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Nackt duschen - streng verboten - Die verruecktesten Gesetze der Welt

Nackt duschen - streng verboten - Die verruecktesten Gesetze der Welt

Titel: Nackt duschen - streng verboten - Die verruecktesten Gesetze der Welt
Autoren: Roman Leuthner
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Natürlich, es ist schon richtig, dass im ordnungsliebenden Deutschland am besten jeder Atemzug und Wimpernschlag in Gesetze und Verordnungen gegossen werden will, damit auch ja alles seine Ordnung hat!
     
    Unseren Anteil an der Flut blödsinniger Erlasse und Regelungen tragen jedoch auch wir Bürger bei, da wir häufig nicht einsehen wollen, dass ein Gesetz eben gerade auch auf unseren „doch so anderen und nur individuell beurteilbaren Einzelfall“zutreffen soll. Und da wir in einer demokratischen Staatsform leben, wird versucht, möglichst vielen Anliegen gerecht zu werden. Darüber hinaus neigt der Gesetzgeber, der in unseren Landen in der Regel aus Abgeordneten der Parlamente und deren parteipolitischen Mitarbeitern besteht, auch dazu, wieder gewählt werden zu wollen, was nicht selten dazu führt, dass er es möglichst allen Recht machen will.
     
    Aber da ist noch etwas: Wir Deutschen haben zweifelsohne einen Hang zum Streiten, zum Prozessieren und zur Rechthaberei. Und diese Kultur pflegen wir häufig vor Gericht, das darauf nicht nur mit Verfahren und Prozessen reagiert, um Recht zu sprechen, sondern diese Fälle auch kommentiert und dadurch neue rechtliche Tatbestände schafft, die wiederum in neuen Gesetzen und Verordnungen fixiert werden müssen.
     
    Denken Sie nur an das Beispiel des so genannten „Wegerechts“. Dieses Recht bezeichnet im großen
juristischen Themenkomplex des „Sachenrechts“das Recht, einen Weg über ein fremdes Grundstück zum Zweck des Durchgangs und/oder der Durchfahrt zu nutzen. Dieses Recht lässt sich auf drei verschiedene Arten begründen:
    1. Durch eine privatrechtliche Vereinbarung, also einen Vertrag,
    2. durch die Bestellung einer so genannten „Grunddienstbarkeit“,
    3. durch eine Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde in Form einer „Baulast“.
    Im ersten Fall erlischt das Wegerecht, wenn einer der Grundstückseigentümer wechselt, da es sich lediglich um eine privatrechtliche Vereinbarung handelt. Im zweiten Fall ist die Bestellung einer Grunddienstbarkeit jedoch ein „dingliches Recht“und lastet auf dem Grundstück. Auch spätere Eigentümer müssen dieses Recht respektieren, weil es mit bindender Wirkung im Grundbuch eingetragen wird. In der Regel wird eine solche Grunddienstbarkeit verfügt, weil die Rechtsbeziehungen zweier Nachbarn gestaltet werden müssen, die sich über ein Wege-, Überfahrts- oder Leitungsrecht (für Wasser, Abwasser, Strom usw.) einigen müssen. Im Falle des Wegerechts geht es meistens darum, dass ein Nachbar sein eigenes Grundstück nur über die Zufahrt des anliegenden Grundstücks erreichen kann. Dann muss man sich über die Art der Zubringung sowie über die Höhe einer Nutzungsentschädigung einigen. Notfalls muss hierzu ein Gutachter beauftragt werden. Im dritten Fall schließlich wird über eine Baulast eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde ausgesprochen, die ebenfalls regelt, wer, wann, warum und wie und über das benachbarte Grundstück zu seinem eigenen gelangen kann.

    Das hört sich alles doch sehr vernünftig an. Ja, eigentlich schon - aber Vernunft und Verstand haben mit der täglichen Praxis an deutschen Gerichten herzlich wenig zu tun. Denn heftige Streitigkeiten unter Nachbarn sind keine Seltenheit und so dokumentieren die Gerichte, dass allein die Fälle, bei denen sich Nachbarn über das Wegerecht in den Haaren liegen, in den vergangenen zwei Jahrzehnten um gut 250 Prozent gestiegen sind!

    Da gibt es Fälle, wo das Wegerecht zwischen zwei Grundstückseigentümern jahrzehntelang ohne Problem funktioniert hat. Plötzlich jedoch wird das Grundstück an einen Außenstehenden verkauft und der ärgert sich darüber, dass er dem Nachbarn die freie Fahrt über sein Grundstück gewähren muss. Jetzt werden große Blumenkübel in den Weg geräumt, heimlich nachts Pflastersteine entfernt, um den Weg unbefahrbar zu machen, Nägel einzementiert, um die Reifen des verhassten Nutznießers aufzuschlitzen oder Bäume angesägt, die der nächste
Sturm auf die Durchfahrt werfen soll. Wer sich den Spaß machen will, zu erkunden, wie einfallsreich deutsche Grundstückseigentümer sein können, um das Wegerecht ihrer Nachbarn zu durchkreuzen, kann etliche Gerichtsurteile studieren, die zu immer neuen spannenden rechtlichen Definitionen, Zusatzverordnungen und Erlassen eines an sich einfachen Rechts führen.
    Ja, die Medaille hat stets zwei Seiten. Auch auf diesem
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