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Mitarbeitergespraeche erfolgreich fuehren

Mitarbeitergespraeche erfolgreich fuehren

Titel: Mitarbeitergespraeche erfolgreich fuehren
Autoren: Haub Grotzfeld Mentzel
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Beurteilungsgrundsätze nicht vom Arbeitgeber verlangen. Wenn sich der Arbeitgeber jedoch für die Einführung entscheidet, hat der Betriebsrat gemäß § 94 Abs. 2 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze. Er kann diese auch verhindern, wenn keine Einigung hinsichtlich ihrer inhaltlichen Ausgestaltung zustande kommt. Es empfiehlt sich daher die frühzeitige Beteiligung des Betriebsrates bei der Einführung eines Beurteilungsverfahrens.
    In der Regel werden Arbeitgeber und Betriebsrat über die Einführung eines Beurteilungsverfahrens eine Betriebsvereinbarung abschließen, in der die Verfahrensrichtlinien zu den wichtigsten Punkten festgelegt sind. Die vorstehende Übersicht enthält die möglichen Inhalte einer Betriebsvereinbarung.
    Nachfolgend ist ein Beispiel für eine Betriebsvereinbarung abgedruckt. Die darin erwähnten Anlagen wurden bereits im Kapitel Beurteilungsbogen dargestellt.

    Tab. 7.2: Muster Betriebsvereinbarung
    Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
    Auch Mitarbeitergespräche werden von dem im August 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berührt. Das AGG soll vor Benachteiligungenim Arbeitsrecht und im Zivilrecht schützen. Der Schwerpunkt des Gesetzes liegt im arbeitsrechtlichen Bereich und den personalpolitischen Handlungsfeldern, auf die sich die weiteren Ausführungen beschränken. Der arbeitsrechtliche Diskriminierungsschutz (§§ 6 – 18 AGG) reicht von der Stellenausschreibung, über die Durchführung des Arbeits-, Ausbildungs- oder sonstigen Rechtsverhältnisses, bis zu dessen Beendigung und darüber hinaus.
    Ziel des Gesetzes (§ 1 AGG) ist es, die Arbeitgeber zu verpflichten, Benachteiligungen ihrer Beschäftigten aus Gründen
der Rasse,
der ethnischen Herkunft,
des Geschlechts,
der Religion,
der Weltanschauung,
einer Behinderung,
des Alters oder
der sexuellen Identität
    zu verhindern oder zu beseitigen.
    Die Anwendungsbereiche des Gesetzes werden in § 2 AGG geregelt. Danach sind Benachteiligungen im arbeitsrechtlichen Bereich unzulässig
im Zusammenhang mit Einstellungsvorgängen (hiervon ist vor allem das Vorstellungsgespräch betroffen),
in einem bestehenden Arbeitsverhältnis bei den Arbeitsbedingungen und beim beruflichen Aufstieg,
bei der beruflichen Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
bei Entlassungen (ausgenommen sind Kündigungen, für welche die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz weiter gelten).
    Das AGG unterscheidet nach § 3 folgende Formen der Ungleichbehandlung (Benachteiligung):
Eine unmittelbare Benachteiligung betrifft Situationen, in denen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen wegen einem der acht Diskriminierungsmerkmale eine schlechtere Behandlung erfahren als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation.
    Beispiel: Ein Student, der sich auf eine ausgeschriebene Stelle als Bedienung bewirbt, wird mit dem Hinweis abgewiesen, dass eine Frau als Bedienung größere Umsätze erzielen würde. Hier liegt eine unmittelbare Benachteiligung aufgrund des Geschlechts vor.
Mittelbare Benachteiligungen betreffen Situationen, in denen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen durch scheinbar neutrale Kriterien oder Vorgehensweisen in einem oder mehreren der acht Diskriminierungsmerkmale benachteiligt werden.
    Beispiel: Wenn z. B. die überwiegend weiblichen und/oder ausländischen Reinigungskräfte keine Sonderzahlungen erhalten, wie sie sonst an andere Beschäftigte bezahlt werden, kann darin eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts oder der Nationalität liegen.
Eine Belästigung liegt vor, wenn ein unerwünschtes Verhalten bewirkt, dass die Würde einer anderen Person verletzt wird. Als Belästigung zählt auch, wenn ein durch Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung, Entwürdigung gekennzeichnetes feindliches Umfeld geschaffen wird.
    Beispiel: Mitarbeiter legen einem aus Schwarzafrika stammenden Kollegen regelmäßig Bananen und Kokosnüsse auf den Tisch und überreichen ihm unaufgefordert Prospekte für Flugreisen nach Schwarzafrika mit Hinweise auf Oneway-Tickets.
Eine sexuelle Belästigung ist ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, das die Würde einer anderen Person verletzt. Dazu gehören unerwünschte sexuelle Handlungen oder die Aufforderung zu diesen. Zu den Belästigungen zählen auch sexuell bestimmte körperliche Berührungen,
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