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GbR, UG, GmbH & Co.

GbR, UG, GmbH & Co.

Titel: GbR, UG, GmbH & Co.
Autoren: Nicco Hahn
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Handelsregister durch Einführung des elektronischen Verfahrens erheblich beschleunigt, was allen Gründungen von Kapitalgesellschaften zugutekommt. Gerade auch mit Blick auf die Limitedund die Schwierigkeiten der kombinierten Rechtsanwendung wurde 2009 außerdem die Unternehmergesellschaft oder UG (haftungsbeschränkt) eingerichtet.
    Ebenso wie die Limited kann die UG (haftungsbeschränkt) mit einem bei Gründung aufzubringenden Kapital von wenigen Euro errichtet werden. Im Übrigen handelt es sich bei der UG (haftungsbeschränkt) tatsächlich um eine GmbH, auf die mit gewissen Einschränkungen auch deren Rechtsregeln angewendet werden. Dadurch ist sie im deutschen Rechtsverkehr deutlich leichter zu handhaben als die Limited und somit gerade für im Aufbau befindliche Unternehmen regelmäßig vorzuziehen.
    Auf den Punkt gebracht
 
    Die in Deutschland tätigen Gesellschaften unterscheiden sich in Personen- und Kapitalgesellschaften.
 
    Gängige Personengesellschaften sind GbR, OHG, KG, stille Gesellschaft und Partnerschaft, Kapitalgesellschaften sind UG (haftungsbeschränkt), GmbH und AG.
 
    Eine Sonderform stellt die GmbH & Co. KG dar. Sie ist als KG eine echte Personengesellschaft. Die einzige unbeschränkt haftende Gesellschafterin ist eine Kapitalgesellschaft. Dadurch handelt es sich um eine Typenvermischung, in der die Vorteile von Personen- und Kapitalgesellschaften kombiniert werden können.
 
    Weiter ist auf dem deutschen Markt die Limited gebräuchlich. Hierbei handelt es sich um eine britische Kapitalgesellschaft, die umfassend auch in Deutschland tätig werden kann.
Rechtsgrundlagen und Organe
    Die Rechtsgrundlagen der Gesellschaften sind in verschiedenen Gesetzen geregelt. Ergänzend treten in vielen Fällen auch die Regeln hinzu, die die Rechtsprechung zur Auslegung der Gesetze und Ausfüllung von etwaigen Gesetzeslücken aufgestellt hat.
    Es ist zwischen dem zwingenden und dem dispositiven Recht zu unterscheiden.
 
    Das zwingende Recht kommt immer zur Anwendung, egal was die Gesellschafter untereinander vereinbaren.
 
    Das dispositive Recht kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Gesellschafter keine abweichenden Regelungen vereinbaren.
    Neben dem Gesetz ist die wichtigste Rechtsgrundlage der Gesellschaftsvertrag, in dem die Gesellschafter ihre Verhältnisse weitgehend frei regeln können. In ihm sind die Gründungsgesellschafter sowie der Zweck der Gesellschaft festgehalten. Bei den Handelsgesellschaften kommen noch die Firma und bei den Kapitalgesellschaften das Kapital sowie die Organe der Gesellschaft hinzu.
    Alle weiteren Fragen, etwa Kündigungsrechte oder Ablauf der Meinungsbildung im Innenverhältnis, sind mögliche, aber nicht zwingende Bestandteile des Gesellschaftsvertrags. Schweigen die Gesellschafter hierzu, spricht das Gesetz. Häufig erkennen die Gesellschafter erst im Konfliktfall, dass sie über das eine oder andere eine Regelung hätten treffen sollen, die auch einen drohenden Streit geregelt, wenn nicht sogar vermieden hätte.
Die Gesellschafter
    Die Gesellschafter sind die Parteien des Gesellschaftsvertrags. Sie erbringen die jeweils vereinbarten Beiträge, mit denen die Gesellschaft den Zweck umsetzt.
    Gesellschafter können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften sein, soweit sie Verträge schließen können. Bei einigen Gesellschaften werden an die Gesellschafter besondere Voraussetzungen gestellt. So können nur Freiberufler Partner einer Partnerschaft und nur Kaufleute oder Handelsgesellschaften tätige Gesellschafter einer stillen Gesellschaft sein.
    Vorsicht: Zugewinngemeinschaft
    Leben Verheiratete im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ist für alle Verfügungen, die das gesamte Vermögen des Ehepartners betreffen, nach § 1365 BGB eine Zustimmung des Ehegatten erforderlich, also ggf. auch für den Gesellschaftsvertrag. Zudem kann es bei einer Scheidung passieren, dass der Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil zur Auszahlung des geschiedenen Gatten versilbern muss. So kann durch die Gestaltung der Ehe auch die Gesellschaft in ihrem Bestand berührt werden.
    Um dies zu verhindern, können die Ehepartner notariell vereinbaren, dass der Gesellschafter über seine Beiträge und Gesellschaftsanteile frei verfügen darf und der Gesellschaftsanteil bei einer Scheidung der Ehe nicht dem Zugewinnausgleich unterliegt.
Die Handlungsorgane der Gesellschaften
    Die Handlungsorgane unterscheiden sich je nach
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