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Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Titel: Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
Autoren: Bernd Urban
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handeln.
    Ein Handelsgewerbe begründet nur dann die Kaufmannseigenschaft, wenn es einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Allerdings ist das Vorliegen eines solchen Geschäftsbetriebs keine zwingende Voraussetzung dafür, dass die Kaufmannseigenschaft gegeben ist.
    Ob ein „in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb“ erforderlich ist, bestimmen nicht alleine Größe und Umfang des Geschäftsbetriebs. Die Erforderlichkeit beurteilt sich qualitativ und quantitativ, also nach Art und Umfang der Tätigkeit. Es kommt auf die Notwendigkeit der einzurichtenden Strukturen an. Entscheidend ist dabei das Gesamtbild der Verhältnisse.
    Das Gesetz gibt hierzu keine klare Definition, sondern hat die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs der Rechtsprechung bzw. Wissenschaft überlassen. Danach liegt ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vor, wenn beispielsweise Art und Umfang
der laufenden Geschäfte,
der angebotenen Leistungen und Waren,
der Kapitaleinlagen,
des Geschäftslokals,
des Sach- und Finanzanlagevermögens,
der Anzahl der Mitarbeiter,
der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,
der übrigen Geschäftsbeziehungen sowie
die Höhe der Umsätze und
die Anzahl der Betriebsstätten
    nicht mehr für ein Kleingewerbe sprechen. Feste Größengrenzen hierfür gibt es nicht; die Entscheidung ist stets eine Frage des Einzelfalls.
    Erfüllt ein Gewerbebetrieb diese Anforderung nicht, so ist der Betreiber kein Kaufmann, sondern ein Kleingewerbetreibender , der nur bei Eintragung im Handelsregister als Kaufmann gilt.
    Mit § 241a HGB ist eine Ausnahmeregelung zu beachten, die kleine Einzelkaufleute vom Anwendungsbereich der §§ 238-241 HGB ausnimmt, sie also trotz ihrer Kaufmannseigenschaft von der Buchführungspflicht befreit. Voraussetzung ist, dass die in § 241a HGB genannten Umsatz- und Jahresüberschussgrößen an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen unterschritten werden: Die Grenze beträgt beim Umsatz 500.000 EUR und beim Jahresüberschuss 50.000 EUR.
    Da sich unterhalb dieser Grenzen dauerhaft nur selten ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb betreiben lässt, ist der Anwendungsbereich des § 241a HGB sehr klein, zumal Kleingewerbe ohnehin nicht in den Anwendungsbereich des HGBs fallen und damit keiner Befreiung von der kaufmännischen Rechnungslegung bedürfen.
    Damit beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 241a HGB auf die seltenen Fälle eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs, der die Grenzen des § 241a HGB unterschreitet und trotzdem kein Kleingewerbe ist. Dies ist beispielsweise der Fall bei
Verlustunternehmen in der Gründungsphase ohne wesentliche Umsätze,
Kleinunternehmen mit auf starkes Wachstum ausgerichteten Strukturen,
einer freiwilligen Eintragung eines Kleingewerbes im Handelsregister nach § 2 HGB.
    Zu beachten ist, dass der § 241a HGB nur von der kaufmännischen Rechnungslegung befreit, nicht aber vom übrigen Kaufmannsrecht.
    Die Vorschriften für Kaufleute sind nach § 6 Abs. 1 HGB auch auf Handelsgesellschaften anzuwenden. Zu den Handelsgesellschaften gehören die Personengesellschaften, wie die
offene Handelsgesellschaft (OHG),
Kommanditgesellschaft (KG),
Kapitalgesellschaft & Co. (KapCoGes), z. B. die typische GmbH & Co. KG.
    Die EWIV (Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung) ist wie eine OHG zu behandeln.
    Gem. § 6 Abs. 2 HGB kann die Kaufmannseigenschaft aber auch aufgrund der Rechtsform entstehen (Kaufmann kraft Rechtsform – Formkaufmann ). Dies gilt für die Kapitalgesellschaften
Europäische Aktiengesellschaft – Societas Europaea (SE),
Aktiengesellschaft (AG),
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA),
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
(haftungsbeschränkte) Unternehmergesellschaft (UG).
    Keine Handelsgesellschaften bzw. Kaufleute kraft Rechtsform sind dagegen
die (typische und atypische) stille Gesellschaft gem. §§ 230ff. HGB,
die eingetragene Genossenschaft (eG) und
der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG).
    Die Partnerschaftsgesellschaft ist nach § 1 Abs. 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) nur den freien Berufen zugänglich und betreibt deshalb kein Handelsgewerbe.
    Diese Handelsbücher gibt es
    In den Handelsbüchern werden Bestände, Geschäftsvorfälle und daraus resultierende Rechenwerke wie Inventar, Jahresabschluss etc. aufgezeichnet und festgehalten.
    Das Gesetz bestimmt nicht, welche Handelsbücher
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