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Wenn die Eltern alt werden

Wenn die Eltern alt werden

Titel: Wenn die Eltern alt werden
Autoren: Kai Dietrich
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Testamente führen später nur zu Verwirrung und Streit.
    Ein notariell aufgesetztes Testament können Sie zurücknehmen und ein neues, ergänztes oder verändertes hinterlegen. Oder Sie widerrufen das alte schriftlich. Das geht unkompliziert zu Hause oder beim Notar.
    Musterbrief
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    Name
Adresse
    Widerruf
    Hiermit widerrufe ich mein Testament, das ich am 12. März 2002 aufgesetzt habe.
    Ort, Datum
    Unterschrift
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Gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament)
    Ein gemeinsamer Lebensweg führt auch oft zum Wunsch, ein gemeinsames Testament aufzusetzen. Ein sogenanntes gemeinschaftliches Testament kann von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern erstellt werden. Das wird häufig gemacht. Zumeist setzten sich Ehepartner gegenseitig als Erben ein. Nachdem beide Ehepartner verstorben sind, sollen dann die Kinder erben. Für Form und Aufbewahrung gelten die gleichen Regeln wie für das Einzeltestament. Mit einer Ausnahme: Nur einer der Partner muss das Testament mit der Hand schreiben und unterschreiben. Vom zweiten Partner genügt dann lediglich die Unterschrift. Dass der Text so auch in seinem Sinne ist, kann, muss er aber nicht extra hinzufügen.
    Musterbrief
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    Name
Adresse
    Unser Testament
    Wir setzten uns gegenseitig als Alleinerben ein.
Erben des länger Lebenden sind unsere gemeinsamen Kinder, Dirk und Christian.
    Ort, Datum
    Unterschrift Partner 1
Unterschrift Partner 2
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    WISO -Tipp
    Bei jeder Änderung der Lebenssituation – auch im Falle einer anstehenden Trennung – sollten Sie über Ihr Testament nachdenken. Überlegen Sie, ob Sie etwas ändern wollen, und suchen Sie für eine Änderung eventuell einen Notar auf.
    Ein solches gemeinschaftliches Testament zu widerrufen ist dann aufwendiger, wenn Sie es nicht gemeinsam tun. Sind Sie und Ihr Partner beide an einer Änderung des Testaments interessiert, können Sie schlicht gemeinsam ein neues abfassen. Will aber nur einer der Partner etwas ändern, so muss er oder sie nun zum Notar. Wichtig ist außerdem, dass diese Änderung dem Partner auch schriftlich zugeht. Sonst ist das Testament nämlich unwirksam.Das Widerrufsrecht erlischt mit dem Tod eines Partners. Ist einer der Partner gestorben, bevor die Änderung in Kraft getreten ist, ist der überlebende Partner an das gemeinschaftliche Testament gebunden.
    Auch durch eine Scheidung wird das gemeinschaftliche Testament unwirksam. Das gilt auch bereits zu dem Zeitpunkt, an dem Sie die Scheidung beantragt haben oder aber ihr zugestimmt haben.
    Bei mehreren Kindern könnten Sie folgenden Zusatz unter dem gemeinschaftlichen Testament einbringen: »Für den Fall, dass eines unserer Kinder nach dem Tod des zuerst sterbenden Ehepartners seinen Pflichtteil verlangen sollte, soll es nach dem Tod des zuletzt Verstorbenen auch nur den Pflichtteil aus dessen Nachlass erhalten.«
Erbschaftsteuern und Freibeträge
    Der Staat kassiert, wenn wir erben. In den letzten Jahren sogar mehr als zuvor. Nach Meinung von Experten liegt das aber nicht an der Erbrechtsreform aus dem Jahr 2010, sondern daran, dass einfach derzeit viel vererbt wird. Es ist die Generation der Nachkriegszeit, aus der Wirtschaftswunderzeit, in der viel gespart wurde. Umso mehr wurmt es viele, dass der Staat daran teilhaben soll.
    Bevor Sie sich aufregen: Es gibt Freibeträge. Also eine Grenze, bis zu der keine Erbschaftsteuern anfallen. Und die sind gar nicht mal so niedrig. Eine halbe Million Euro darf zum Beispiel der Ehepartner erben – ganz ohne Abgaben. Erst danach müssen für den darüber hinaus geerbten Teil des Vermögens Steuern gezahlt werden. Bis zu einem Betrag von 75 000 (also nach Abzug des Freibetrags von 500 000 Euro) 7 Prozent.
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    Zu den »anderen Verwandten« zählen: Geschwister, Nichten, Neffen, geschiedene Ehepartner, Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Steuertechnisch ist hier das sogenannte Berliner Testament ungünstig. Das heißt, wenn Sie mehr als die Freibeträge zu vererben haben. Das sogenannte »Berliner Testament« besagt, dass die Ehepartner sich zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Die gemeinsamen Kinder erben, sobald der zweite Ehepartner verstorben ist. Das bedeutet, dass zunächst der überlebende Ehepartner Erbschaftsteuern zahlen muss und anschließend die Kinder aufs Neue zur Kasse gebeten werden. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, mit »warmer Hand« zu schenken, also schon zu Lebzeiten.
    Sie sollten in diesem Zusammenhang auch daran
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