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GbR, UG, GmbH & Co.

GbR, UG, GmbH & Co.

Titel: GbR, UG, GmbH & Co.
Autoren: Nicco Hahn
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Gesellschaftsform.
 
    Die Führung der Geschäfte umfasst die Verwaltung im Inneren und betrifft alle Geschäfte und tatsächlichen Handlungen zur Umsetzung des Gesellschaftszwecks.
 
    Die Vertretung der Gesellschaft betrifft alle Rechtsgeschäfte, die vertragliche Pflichten der Gesellschaft gegenüber Dritten begründen.
    Bei den Personengesellschaften liegt die Geschäftsführung und Vertretung bei den unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern. Das sind bei der GbR, OHG und Partnerschaft alle Gesellschafter, bei der KG nur die Komplementäre. Bei der GbR sind die Gesellschafter nach dem Gesetz nur gemeinschaftlich und bei OHG, KG und Partnerschaft jeweils einzeln geschäftsführungsbefugt. Je nach Maßnahme der Geschäftsführung muss außerdem eine Abstimmung mit den übrigen Gesellschaftern erfolgen.
    Bei den Kapitalgesellschaften liegt die Geschäftsführung und Vertretung bei den durch gesonderten Beschluss berufenen Organen. Bei der UG (haftungsbeschränkt) und der GmbH ist dies der Geschäftsführer, bei der AG der Vorstand.
    Im Außenverhältnis ist die Vertretungsmacht der Organe unbeschränkbar. Im Innenverhältnis kann bei besonders gravierenden Maßnahmen eine vorherige Gesellschafterversammlung erforderlich sein.
Die Treuepflicht der Gesellschafter
    Grundlegend sind bei allen Gesellschaftsformen die Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesellschaft zur Treue verpflichtet. Darunter wird die Pflicht verstanden, die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was diese Interessen schädigt. Die gesellschafterliche Treuepflicht ist ein sehr wichtiger Grundsatz, der für alle Gesellschafter und alle Gesellschaften gilt.
    Das Maß der damit einhergehenden konkreten Pflichten hängt stark von der Gesellschaft, dem Maß der übernommenen Aufgaben und den Einflussmöglichkeiten des Gesellschafters ab. Im Einzelfall kann sie etwa auch ein bestimmtes Stimmverhalten bei der Beschlussfassung gebieten oder die Pflicht umfassen, die anderen Gesellschafter von drohenden Gefahren für die Gesellschaft zu unterrichten. Die Treuepflicht kann die Gesellschafter auch dahin gehend binden, der Gesellschaft keinen Wettbewerb zu machen oder in Angelegenheiten der Gesellschaft Verschwiegenheit zu wahren.
    Im Einzelfall ist die Treuepflicht gegenüber der Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen der Gesellschafter abzugrenzen.
    Treuepflicht
    Beispielsweise kann ein Aktionär eines Automobilkonzerns auch Aktien eines anderen erwerben. Dagegen darf ein tätiger Gesellschafter eines Architekturbüros in Form einer GbR sich nicht ohne Weiteres an einem anderen Architekturbüro beteiligen.
Gewinn und Verlust: Ergebnisverteilung
    Wer mit einer Gesellschaft ein Unternehmen betreibt, will damit zumeist auch Geld verdienen. Grundsätzlich streben die meisten Gesellschaften die Erzielung von Gewinnen an, die dann unter den Gesellschaftern zu verteilen sind. Aber auch Verluste müssen gegebenenfalls unter den Gesellschaftern verteilt werden. Das Ergebnis wird durch einen Vermögensvergleich zum Schluss der jeweiligen Rechnungsperiode ermittelt, wobei ein Mehr einen Gewinn und ein Weniger einen Verlust darstellt.
    Die Ergebnisverteilung ist in den einzelnen Gesellschaften sehr unterschiedlich geregelt. Während das Gesetz für die Kapitalgesellschaften eine Verteilung nach Kapitalbeteiligungen vorsieht, werden bei GbR und Partnerschaft Gewinn und Verlust nach Köpfen und bei der OHG und KG in Abhängigkeit von einem jährlich zu berechnenden Kapitalanteil verteilt. Da vor allem letztere Regelung im Gesetz sehr kompliziert geraten ist, sollte die Ergebnisverteilung im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.
Die Haftung der Gesellschafter
    Bei den Personengesellschaften haften die Gesellschafter unmittelbar gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft. Die Haftung trifft die Gesellschafter jeweils einzeln persönlich und mit Ausnahme der Kommanditisten der KG auch in unbeschränkter Höhe.
    Demgegenüber sind bei den Kapitalgesellschaften die Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft grundsätzlichnicht haftbar, soweit sie das auf ihre Geschäftsanteile entfallende Kapital eingebracht haben. Für die Aufbringung des Kapitals haften sie außerdem zunächst nur gegenüber der Gesellschaft.
Persönliche Bürgschaften bei Kapitalgesellschaften
    Weil die Haftungsmasse bei den Kapitalgesellschaften auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist, verlangen vor allem kreditgebende Banken und auch
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