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Nackt duschen - streng verboten - Die verruecktesten Gesetze der Welt

Nackt duschen - streng verboten - Die verruecktesten Gesetze der Welt

Titel: Nackt duschen - streng verboten - Die verruecktesten Gesetze der Welt
Autoren: Roman Leuthner
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    1. Die Ehrenzeichen oder Interimsspangen sind in der Reihenfolge anzulegen wie in der Anlage angeführt.
    2. Die Ehrenzeichen oder Interimsspangen zu staatlichen Auszeichnungen, die nicht mehr verliehen werden und die nicht in der Anlage aufgeführt sind, sind entsprechend der in der Anlage festgelegten Rangfolge einzuordnen.
    3. Der ‚Karl-Marx-Orden’ und die Medaille ‚Goldener Stern’ zum Ehrentitel ‚Held der Deutschen Demokratischen Republik’ werden in der Mitte über allen Ehrenzeichen oder Interimsspangen getragen.
    4. Von den weiteren staatlichen Auszeichnungen kann das Ehrenzeichen der jeweils höchsten Auszeichnung einzeln in der Mitte über allen Ehrenzeichen oder Interimsspangen getragen werden.
    5. Werden mehrere Ehrenzeichen zu gleichrangigen bereichsspezifischen staatlichen Auszeichnungen getragen, so hat das Ehrenzeichen des Bereichs, in dem der Ausgezeichnete tätig ist, den Vorrang.
    6. Wurden einem Ausgezeichneten mehrere Stufen oder Klassen einer staatlichen Auszeichnung verliehen, so braucht nur das Ehrenzeichen der höchsten verliehenen Stufe oder Klasse getragen zu werden. Beim Tragen der Ehrenzeichen aller Stufen oder Klassen einer staatlichen Auszeichnung sind diese unmittelbar nacheinander einzuordnen.
    7. Es können bis zu 5 Ehrenzeichen oder Interimsspangen in einer Reihe angeordnet werden.
    8. Das Tragen der Ehrenzeichen kann für Angehörige der bewaffneten Organe der Deutschen Demokratischen Republik sowie für Beschäftigte in Bereichen, in denen Dienstbekleidung getragen wird, unter Berücksichtigung dieser Verordnung in den Dienstvorschriften weiter ausgestaltet werden.
    Jedes Schulkind in Deutschland weiß heute, dass in der ehemaligen DDR auch der Schutz der Staatsgrenze mit juristischer Gründlichkeit und Akribie beschrieben und gesetzlich festgelegt wurde. Dies geschah unter anderem auch mit der „Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik (Grenzverordnung) vom 25. März 1982. Darin wurde auch, man höre und staune, die so genannte „Wohnsitznahme“im Schutzstreifen oder in der Sperrzone der Grenze festgelegt. Wollte hier jemand wirklich eine Wohnung in Besitz nehmen? Jedenfalls stand da zu lesen:
     
    Auf der Grundlage des § 40 den Grenzgesetzes vom 25. März 1982 (GBL I, Nr.1 S 197) wird Folgendes verordnet:
     
    § 3 Wohnsitznahme
    1. Zur Wohnsitznahme im Schutzstreifen oder in der Sperrzone ist eine Zuzugsgenehmigung erforderlich.
    2. Anträge zur Erteilung einer Zuzugsgenehmigung sind bei dem für den künftigen Wohnsitz zuständigen Rat der Stadt, des Stadtbezirkes oder der Gemeinde schriftlich zu stellen.
    Seit dem 1. Juli 1968 galt in der DDR ein neues Strafgesetzbuch und eine neue Strafprozessordnung. Das Strafgesetzbuch trat an die Stelle des alten deutschen Strafgesetzbuches von 1871.
    Damit ergab sich für die DDR-Oberen die Gelegenheit, aus dem eigentlichen Strafgesetzbuch ein politisches Strafgesetzbuch zu machen, das den überwiegenden Teil aller möglichen Straftatbestände mit politischen Intentionen verband, auch wenn dem nicht so war. So ließ bereits die Einführung in das StGB der ehemaligen DDR aufhorchen,
wenn es da hieß: „Das sozialistische Strafgesetzbuch ist Bestandteil des einheitlichen sozialistischen Rechtssystems der Deutschen Demokratischen Republik. Es dient im Besonderen dem entschiedenen Kampf gegen die verbrecherischen Anschläge auf den Frieden und die Deutsche Demokratische Republik, die vom westdeutschen Imperialismus und seinen Verbündeten ausgehen und die Lebensgrundlagen unseres Volkes bedrohen.“

    Kein Wunder, dass als strafbar besonders die “Verbrechen gegen die Souveränität der DDR“, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte (§§ 85 bis 95), das ungenehmigte Verlassen der Republik, das je nach Umständen als „staatsfeindlicher Menschenhandel“(§ 105) oder „ungesetzlicher Grenzübertritt“(§ 213) verfolgt werden konnte. Strafbar war auch das Sammeln von „Nachrichten, die geeignet sind, die gegen die DDR oder andere friedliebende Völker gerichtete Tätigkeit von Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen zu unterstützen“(§ 98).
    Ferner konnte ein DDR-Bürger dafür bestraft werden, dass er sich zu „Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen, die sich eine gegen die staatliche Ordnung der Deutschen Demokratischen Republik gerichtete Tätigkeit zum Ziel setzen, in Kenntnis dieser Ziele oder Tätigkeiten
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