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Wir sollen sterben wollen Todes Helfer Ueber den Selbstmord - Warum die Mitwirkung am Suizid verboten werden muss Warum der Staat mit dem neuen Paragraphen 217 StGB die Mitwirkung am Suizid foerdern will

Wir sollen sterben wollen Todes Helfer Ueber den Selbstmord - Warum die Mitwirkung am Suizid verboten werden muss Warum der Staat mit dem neuen Paragraphen 217 StGB die Mitwirkung am Suizid foerdern will

Titel: Wir sollen sterben wollen Todes Helfer Ueber den Selbstmord - Warum die Mitwirkung am Suizid verboten werden muss Warum der Staat mit dem neuen Paragraphen 217 StGB die Mitwirkung am Suizid foerdern will
Autoren: Andreas Krause Landt Axel W Bauer
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stellen, werden in Deutschland die Signale für die freie Fahrt in den Tod auf »Grün« gestellt werden.
    Wenn die Bürger schon in ihrem Leben viel weniger Freiheitsspielräume hatten, als sie es sich in der Jugend erhofften und als man es ihnen in illusionärer Weise immer wieder eingeredet hatte, um sie über Jahrzehnte bei Laune und Leistungsfähigkeit zu halten, so soll ihnen diese Freiheit nun wenigstens als »Autonomie im Sterben« gewährt werden. Und genügsam, wie viele Bürger im Hinblick auf politische Freiheiten nach rund 63 Jahren (West) beziehungsweise 22 Jahren (Ost) der Demokratie in Deutschland geworden sind, zeigen sie sich anscheinend dazu bereit, das ihnen lockend vorgetragene Angebot eines selbst gewählten Abschieds aus dem irdischen Dasein zu begrüßen.
    Den Mächtigen mag es gefallen, ein Volk zu regieren, das sich derart leise und mustergültig zu Tode manipulieren ließe. Doch wehe dem Land und seinen Bürgern, die sich diesen Herrschern und ihren Sirenenklängen widerstandslos hingeben.
Zusammenfassung
    Am Ende dieser kursorischen Betrachtung zur Mitwirkung am Suizid und zu ihrer ethischen und rechtlichen Bewertung sollen noch einmal die wichtigsten Thesen zusammengefasst werden. Einige dieser Thesen sind historischer Provenienz, andere sind diagnostischer Natur, und wieder andere haben prognostischen Charakter. Historische Schlüsse können einseitig, Diagnosen können falsch sein, und Prognosen sind stets unsicher. Diese Einschränkungen vorweggenommen, kommen wir zu folgenden zehn Ergebnissen:
    1. Die prognostizierte demographische Alterung unserer Bevölkerung in den kommenden Jahrzehnten wird dazu führen, dass die durchschnittliche Lebenserwartung steigt, während gleichzeitig des Wohlstandsniveau im Alter sinkt und die medizinische sowie pflegerische Versorgung schwierig werden.
    2. Mit zunehmendem Lebensalter kommen zahlreiche kostenintensive, meist chronische Krankheiten auf uns zu, denn nur wenige Menschen sterben spontan als »Gesunde«. Damit werden auch in Zukunft die Krankheits- und Pflegekosten zum Lebensende hin ansteigen.
    3. Gesellschaftlich gesteuert werden könnte der Prozess der kostengünstigen »Entsorgung« alter und kranker Menschen, wenn es gelänge, sie weit im Vorfeld des Todes davon zu überzeugen, dass ein freiwilliger Suizid nach einem erfüllten Leben eine Tugend oder eine soziale Verpflichtung wäre.
    4. Der von dem Berliner Arzt Christoph Wilhelm Hufeland zu Beginn des 19. Jahrhunderts überlieferte Ausspruch, der Arzt, der sich an der Tötung eines Patienten beteilige, würde »der gefährlichste Mann im Staate«, findet heute – trotz der mörderischen Erfahrungen mit der nationalsozialistischen »Euthanasie« im 20. Jahrhundert – kaum noch öffentliche Resonanz. Dass diesem Satz richtigerweise das Argument der »schiefen Ebene« zugrunde liegt, wird öffentlich gern bestritten. Empirisch ist dieses Argument nicht nur mit Sterbehilfezahlen, sondern auch aus anderen Bereichen des Lebensschutzes wie der Abtreibung sehr gut belegt.
    5. Das Selbstbestimmungsrecht von Patienten ist seit den 1990er Jahren in medizinethischen Debatten wie ein Solitär in den Vordergrund gerückt. Ausgerechnet beim Thema Sterbehilfe soll sich dieses Recht vorrangig bewähren. Selbstbestimmung kann in der Medizin aber nicht mit einem moralischen Recht auf einen selbstbestimmten Todeszeitpunkt identifiziert werden. Die entsprechende Forderung ist illusionär und irreführend.
    6. Zu Beginn des Jahres 2013 will die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vom Deutschen Bundestag verabschieden lassen, durch den nur die »gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung« unter Strafe gestellt werden soll. Der neue Paragraph 217 des Strafgesetzbuches bezieht die ungleich häufigere organisierte Suizidbeihilfe, bei der keine Gewinnerzielungsabsicht erkennbar ist, nicht in die Strafbarkeit mit ein. Diese Suizidbegleiter können sich sogar bestätigt fühlen. Viel interessanter als das, was der Entwurf regelt, ist daher das, was er nicht regelt und somit durch Schweigen geradezu privilegiert.
    7. Die meisten Personen, die eine Suizidbegleitung wünschen, leiden unter schwerer Depression, sodass der Begriff des »Freitodes« hier geradezu absurd wirkt. Die Neigung zur Selbsttötung, insbesondere aber der Suizid selbst steht in deutlichem Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen. Psychisch Kranke brauchen Hilfe und keine Fahrkarte in den Tod.
    8. Dem Suizid als solchem muss die soziale
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