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Wir sollen sterben wollen Todes Helfer Ueber den Selbstmord - Warum die Mitwirkung am Suizid verboten werden muss Warum der Staat mit dem neuen Paragraphen 217 StGB die Mitwirkung am Suizid foerdern will

Wir sollen sterben wollen Todes Helfer Ueber den Selbstmord - Warum die Mitwirkung am Suizid verboten werden muss Warum der Staat mit dem neuen Paragraphen 217 StGB die Mitwirkung am Suizid foerdern will

Titel: Wir sollen sterben wollen Todes Helfer Ueber den Selbstmord - Warum die Mitwirkung am Suizid verboten werden muss Warum der Staat mit dem neuen Paragraphen 217 StGB die Mitwirkung am Suizid foerdern will
Autoren: Andreas Krause Landt Axel W Bauer
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Verlangen« (= »aktive Sterbehilfe«). 58 Prozent der rund 1   800 Befragten befürworteten den Standpunkt, unheilbar kranke Menschen auf deren Wunsch hin zu töten. Nur 19 Prozent waren dagegen, 23 Prozent konnten sich bei dieser Fragestellung nicht entscheiden. 17 Diese Zahlen sind insbesondere deswegen dramatisch, weil einer im Mai 2011 durchgeführten repräsentativen Umfrage von Infratest dimap zu entnehmen war, dass 93 Prozent der Deutschen irrtümlich glauben, die Beihilfe zur Selbsttötung sei in der Bundesrepublik nicht erlaubt. Man mag sich gar nicht vorstellen, wie die Realität in unserem Land bereits aussähe, wenn die tatsächliche rechtliche Lage allgemein bekannt wäre, nach der Anstiftung und Beihilfe zum Suizid nicht strafbar sind. 18
    Selbst überraschend viele Ärzte in Deutschland sind inzwischen dafür, Patienten beim Suizid zu unterstützen oder sogar auf ihren Wunsch hin deren Leben beenden zu dürfen. Das geht aus einer ebenfalls 2008 erstellten Studie hervor, für die 483 Ärzte befragt wurden, die häufig Schwerstkranke behandeln. Danach würde jeder dritte eine Regelung befürworten, die es Ärzten ermöglichte, Patienten mit schwerer, unheilbarer Krankheit beim Suizid zu unterstützen. Jeder Sechste der Befragten sprach sich für eine Legalisierung der Tötung auf Verlangen aus. 19 Diese Zahl wäre bereits ausreichend, wenn es darum ginge, dass jeder Bundesbürger einen suizidassistenzwilligen Arzt in der Nähe seines Wohnortes fände.
Letztes Wort in eigener Sache: die Patientenverfügung
    Am 18. Juni 2009 beschloss der Deutsche Bundestag eine gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung, wonach diesem »Vorsorgeinstrument« seit dem 1. September 2009 eine prekäre Schlüsselrolle für das Schicksal eines einwilligungsunfähigen Patienten zukommt. Was von einem einwilligungsfähigen Bürger als Verfügung niedergeschrieben wurde, muss im Zustand seiner Einwilligungsunfähigkeit von dem gerichtlich bestimmten Betreuer oder dem vom Patienten selbst ernannten Bevollmächtigten darauf hin geprüft werden, ob es mit der konkreten Lebenslage des Patienten noch übereinstimmt. Ist das der Fall, muss der Arzt die Vorgabe des Kranken umsetzen, was den Abbruch von Therapien einschließt. Im Einzelnen bestimmt das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts:
    1. Das Rechtsinstitut Patientenverfügung wurde im Betreuungsrecht verankert und die Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung eingeführt.
    2. Die Aufgaben eines Betreuers oder Bevollmächtigten beim Umgang mit einer Patientenverfügung und bei Feststellung des Patientenwillens wurden geregelt und dabei klargestellt, dass der Wille des Betroffenen unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung zu beachten ist.
    3. Festlegungen in einer Patientenverfügung, die auf eine verbotene Tötung auf Verlangen gerichtet sind, bleiben unwirksam.
    4. Besonders schwerwiegende Entscheidungen eines Betreuers oder Bevollmächtigten über die Einwilligung, Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung in ärztliche Maßnahmen bedürfen bei Zweifeln über den Patientenwillen der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
    5. Der Schutz des Betroffenen sollte durch verfahrensrechtliche Regelungen verbessert werden.
    Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, muss der Bevollmächtigte oder der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Patienten feststellen und auf dieser Grundlage entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten (Paragraph 1901 a Absatz 2 BGB). Bei der Feststellung des Patientenwillens, der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist (Paragraph 1901 b Absatz 2 BGB).
    Da mehr als 80 Prozent der Bürger keine Patientenverfügung abgefasst haben und da die vorhandenen Patientenverfügungen längst nicht alle den konkret eintretenden Fall korrekt antizipieren, bedeutet dies in der Realität, dass in mindestens 80 Prozent der Fälle von Betreuern und Bevollmächtigten
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