob es sich um eine einmalige oder eine längere Angelegenheit – z. T. von bis zu zwei Jahren – handelt. Gerade bei den Abofallen im Internet werden die Laufzeiten verschleiert oder nur in den AGB genannt, um Sie in die Irre zu führen.
5. Vermittlungsverträge
    Ob Sie versuchen, einen Kredit ohne Schufa-Auskunft zu bekommen, man Ihnen eine provisionsfreie Versicherung anbietet oder Sie einen Partner über eine Agentur finden möchten: Sie schließen unabhängig von der eigentlichen Vertragsleistung einen Vermittlungsvertrag ab. Nicht bei allen Verträgen können Sie die Zahlung verweigern, wenn der gewünschte Erfolg nicht eingetreten ist. Haben Sie den Vertrag in Ihrer Wohnung geschlossen, besteht meist ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Haustürgeschäfte; bei im Fernabsatz, d. h. per Telefon, Brief, Fax, E-Mail oder Internet abgeschlossenen Verträgen besteht ebenfalls ein Widerrufsrecht von zwei Wochen. Besser
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