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MPU - was man wissen muss

MPU - was man wissen muss

Titel: MPU - was man wissen muss
Autoren: Horst Uwe u Ziegler Lenhart
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äußerst selten „kontrolliert“ wird, dürfte in der Praxis ein entsprechendes Gefährdungspotenzial nur schwer zu begründen sein. Insofern wäre die Gutachtenanordnung ebenso wie das Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, rechtswidrig.

Verzicht auf die Fahrerlaubnis
    In den Fällen,
in denen der Betroffene z. B. wegen Konsums harter Drogen bereits ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist oder
in denen nach einer angeordneten Fahreignungsüberprüfung bei der Fahrerlaubnisbehörde das Gutachten nicht eingeht, also nicht vorgelegt wird,
    erhält man zunächst eine sog. Anhörung, in der auf die Absicht hingewiesen wird, die Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen.
    Noch einmal der Hinweis: Achten Sie darauf, dass der Gutachter nicht von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden wurde, damit ein ungünstiges Gutachten nicht zur Behörde gelangt.
    Dem Betroffenen wird unter Hinweis auf günstigere Behördengebühren „angeboten“, freiwillig auf die Fahrerlaubnis zu verzichten. Eine vorbereitete Verzichtserklärung wird gleich mitgeschickt.
    Wird die Fahrerlaubnis von einem Gericht oder der Fahrerlaubnisbehörde entzogen, werden alle im Verkehrszentralregister über den Betroffenen erfassten Punkte aufgrund früherer, vor dieser Maßnahme begangener Zuwiderhandlungen gelöscht.
    Diese Löschung gilt auch für die Tat, die die Entziehung der Fahrerlaubnis veranlasst hat. Die zugrunde liegenden Entscheidungen bleiben bestehen, aber das Punktekonto wird auf null gesetzt. Bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis kommt es nicht zu dieser Punktereduzierung auf null.
    Wer also nicht den Entziehungsbescheid der Fahrerlaubnisbehörde abwartet, verliert den „angenehmen“ Nebeneffekt der Punktereduzierung auf null. Im Falle einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht fährt man dann mit den zuvor erhaltenen Punkten zuzüglich der ggf. mit der Tat, die die Fahrerlaubnisentziehung veranlasst hat, verbundenen Punkte weiter.
    Verzichten Sie nicht auf die Fahrerlaubnis. Warten Sie auf den Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde über die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis
    Worin unterscheiden sich Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot? Beim Fahrverbot bleibt der Besitz der Fahrerlaubnis unberührt. Hiervon darf der Inhaber – zumeist wegen Tempoverstoß oder einer Straftat, bei der keine Entziehung erfolgt – nur ein bis drei Monate keinen Gebrauch machen. Zur Verbüßung muss der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben werden. Die Behörde schickt dasselbe Dokument rechtzeitig zum Ablauf wieder zurück. Das Fahrverbot erstreckt sich auch auf Kraftfahrzeuge, zu deren Führung an sich keine Fahrerlaubnis erforderlich ist (z. B. Mofa).
    Wer aber beispielsweise Straftaten wie Trunkenheitsfahrt oder Unfallflucht mit hohem Schaden begeht, 18 und mehr Punkte im Verkehrszentralregister erreicht hat oder harte Drogen nimmt wird die behördliche Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen. Der Führerschein wird vernichtet. Um die Fahrerlaubnis wiederzubekommen, muss ein Antrag auf Neuerteilung bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden. Voraussetzungen für eine Antragstellung sind:
Vorlage eines aktuellen Lichtbilds
Vorlage einer Sehtestbescheinigung bei Beantragung der Klassen B und BE (Pkw bis 3,5 t)
Vorlage eines Nachweises über Sofortmaßnahmen am Unfallort (sollte der entzogene Führerschein vor dem 01.08.1969 erworben worden sein)
Zahlung der Verwaltungsgebühr von ca. 200 €
ggf. Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens
    Bei einem Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis holt die Behörde Auskünfte beim Verkehrs- und Bundeszentralregister (dort ein Führungszeugnis) ein, um zu überprüfen, ob und welche Eintragungen über den Antragsteller erfasst sind.
    Mittlerweile ist klar geregelt, dass vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis grundsätzlich keine erneute Fahrerlaubnisprüfung abzulegen ist. Die früher vorgesehene Zwei-Jahres-Frist, nach deren Ablauf ein Verzicht auf die Prüfung nicht zulässig war, ist mit Wirkung vom 30.10.2008 abgeschafft worden. Nur wenn im konkreten Einzelfall Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt, wird eine Fahrerlaubnisprüfung angeordnet.
    Den „Säuferbalken“ gibt es im neuen Führerschein zwar nicht mehr, aber das junge Erteilungsdatum verrät, dass die
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