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Um Leben und Tod - Ennigkeit, O: Um Leben und Tod

Um Leben und Tod - Ennigkeit, O: Um Leben und Tod

Titel: Um Leben und Tod - Ennigkeit, O: Um Leben und Tod
Autoren: Ortwin;Höhn Ennigkeit
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in seinem Strafverfahren erlitten hatte, auszugleichen und diente dazu, künftig von der Anwendung von Artikel 3 verletzenden Ermittlungsmethoden abzuhalten. Obwohl der Beschwerdeführer bislang im Amtshaftungsverfahren keinen Schadensersatz erhalten hatte, stellte der Gerichtshof fest, dass im Falle des Beschwerdeführers, in dem die Verletzung von Artikel 3 in einer Drohung mit Misshandlung (im Gegensatz zu einer tatsächlich erfolgten körperlichen Misshandlung) lag, Genugtuung im Wesentlichen durch die effektive Strafverfolgung und Verurteilung der verantwortlichen Polizeibeamten gewährt wurde. Der Gerichtshof war deswegen überzeugt davon, dass die innerstaatlichen Gerichte dem Beschwerdeführer ausreichend Genugtuung geleistet hatten und schlossen, dass er nicht mehr behaupten konnte, Opfer einer Verletzung von Artikel 3 zu sein.
    (aus der Presseerklärung des Kanzlers des EGMR vom 30.06.2008)
    Das Urteil des EGMR basierte auf den Feststellungen des Landgerichts, das über Gäfgens Verbrechen geurteilt hatte. Gäfgen konnte damals unwidersprochen die Unwahrheit sagen. Es gab den Vermerk von Vizepräsident Daschner, aber keiner hatte mich gefragt, was tatsächlich geschehen war. Und da sich die Ermittlungen in unserem Prozess so lange hinzogen, konnte ich nicht als Zeuge zur Verfügung stehen und aussagen, wie es wirklich gewesen war. Gäfgen wurde zwar verurteilt, aber der »Foltervorwurf« wurde in seinem Urteil bestätigt.
    Nachdem das Landgericht diese »Feststellung« getroffen hatte, musste sie auch in das Verfahren gegen uns einfließen. Man ersann das »salomonische Urteil«. Spätestens ab diesem Zeitpunkt nahm alles unaufhaltsam seinen Lauf. Die verlogene Darstellung Gäfgens über den Ablauf seines Verhörs durch mich verfestigte sich unwidersprochen bis hin zum EGMR.
    Aber offensichtlich traute der Gerichtshof seinen Richtern nicht, sondern ließ den Revisionsantrag von Gäfgen bei der Großen Kammer zu.
    Dann kam das Urteil der Großen Kammer. Ohne die kleinste Änderung des Sachverhaltes entschieden dieses Mal 17 Richterinnen und Richter aus verschiedenen Ländern:
    »Der Gerichtshof war überzeugt, dass die deutschen Gerichte, sowohl im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als auch in demjenigen gegen die Polizeibeamten, ausdrücklich und eindeutig anerkannt hatten, dass die Behandlung des Beschwerdeführers bei seinem Verhör gegen Artikel 3 verstoßen hatte.
    Er stellte jedoch fest, dass die der Nötigung im Amt bzw. Verleitung eines Untergebenen zur Nötigung im Amt für schuldig befundenen Polizeibeamten nur zu sehr geringen Geldstrafen auf Bewährung verurteilt worden waren. Die deutschen Gerichte hatten eine Reihe von mildernden Umständen berücksichtigt, insbesondere die Tatsache, dass die Beamten in der Absicht handelten, J.s Leben zu retten. Der Gerichtshof erkannte zwar an, dass der vorliegende Fall nicht vergleichbar war mit Beschwerden über brutale Willkürakte von Staatsbeamten. Dennoch erwog er, dass die Bestrafung der Polizeibeamten nicht den notwendigen Abschreckungseffekt hatte, um vergleichbaren Konventionsverletzungen vorzubeugen. Zudem gab die Tatsache, dass einer der Beamten später zum Leiter einer Dienststelle ernannt worden war, Anlass zu grundlegenden Zweifeln, ob die Behörden angemessen auf den Ernst der Lage angesichts einer Verletzung von Artikel 3 reagiert hatten.
    Im Hinblick auf eine mögliche Entschädigung für die Verletzung der Konvention nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe zur Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens mehr als drei Jahre anhängig und dass in der Sache noch nicht über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch entschieden worden war. Dies gibt Anlass zu grundlegenden Zweifeln an der Effizienz des Amtshaftungsverfahrens.
    Angesichts dieser Überlegungen war der Gerichtshof der Auffassung, dass die deutschen Behörden dem Beschwerdeführer keine ausreichende Abhilfe für seine konventionswidrige Behandlung gewährt hatten.
    Der Gerichtshof kam daher, mit elf zu sechs Stimmen, zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer weiter beanspruchen kann, Opfer einer Verletzung von Artikel 3 der Konvention zu sein, und dass eine Verletzung von Artikel 3 vorlag.
    (aus der Pressemitteilung des Kanzlers der Großen Kammer, 01.06.2010)
    Daschner hatte jedoch den Europäischen Gerichtshof bereits am 19. Mai 2008 in einem umfangreichen Schriftsatz auf die gravierenden Fehler in dem Frankfurter
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