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Darf ich meine Oma selbst verbrennen?

Darf ich meine Oma selbst verbrennen?

Titel: Darf ich meine Oma selbst verbrennen?
Autoren: Peter Wilhelm
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»verworrene« Frage: Meine Großmutter väterlicherseits nähert sich nun einem Alter, in dem man sich um so etwas Gedanken machen muss, Sie hatte drei Kinder: zwei Söhne (einer davon mein Dad) und eine Tochter. Nun starb mein Vater kurz vor meiner Geburt durch einen Motorradunfall. Und seitdem ich denken kann, erzählt mir meine Mutter, dass ich nun an seiner statt in der Erbfolge stehe, also im Erbfall wie er meinen Pflichtanteil kriege, da ich an die Stelle meines Vaters gerutscht bin.
    Da ich zu meiner Großmutter seit Jahren keinerlei Kontakt pflege, werde ich im Erbfalle sowieso das Erbe ausschlagen, auch wenn ich weiß, dass Geld da ist. Aber – und das ist mir wichtig – von dieser Frau möchte ich nichts (längere Geschichte, warum ich so von ihr denke). Zumal wir beide, meine Mutter und ich, denken, dass ich eh schon aus dem Testament gestrichen wurde bzw. das vorhandene Vermögen schon unter meiner Tante und meinem Onkel verteilt wurde, damit ich nichts bekomme.
    Jetzt meine eigentliche Frage: Bin ich denn trotzdem wie ein eigenes Kind in der Bestattungspflicht im Falle ihres Ablebens, zusammen mit meiner Tante und meinem Onkel? Oder muss ich mich im Voraus schon vom Erbe »befreien« lassen und falle somit aus der Bestattungspflicht?
    Und eine andere Frage: Sie wünscht sich wohl, im Grab meines Vaters beerdigt zu werden. Dieser ist schon seit neunundzwanzig Jahren tot, und meine Mutter behält das Grab für sich, als Stätte, wo sie hingehen kann. Zwar nur maximal fünfmal am Tag, aber sie bringt es nicht übers Herz, das Grab »wegmachen« zu lassen. Sie zahlt auch die Grabgebühr und kümmert sich um alles drumherum. Meine Mutter hat ebenfalls keinen Kontakt zu meiner Großmutter mütterlicherseits, da sie (die Oma) sich seit dem Tod meines Vaters immer sehr abwertend ihr (meiner Mutter) und mir gegenüber verhalten hat.
    Falls es eine Bestattungsvorsorge geben sollte und darin vorgesehen ist, dass meine Großmutter in das Grab meines Vaters kommen möchte – kann meine Mutter diesen Fall verhindern? Sie möchte das Grab auch noch weiterhin behalten und findet es grausam, ihren Mann zu besuchen und dort dann gleichzeitig den Namen der »verhassten« Schwiegermutter auf der Platte zu lesen.
    Antwort
    Die Beantwortung der Frage ist schon deshalb knifflig, weil mir die Angabe des Bundeslandes fehlt, in dem Sie wohnen. Bestattungsrecht ist Ländersache und von Bundesland zu Bundesland verschieden.
    Grundsätzlich kann man aber sagen, dass das Ausschlagen des Erbes nicht von der Bestattungspflicht und der Kostentragungspflicht entbindet. Sonst würden ja alle Leute, die sich eine Bestattung nicht leisten wollen oder können, das eventuell geringe Erbe ausschlagen und sich somit aus der Kostentragungspflicht stehlen.
    Verantwortlich für die Bestattung sind in gesetzlich festgelegter Reihenfolge:
     
    Ehepartnerin/Ehepartner oder Lebenspartnerin/Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
die volljährigen Kinder
die Eltern
die volljährigen Geschwister
Partnerin/Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
sonstige Sorgeberechtigte
die Großeltern
die volljährigen Enkelkinder
sonstige Verwandte bis zum dritten Grad
     
    Wenn ich das richtig verstanden habe, hat die »Verstorbene« ja zwei Kinder. Nach meiner persönlichen Auffassung hat das eventuelle erbrechtliche Aufrücken in der Erbfolge keine Auswirkungen auf die Kostentragungspflicht im Zusammenhang mit der Bestattung. Demnach müssten Ihr Onkel und Ihre Tante für die Bestattung aufkommen.
    Durch das Ausschlagen des Erbes kann man sich zwar, sofern man bestattungspflichtig oder kostentragungspflichtig ist, nicht aus seiner Verantwortung stehlen, aber sehr wohl kann man, wenn man von jemandem ein Erbe annimmt, zur Bezahlung der Bestattungskosten herangezogen werden.
    Die Kostentragungspflicht des Erben ergibt sich aus § 1968 BGB : »Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.« Besteht eine Erbengemeinschaft oder gibt es mehrere Erben, so ist diese Gemeinschaft entsprechend den Anteilen am Erbe verpflichtet zur Übernahme der Kosten.
    Zur zweiten Frage: Hier ist entscheidend, wer der Grabnutzungsberechtigte ist. Beim »Kauf« des Grabes vor neunundzwanzig Jahren ist eine Person der »Käufer« und somit der heutige Nutzungsberechtigte geworden. Das ist unabhängig davon, wer die tatsächliche Pflege und Nutzung des Grabes ausübt.
    Wenn die »verhasste« Großmutter die Nutzungsberechtigte ist,
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